Eine Person in einem grauen Anzug sitzt auf einem Sessel. Vor ihr ist eine Oberfläche, auf der ein aufgeklappter Laptop ist. Mit der rechten Hand hält sie ein Smartphone ans Ohr. Im Hintergrund ist eine Landschaft
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„Arbeiten von überall“ – neues Telearbeitsgesetz in Kraft

Lesedauer: 1 Minute

10.01.2025

Das bislang für Homeoffice in der eigenen Wohnung geltende Regime wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2025 auf Telearbeit erweitert. Das ermöglicht Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen „Arbeiten von überall“ zu vereinbaren. Sofern es zu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien kommt, gibt es bei den Örtlichkeiten keine gesetzlichen Beschränkungen. Es bleibt jedoch weiterhin dabei, dass es kein einseitiges Recht auf Telearbeit gibt. Bestehende Homeoffice-Vereinbarung bleiben – sofern sie nicht entsprechend angepasst werden – unverändert in Kraft.

Vorsicht!

Bei grenzüberschreitender Telearbeit kann es unter gewissen Voraussetzungen zu einem Wechsel des anwendbaren Sozialversicherungs- bzw. Steuerrechts kommen! Bitte informieren Sie sich vorab, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß grenzüberschreitende Telearbeit überhaupt möglich ist, ohne dass es zu einer allenfalls ungewünschten Verschiebung des anwendbaren Rechts kommt. 

Hinsichtlich Wegunfällen wird zwischen Telearbeit im engeren und weiteren Sinn unterschieden. Der unfallversicherungsrechtliche Wegschutz kommt nur bei Telearbeit im engeren Sinn zum Tragen!

  • Telearbeit im engeren Sinn liegt vor, wenn die Telearbeit in der Wohnung des/der Arbeitnehmer:in, einer nahgelegenen Wohnung von nahen Angehörigen des/der Arbeitnehmer:in oder in der Nähe gelegenen Coworking-Spaces ausgeübt wird
  • Telearbeit im weiteren Sinn liegt hingegen vor, wenn die Telearbeit von sonstigen Telearbeitsörtlichkeiten aus vollbracht wird.

Bei der Beurteilung, ob ein Ort in der „Nähe“ liegt – und daher Telearbeit im engeren Sinn vorliegt - oder nicht, wird die zeitliche und örtliche Entfernung zwischen Wohnung und Telearbeitsort mit jener zwischen Wohnung und Betriebsstätte verglichen. Die Telearbeit selbst unterliegt immer dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Die steuerrechtlichen Regelungen bleiben unverändert. Die Pauschale beträgt somit weiterhin bis zu Euro 3,00 pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht höchstens für 100 Tage im Kalenderjahr zu.

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