Nahaufnahme von einem Karton mit Mappen, Notizblöcken, Stifte, Wecker und Taschenrechner, die von einer Person mit weißem Hemd und Krawatte gehalten wird
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FAQ-Reihe zur Arbeitgeberkündigung

Lesedauer: 2 Minuten

14.09.2024

Erfahrungsgemäß bereiten Arbeitgeberkündigungen in der Praxis oft Probleme. Aus diesem Grund starten wir eine mehrteilige FAQ-Reihe über das Thema Arbeitgeberkündigung. In diesem ersten Teil geht es um Kündigungsausspruch, Kündigungsfristen und Kündigungstermin.

Was ist der Kündigungstermin und die Kündigungsfrist?
Der Kündigungstermin ist der letzte Tag des Dienstverhältnisses. Falsch ist daher die weit verbreitete Annahme, dass der Kündigungstermin jener Tag ist, an dem die Kündigung ausgesprochen werden muss. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen Kündigungsausspruch und Kündigungstermin liegen muss.

Welche Kündigungstermine stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung?
Gesetzlich vorgesehener Kündigungstermin ist grundsätzlich das jeweilige Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres). Durch Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber auch zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats kündigen kann. Solche Vereinbarungen sind aber nur gültig, wenn keine einschränkenden kollektivvertraglichen Sonderregeln bestehen. Es empfiehlt sich daher immer einen Blick in den Kollektivvertrag zu werfen. In Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können zudem durch Kollektivvertrag für Arbeiter (nicht für Angestellte) abweichende Regelungen getroffen werden.

Welche Kündigungsfristen sind einzuhalten?
Der Arbeitgeber kann unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis beenden:

  • im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
  • ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
  • ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
  • ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
  • ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate


Für Angestellte sind diese Kündigungsfristen zwingend. Für Arbeiter gilt auch hier, dass in Branchen in denen Saisonbetriebe überwiegen, durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden können. Bei Fragen zu Saisonbetrieben wenden Sie sich direkt an unser Arbeits- und Sozialrechtsteam.

Wann kann eine Kündigung ausgesprochen werden?
Sofern die Kündigung zulässig ist und nicht ein Vorverfahren einzuhalten ist (siehe unten) kann eine Kündigung grundsätzlich immer ausgesprochen werden. Jedoch ist zu beachten, dass der Kündigungsausspruch empfangsbedürftig ist. Im Falle einer Befristung ist grundsätzlich keine Kündigung möglich.

In folgenden praxisrelevanten Fällen muss vor dem Kündigungsausspruch zudem ein bestimmtes Vorverfahren eingehalten werden:

  • Kündigungen in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat,
  • Kündigungen, die dem Kündigungsfrühwarnsystem mit Verständigungspflicht des Arbeitsmarktservice unterliegen (= Massenkündigungen),
  • Kündigungen besonders geschützter Personen, z.B. von werdenden Müttern, Arbeitnehmern in der Elternkarenz, von Präsenz-, Ausbildungs-/Zivildienern, Betriebsratsmitgliedern
  • Kündigungen von begünstigten Behinderten.


Wie kann eine Kündigung ausgesprochen werden?
Die Arbeitgeberkündigung unterliegt grundsätzlich keinen besonderen Inhalts- oder Formvorschriften, es sei denn der Kollektivvertrag sieht besondere Formvorschriften vor. Es muss der Wille des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden zu wollen, eindeutig erkennbar sein. In der Praxis empfiehlt sich aus Beweisgründen immer die schriftliche Kündigung.

Wann gilt eine schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer als zugegangen?
Wird die Kündigung schriftlich ausgesprochen, so gilt die Kündigung als zugegangen, sobald sie in den „Machtbereich“ des Arbeitnehmers gelangt. Das bedeutet, die Kündigung kann dem Arbeitnehmer als Schriftstück persönlich übergeben werden. Zu Beweiszwecken ist es ratsam, sich die Entgegennahme der Kündigung mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift, so können Zeugen beigezogen werden, die die Entgegennahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer bestätigen können. Eine weitere Möglichkeit ist der Versand eines eingeschriebenen Briefes. Dabei gilt die Kündigung als zugegangen, sobald sie dem Arbeitnehmer zugestellt wurde. Im Falle einer Hinterlegung kommt es auf den Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlegungspostamt an.

Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne bei unserem Arbeits- und Sozialrechtsteam der Wirtschaftskammer Vorarlberg.

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