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"Wochengeldfalle" wird geschlossen

Lesedauer: 1 Minute

26.06.2024

Bislang hatten Mütter, die während einer Elternkarenz, aber nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes erneut schwanger wurden, unter Umständen keinen Anspruch auf Wochengeld, da sie aufgrund der karenzierten Beschäftigung nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Dadurch liefen vor allem Frauen, die sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden, Gefahr in die sogenannte "Wochengeldfalle" zu tappen.

Der Nationalrat hat sich kurz vor der Sommerpause dazu entschieden, diese durch Schaffung eines sogenannten "Sonderwochengeldes" zu schließen. Das Sonderwochengeld wird rückwirkend ab dem 01.09.2022 eingeführt. Das Sonderwochengeld gebührt dabei grundsätzlich für jenen Zeitraum, in welchem der Dienstnehmerin das „normale“ Wochengeld gebührt hätte. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem erhöhten Krankengeld. Grundvoraussetzung für das Sonderwochengeld ist, dass ein Anspruch auf das Wochengeld bestünde, wenn keine Karenz vorläge. Auch Selbstversicherte werden mitumfasst sein.

Das Sozialministerium rechnet – ohne Nachzahlungen – mit rund 1.300 Betroffenen pro Jahr.

Aus Dienstgebersicht ist diese Lösung der Schließung der Wochengeldfalle aus dem nachstehenden Grund sehr erfreulich: 

Durch diese Novellierung der bislang geltenden Regelungen wird auf ein OGH-Urteil aus dem Jahr 2022 reagiert. Der OGH entschied, dass die damals geltende Rechtslage dem Unionsrecht widersprach. Unklar blieb jedoch nach dem Urteil des OGH, wer finanziell für die Schließung der Wochengeldfalle aufkommen solle – Arbeitgeber:innen oder doch der zuständige Sozialversicherungsträger. Durch die Einführung des Sonderwochengeldes werden die Kosten vom zuständigen Sozialversicherungsträger getragen und es kommt zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung für Arbeitgeber:innen.

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