Sparte Transport und Verkehr

Novelle fördert Fahrrad- und Fußgängerverkehr

Die 33. StVO-Novelle wurde im BGBl kundgemacht (BGBl. I Nr. 122/2022).

Lesedauer: 3 Minuten

07.02.2024

Mit dieser Novelle soll die im Regierungsprogramm vereinbarte Förderung des Fahrrad- und Fußverkehrs umgesetzt werden.

Die Novelle ist umfangreich, hier werden nur die wichtigsten Änderungen zusammenfassend angeführt.

Weitere Details finden Sie im Downloadbereich. 

  • Das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und, jedoch nur außerhalb des Ortsgebietes, Fahrzeugen der Klasse L1e (als leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge) mit elektrischem Antrieb kann die Behörde nun erlauben. Auf Geh- und Radwegen dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, wenn sie sich Fußgängern nähern, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h fahren (§ 8a Abs 3 neu). 
  • Das Reißverschlusssystem ist ab nun auch anzuwenden, wenn ein Radfahrstreifen endet und der Radfahrer die Fahrtrichtung beibehält (§ 11 Abs 5). 
  • Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern und Rollerfahrern (§ 88b) hat der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m zu betragen; bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden (§ 15 Abs 4). 
  • An einem in eine Haltestelle einfahrenden oder dort stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs darf auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nicht vorbeigefahren werden. Das Vorbeifahren ist nur dann erlaubt, wenn alle Türen des öffentlichen Verkehrsmittels wieder geschlossen sind und keine Personen mehr zum öffentlichen Verkehrsmittel zulaufen; dabei ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und anzuhalten, wenn es die Sicherheit erfordert (§ 17 Abs 2). Diese wurde von der WKÖ so vorgeschlagen. 
  • Lkw mit einem hzG von über 3,5 t haben innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist (§ 21 Abs 3). 
  • Das Hineinragen von Teilen des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, wird verboten. Ausgenommen davon ist im Falle von Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z. B. Seitenspiegel, Stoßstange) sowie für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten. In jedem Fall hat dabei der freibleibende Querschnitt mindestens 1,5 m zu betragen. Weiters hat auf Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Querschnitt von mindestens 1,5 m in Fällen der Aufstellung oder Anbringung von Gegenständen und Einbauten freizubleiben (§ 23 Abs 1). 
  • Auf Polizeifahrrädern dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhörner angebracht werden (§ 26a Abs 1b).

  • Durch Verordnung können Kreuzungen bestimmt werden, an denen Fahrradfahrer trotz rotem Licht rechts abbiegen oder an Stellen, an denen kein Fahrzeugverkehr von rechts kreuzen kann (T-Kreuzungen), geradeaus fahren dürfen, wenn sie zuvor angehalten haben, eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in der freigegebenen Fahrtrichtung, nicht zu erwarten ist und neben dem roten Lichtzeichen die neue Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit n angebracht ist (§ 38 Abs 5a u b). 
  • Wo das Rechtsabbiegen mit Lkw ohne Assistenzsystem verboten ist, darf dennoch ohne Assistenzsystem rechts abgebogen werden, wenn ein erwachsener Beifahrer mitfährt (§ 43 Abs 8). 
  • Das „Parkpickerl“ wird auch für Kfz-Mietverträge und ähnliche Gebrauchsüberlassungsverträge möglich, bislang war ja nur das Leasing erlaubt (§ 45 Abs 4 u 4a). Hiermit wurde ein Vorschlag der WKÖ umgesetzt.  
  • Neue Verkehrszeichen ua für die Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt, für eine „E-Ladestelle“, für eine „Sackgasse mit Durchgehmöglichkeit“, eine „Sackgasse mit Durchfahrmöglichkeit für Radfahrer und Durchgehmöglichkeit“ und die neue „Schulstraße“ werden eingeführt (vgl § 53).
  • Das Nebeneinanderfahren von Fahrrädern wird unter bestimmten Bedingungen erlaubt (§ 68 Abs 2). 
  • Wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, können durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden, zu Schulstraßen erklärt werden. Bei der Verordnung ist insbesondere auf Schultage sowie die Tageszeiten von Schulbeginn und Schulende Bedacht zu nehmen. In Schulstraßen ist der Fahrzeugverkehr verboten (ausgenommen Fahrradverkehr, Krankentransporte, Schülertransporte, Fahrzeuge des Straßendienstes, Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs und Anrainer zum Zwecke des Zu- und Abfahrens). In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden. Die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren (§ 76d). 
  • Der Verstoß eines Radfahrers gegen eine oder mehrere Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung wird nunmehr als eine einzige Verwaltungsübertretung bestraft (§ 100 Abs 3).

Die WKÖ war in den inoffiziellen, lang dauernden Verhandlungsprozess eng eingebunden. Im Vorfeld konnten einige Punkte von der WKÖ ermöglicht bzw. abgewendet werden. Klassische Forderungen der WKÖ wurden nur in kleinem Umfang umgesetzt, zumal es sich um ein Radfahrer- und Fußgängerpaket handelt. 

Das noch im Begutachtungsentwurf enthaltene flächendeckende Gegen-die-Einbahn-Fahren mit Fahrrädern wurde ebenso wenig umgesetzt wie die Verlängerung des 5 m-Sichtbereichs auf 8 m.

Die neuen Regelungen treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

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