Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachgruppe

Lehrplan des Fachverbandes der Versicherungsmakler

Ausgegeben am: 11.7.2019 

Lesedauer: 7 Minuten

Gemäß § 137b Abs. 3a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2018 erlässt der Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten folgenden Lehrplan: 

Lehrplan des Fachverbandes der Versicherungsmakler und  Berater in Versicherungsangelegenheiten  

Ausgegeben am: 11.07.2019

Präambel

Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind professionelle Dienstleister in sämtlichen Versicherungsfragen, die ihren Kunden gegenüber u.a. zur umfassenden Risikoanalyse, zur Erstellung eines angemessenen Deckungskonzeptes und zur Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes („best advice“) verpflichtet sind. 

Um ein angemessenes Leistungsniveau dauerhaft aufrechtzuerhalten, sind Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten nach § 137b Abs. 3 und 3a GewO 1994 verpflichtet, sich laufend weiterzubilden. Ziel dieser Weiterbildungsverpflichtung ist es, die nach § 137b Abs. 1 und 2 GewO 1994 erlangten einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu festigen, zu vertiefen sowie kontinuierlich weiter zu entwickeln und an neue Rechtsvorschriften, Marktentwicklungen und Rahmenbedingungen anzupassen. Dazu dienen Weiterbildungsveranstaltungen mit den Inhalten gemäß § 5. 

Die spezifische Rolle des Versicherungsmaklers als Bundesgenosse des Kunden, der im Sinne des § 27 Abs. 1 MaklerG primär dessen Interessen wahrzunehmen hat, bedingt eine zumindest teilweise Unabhängigkeit vom Versicherer als Produktanbieter und gleichzeitig als Anbieter von Schulungen. Diese Unabhängigkeit soll zudem der Gefahr eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Versicherer und der Möglichkeit von Interessenkonflikten vorbeugen. Aus Gründen der Qualitätssicherung sollen Bildungsinstitutionen darüber hinaus eine hinreichende Eignung aufweisen. 

Schulungen zur absatzorientierten Produktinformation von Versicherern stellen – unbeschadet der Frage der Eignung und Unabhängigkeit - explizit keine Schulungen im Sinne dieses Lehrplans dar. Die Information über Versicherungsprodukte ist allenfalls Teil der Zusammenarbeit zwischen Versicherungsmakler und Versicherer im Rahmen des Product-Governance-Prozesses, nicht jedoch Teil der Weiterbildung. 

Weiterbildungszeiten verstehen sich als Nettozeit; Schulungspausen o.dgl. sind daher nicht zu berücksichtigen.  1 Weiterbildungsstunde entspricht sohin 60 Minuten. 

Geltungsbereich

§ 1. Der Lehrplan regelt auf Grundlage von § 137b Abs. 3a GewO 1994 Ziel, Inhalt und Aufbau der Weiterbildungsverpflichtung der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, weiters die Kriterien für die Eignung und Unabhängigkeit von Bildungsinstitutionen sowie die Kriterien für die Facheinschlägigkeit der Schulungen. 

Gewerbetreibende und Leitungsorgane

§ 2. (1) Personen gemäß § 137b Abs. 1 erster und zweiter Satz GewO 1994 haben mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung pro Jahr zu absolvieren, von denen jeweils mindestens 5 Stunden aus dem Modul 1 und mindestens 5 Stunden aus dem Modul 2 stammen. Die Art der wahrgenommenen Aufgaben ist bei der Auswahl der Lerninhalte entsprechend zu berücksichtigen. 

(2) Mindestens 10 Stunden der Schulungen sind bei geeigneten und unabhängigen Bildungsinstitutionen i.S.d. §§ 6 und 7 zu absolvieren.

(3) Im Fall der Absolvierung von Lehrveranstaltungen in Form vereinfachten Lernens, insbesondere von Webinaren, Online-Kursen oder von E-Learning-Einheiten, ist ein ausgewogenes Verhältnis zu Präsenzveranstaltungen zu wahren. 

(4) Für Schulungen in Form vereinfachten Lernens hat eine Lernerfolgskontrolle durch die Bildungsinstitution zu erfolgen. 

Gewerbetreibende und Leitungsorgane in Nebentätigkeit 

§ 3. (1) Gewerbetreibende und Leitungsorgane, welche Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit iSd § 137 Abs. 3 GewO 1994 ausüben, haben mindestens 5 Stunden beruflicher Schulung pro Jahr zu absolvieren. Die Weiterbildungsverpflichteten können die Bereiche aus den Modulen 1 und 2 frei wählen. Die Art der wahrgenommenen Aufgaben ist bei der Auswahl der Lerninhalte entsprechend zu berücksichtigen. 

(2) Mindestens die Hälfte der Weiterbildungsstunden sind bei geeigneten und unabhängigen Bildungsinstitutionen im Sinne der §§ 6 und 7 zu absolvieren.

(3) Im Fall der Absolvierung von Lehrveranstaltungen in Form vereinfachten Lernens, insbesondere von Webinaren, Online-Kursen oder von E-Learning-Einheiten, ist ein ausgewogenes Verhältnis zu Präsenzveranstaltungen zu wahren. 

(4) Für Schulungen in Form vereinfachten Lernens hat eine Lernerfolgskontrolle durch die Bildungsinstitution zu erfolgen.

An der Vermittlung mitwirkende Beschäftigte

§ 4. (1) Personen gemäß § 137b Abs. 1 Satz 3 GewO 1994 haben mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung pro Jahr zu absolvieren, für an der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte von Gewerbetreibenden in Nebentätigkeit sind mindestens 5 Stunden ausreichend. Es genügt der Nachweis über interne Schulungen nach Maßgabe des § 8. 

(2) Die Inhalte können aus den Modulen 1 und 2 frei gewählt werden; die Art der vom Beschäftigten wahrgenommenen Aufgaben ist bei der Auswahl der Lerninhalte entsprechend zu berücksichtigen. 

(3) Für Schulungen in Form vereinfachten Lernens hat eine Lernerfolgskontrolle durch die Bildungsinstitution zu erfolgen.  

(4) Gewerbetreibende, welche die erforderlichen Weiterbildungsnachweise absolviert haben, können diese, wenn sie gleichzeitig in einer angestellten Beschäftigung als an der Vermittlung mitwirkender Beschäftigter tätig sind, auf ihre Weiterbildungsverpflichtung als Beschäftigter zur Gänze anrechnen. 

Module

§ 5. (1) Modul 1: Rechtskompetenz und Berufsrecht  
Modul 1 beinhaltet die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten aus folgenden Bereichen: 

  1. Versicherungsvertragsrecht
    inklusive Pkt. III 3. Anlage 9 GewO 1994; 
  2. Allgemeines Privatrecht
    inklusive Pkt. I 2., II.6., III.3. Anlage 9 GewO 1994; 
  3. Unternehmensrecht; 
  4. Arbeitsrecht
    inklusive Pkt. I 2., III 3: Anlage 9 GewO 1994; 
  5. Maklerrecht; 
  6. Gewerberecht
    inklusive Standes- und Ausübungsregeln inklusive Pkt. III. 3. Anlage 9 GewO 1994; 
  7. Steuerrecht
    inklusive Pkt. I. 2., II. 6., III. 3. Anlage 9 GewO 1994, 
  8. Sozialversicherungsrecht
    inklusive Pkt. I. 2., III. 3. Anlage 9 GewO 1994,
    inklusive Pkt. II.5., III. 2 Anlage 9 GewO 1994; 
  9. Berufsethik und Beschwerdemanagement
    inklusive Pkt. I.7., II.11., III.8. Anlage 9 GewO 1994;
    inklusive Pkt. I.6., II.8., III.5., Anlage 9 GewO 1994; 
  10. Datenschutz. 

(2) Modul 2: Fach- und Spartenkompetenz 
Modul 2 beinhaltet die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten aus folgenden Bereichen: 

  1. Versicherungsanlageprodukte inklusive Pkt. II.2. Anlage 9 GewO 1994, inklusive Pkt. II.3. Anlage 9 GewO 1994; 
  2. Lebensversicherungen; 
  3. Sonstige Personenversicherungen; 
  4. Sachversicherungen; 
  5. Vermögensversicherungen; 
  6. Rück- und Mitversicherung; 
  7. Versicherungsmathematik; 
  8. Riskmanagement
    inklusive Pkt. II.2. Anlage 9 GewO 1994; 
  9. Polizzenprüfung
    inklusive Pkt. I.1. Anlage 9 GewO 1994,
    inklusive Pkt. II.1. Anlage 9 GewO 1994,
    inklusive Pkt. II.4. Anhang 9 GewO 1994,
    inklusive Pkt. III.1. Anlage 9 GewO 1994; 
  10. Schadenabwicklung
    inklusive Pkt. I.3. Anlage 9 GewO 1994; 
  11. Qualitätsmanagement
    inklusive Pkt. I.5., II.9., III.6. Anlage 9 GewO 1994,
    inklusive Pkt. I.6., II.7., III.4. Anlage 9 GewO 1994,
    inklusive Pkt. I.8., II.12., III.9. Anlage 9 GewO 1994,
    inklusive Pkt. II. 10, III.7. Anlage 9 GewO 1994.

Eignung der Bildungsinstitution

§ 6. Folgende Organisationen bzw. Einrichtungen gelten, unbeschadet des § 7, als zur Weiterbildung von Versicherungen vermittelnden Gewerbetreibenden und Leitungsorganen nach §137b Abs 1 erster und zweiter Satz GewO 1994 als geeignet: 

1. die für die Befähigungsprüfung im Gewerbe Versicherungsmakler oder -agenten zuständigen Fachorganisationen in der Wirtschaftskammerorganisation gemäß Fachorganisationsordnung (Fachverband und Fachgruppen der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten; Bundesgremium und Landesgremien der Versicherungsagenten) sowie Fachverband und Fachgruppen der Finanzdienstleister hinsichtlich Lebens- und Unfallversicherungen inkl. entsprechender Module zu Rechts- und organisatorischer Materien betreffend Lebens- und Unfallversicherungen (etwa Maklerrecht, Versicherungsrecht, Gewerberecht, Beschwerdemanagement) und hinsichtlich sämtlicher erforderlicher Lerninhalte für die Schulung von Leasingunternehmen im Rahmen deren Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit, oder 

2. Bildungsinstitutionen, die zum Zeitpunkt der Abhaltung einer Schulung über ein einschlägiges Zertifikat oder Gütesiegel einer vom Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten betrauten Einrichtung für Forschung und Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit langjähriger Erfahrung verfügen oder ein solches innerhalb von 12 Monaten erlangen, wobei das Zertifikat bzw das Gütesiegel anhand objektivierbarer Kriterien zu vergeben ist, oder

3. in Österreich anerkannte Bildungsinstitutionen, die zum Zeitpunkt der Abhaltung einer Schulung über eine aufrechte Zertifizierung nach Ö-Cert bzw. eine aufrechte Zertifizierung der für das Ö-Cert vorausgesetzten Zertifizierungen verfügen oder eine solche innerhalb von 12 Monaten erlangen, oder

4. öffentlich- oder privatrechtlich organisierte hochschulische Bildungsinstitutionen im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019; Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018; Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018 oder vergleichbare in Österreich anerkannte internationale Einrichtungen. 

Unabhängigkeit der Bildungsinstitution 

§ 7. Bildungsinstitutionen gemäß § 6 gelten nicht als unabhängig, wenn ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutter- bzw. Tochterunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital der Bildungsinstitution hält oder sonst einen wesentlichen Einfluss auf die Inhalte der objektiv facheinschlägigen Bildungsangebote ausübt. Der Gewerbetreibende darf nicht unmittelbar oder mittelbar gezwungen werden, seine unabhängige Weiterbildung bei einer bestimmten Bildungsinstitution zu absolvieren.

Facheinschlägigkeit von Schulungen 

§ 8. (1) Schulungen haben den Anforderungen der Vermittlung objektiver und facheinschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zu genügen und müssen mit den Lerninhalten gem. § 5 sowie hilfsweise den zu § 5 entsprechenden Inhalten der Befähigungsprüfung für Versicherungsmakler übereinstimmen.  

(2) Unter Berücksichtigung des § 137b Abs. 3 GewO 1994 - Aufrechterhaltung eines angemessenen Leistungsniveaus, das den wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht – haben die Schulungen den speziellen Anforderungen der Tätigkeit als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Rechnung zu tragen. 

(3) Schulungen nach den Weiterbildungslehrplänen der Fachorganisationen der Finanzdienstleister und der Versicherungsagenten gelten – sofern diese auch Inhalte des gegenständlichen Lehrplans nach § 5 abdecken – vorbehaltlich Abs. 4 als facheinschlägig und für die Weiterbildung von Versicherungsmaklern und Beratern in Versicherungsangelegenheiten anrechenbar. 

(4) Nicht als facheinschlägig gelten jedenfalls absatzorientierte Produktinformation, das Selbststudium von einschlägiger Fachliteratur sowie eigene Vortragstätigkeiten.

Geltende Fassung

§ 9. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes ausdrücklich angeordnet wird, in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 10. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung 

§ 11. (1) Dieser Lehrplan tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 

(2) Schulungen, die ab dem 1.1.2019 bis zum Inkrafttreten dieses Lehrplanes absolviert worden sind, gelten als Schulungen im Sinne des § 137b Abs. 3 GewO 1994, sofern sie Lerninhalte der Module 1 oder 2 enthalten.


Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

KommR Christoph Berghammer, MAS

Fachverbandsobmann

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Fachverbandsgeschäftsführer

  
 

Stand: 03.10.2023

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