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Geoblocking-Verbot

Auswirkungen auf Websites, insbesondere Webshops und Websites mit Buchungs­möglichkeiten, anwendbares Recht

Lesedauer: 10 Minuten

Kurzüberblick

Die sogenannte Geoblocking-Verordnung [VO (EU) 2018/302] gilt seit 3. Dezember 2018. Zweck der VO ist die Verhinderung eines ungerechtfertigten Geoblockings und anderer Formen der Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung – ausgenommen Steuerrecht. Betroffen ist der Zugang zu Online-Benutzeroberflächen aller Art, insbesondere also auch Webseiten, Webshops und Apps. Im folgenden Text wird vereinfachend immer von „Webseiten“ bzw. „Webshops“ gesprochen.

Die EU-Kommission hat zur Geoblocking-VO FAQs auch in deutscher Sprache [auf „DE“ klicken] herausgegeben.

Anwendungsbereich

Die Geoblocking-VO gilt jedenfalls im Verhältnis zu Verbrauchern (B2C). Im Verhältnis zu Unternehmen (B2B) gilt sie nur dann, wenn Waren oder Dienstleistungen ausschließlich zur Endnutzung erworben werden (Bsp: Unternehmen kauft Büromöbel für das eigene Büro; nicht: Händler kauft Büromöbel zum Weiterverkauf). Im folgenden Text wird daher generell von „Kunden“ gesprochen. Sind nur private Endkunden gemeint (B2C), so wird der Begriff „Verbraucher“ verwendet. 

Ausnahmen

Die Ausnahmen finden sich in der Dienstleistungs-Richtlinie, auf die die Geoblocking-VO diesbezüglich verweist (Art 2 Abs 2 Dienstleistungs-Richtlinie).

Die Geoblocking-VO gilt demnach unter anderem nicht für

  • bestimmte soziale Dienstleistungen
  • Finanzdienstleistungen
  • Verkehrsdienstleistungen (wohl aber für die Autovermietung)
  • audiovisuelle Dienstleistungen (z.B. Streaming von Filmen) und
  • Gesundheitsdienstleistungen. 

Ungehinderter Zugang zu Webseiten (Weiterleitungsverbot)

Der Zugang zu Webseiten darf Kunden nicht aus Gründen des Wohnsitzes, der Staatsangehörigkeit oder der Niederlassung gesperrt oder beschränkt werden. Das Verbot betrifft sowohl eine generelle Sperre (z.B. auf Basis der IP-Adresse, der Postleitzahl oder Standortdaten), als auch Vertragsbeschränkungen (z.B. die Erklärung in AGB, mit Kunden mit Wohnsitz in bestimmten Staaten oder anderen Staaten als Österreich keine Verträge zu schließen) und auch vergleichbare Maßnahmen wie die Akzeptanz nur bestimmter Postleitzahlen bei der Rechnungsadresse. Das Verbot bedeutet auch, dass Kunden nicht automatisch (z.B. auf Basis der IP-Adresse) zu einer anderen Webseite des Anbieters weitergeleitet werden dürfen; dies auch dann nicht, wenn der Anbieter auf Grund der unterschiedlichen Sprachen verschiedene Varianten seiner Webseite anbietet.

Länderspezifische Webseiten

Länderspezifische Webseiten sind auf eine bestimmte Region (i.d.R auf einen bestimmten Staat) „ausgerichtet“, z.B. ein auf den deutschen Markt ausgerichteter Webshop mit auf deutsches Recht abgestimmten AGB und Preisen mit deutscher Umsatzsteuer.

Länderspezifische Webseiten – auch mit länderspezifischen Preisen - bleiben zwar weiterhin erlaubt. Es muss dem Kunden aber freistehen, zwischen ihnen zu wechseln und auf einer Webseite seiner Wahl zu bestellen; und zwar zu den Bedingungen auf der von ihm frei gewählten Webseite.

Eine Weiterleitung des Kunden ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zulässig. Die Webseite, auf die der Kunde ursprünglich zugegriffen hat, muss trotz Zustimmung weiterhin leicht zugänglich bleiben. Die Zustimmung muss dabei nicht jedes Mal neu eingeholt werden; sie kann auch so gestaltet werden, dass sie auch für weitere Besuche gültig bleibt. Der Kunde muss aber immer die Möglichkeit haben, seine Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Aus Beweisgründen wird dies vor allem über die Einrichtung eines Benutzerkontos des Kunden erfolgen; die Geoblocking-VO selbst sieht keine besonderen Vorgaben für die technische Umsetzung vor.

Rechtsfolgen

Ein Verstoß kann insbesondere Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie Verwaltungsstrafen bis zu 2.900 EUR auslösen (§ 33d UWG).

Ermöglichung des Vertragsabschlusses unabhängig vom Wohnsitz, der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Kunden

Betroffen sind

  • der Warenverkauf (Webshop), wenn der Webshop die Lieferung in einen EU-Staat (egal welchen, also auch nur innerhalb Österreichs) oder Selbstabholung anbietet;
  • elektronisch erbrachte Dienstleistungen (z.B. Clouddienste, Webhosting), die nicht hauptsächlich in der Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken besteht; (nicht betroffen sind also z.B.: urheberrechtlich geschützte elektronisch erbrachte nicht-audiovisuelle Dienstleistungen wie E-Books, Musik, Spiele, Software. Für diese muss zwar der ungehinderte Zugang zu Websites gegeben sein, ein Vertragsabschluss muss aber nicht ermöglicht werden);
  • andere Dienstleistungen nur, wenn sie am Standort des Anbieters erbracht werden (z.B. Hotel, Autovermietung; nicht: Handwerker, wenn die Dienstleistung nicht am Standort des Handwerkers, sondern z.B. beim Kunden oder auf der Baustelle erbracht wird)

Die Bestell- bzw. Buchungsmöglichkeit muss Kunden EU-weit zu den gleichen Bedingungen wie Kunden aus dem Niederlassungsstaat des Unternehmens bzw. aus jenem Staat, den das Unternehmen mit seiner Website „anspricht“, möglich sein („shop like a local“). Abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) für Kunden aus unterschiedlichen Staaten sind in solchen Fällen unzulässig. 

Beispiele:

Ein Webshop bietet europaweite Lieferung an. Es dürfen nicht Kunden aus einzelnen Regionen/Staaten ausgeschlossen werden. Eine Beschränkung der Lieferung an Lieferadressen in nur einem oder einigen Staaten ist jedoch zulässig.

  • Ein Webshop bietet nur eine Lieferung innerhalb Österreichs an. Trotzdem müssen auch Kunden aus anderen EU-Staaten zu den gleichen Bedingungen kaufen können. Allerdings darf die Zustellung auf eine Lieferadresse innerhalb Österreichs beschränkt werden oder die Kunden können (wenn vom Webshop eine Abholmöglichkeit angeboten wird; eine Pflicht eine solche zu schaffen besteht aber nicht) die Waren selbst abholen oder die Abholung selbst organisieren.
  • Ein Webshop bietet nur eine Lieferung innerhalb Österreichs an. Da die Geoblocking-VO normiert, dass Kunden aus anderen EU-Ländern eine Bestellung zu den gleichen Bedingungen möglich sein muss, wäre es unzulässig, diesen Kunden gegenüber einen höheren (Netto-) Preis zu verlangen. Zulässig wäre es hingegen, länderspezifische Webshops bzw.- Storeviews einzurichten und in diesen unterschiedliche Preise festzulegen. Wichtig ist jedoch, dass, wenn sich beispielsweise ein Kunde aus Deutschland in den österreichischen Webshop „verirrt“, dieser die Möglichkeit haben muss, zu den gleichen Bedingungen wie Kunden aus Österreich kaufen zu können und nicht automatisch in den deutschen Webshop umgeleitet wird.  

Es besteht aber keine Verpflichtung, seinen Webshop in anderen Sprachfassungen zu gestalten. Dies ist auch nicht unbedingt ratsam, weil daraus geschlossen werden kann, dass der Webshop dadurch auf Kunden bestimmter Staaten „ausgerichtet“ wird; dies hat zur Folge, dass dann für einen Vertrag mit einem Verbraucher das Recht des Wohnsitzstaates des Verbrauchers anzuwenden wäre. Näheres im Kapitel „Anwendbares Recht und Gerichtsstand“.

Es besteht auch kein Lieferzwang an eine bestimmte Adresse. Der Webshop kann also sein Liefergebiet oder zulässige Lieferadressen nach wie vor selbst bestimmen bzw. auf bestimmte Regionen (z.B. Österreich; Bundesland X) einschränken.

Es ist auch nicht erforderlich, eine Möglichkeit zu Selbstabholung anzubieten. Nur dann, wenn Selbstabholung angeboten wird, darf diese nicht auf Kunden einer bestimmten Region beschränkt werden.

Das bedeutet, dass zwar ausländische Kunden nicht abgelehnt werden dürfen (der Vertragsabschluss muss für Kunden europaweit möglich sein), dass aber der Webshop so aufgebaut werden kann, dass sich der Kunde (nur) an eine Lieferadresse in dem vom Unternehmer selbst bestimmten Liefergebiet (z.B. eine Adresse in Österreich, weil der Webshop nur Lieferung innerhalb Österreichs anbietet) liefern lassen kann. Den Weitertransport hat der Kunde dann selbst zu organisieren. 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Wenn ein Webshop auf ein bestimmtes Zielland (oder auch mehrere Zielländer) ausgerichtet ist (Kriterien: Sprache, Währung, länderspezifische Webseiten, länderspezifische Domains, länderspezifische oder unbeschränkte Versandmöglichkeiten), dann ist B2C das Recht des jeweiligen Wohnsitzstaates des Verbrauchers anwendbar (Ausnahme: bei Hotelbuchungen gilt immer das Recht des Staates der Niederlassung des Hotels). Eine andere Rechtswahl ist (theoretisch) möglich, allerdings bleibt für den Verbraucher günstigeres Recht seines Wohnsitzstaates bestehen. Außerdem hat eine Rechtswahl keinen Einfluss auf den Gerichtsstand. Der Gerichtsstand richtet sich ebenfalls nach dem Wohnsitz des Verbrauchers, das heißt, der Verbraucher kann an seinem Heimatgericht klagen und muss dort auch geklagt werden.

Wenn eine Webseite nicht auf ein bestimmtes Zielland (oder mehrere Zielländer) ausgerichtet ist, dann bleibt es B2C beim Recht des Niederlassungsstaates des Unternehmens. Auch der Gerichtsstand richtet sich dann nach dem Recht des Staates der Niederlassung des Unternehmens. Im Falle Österreichs muss ein Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich bei seinem Wohnsitzgericht geklagt werden; bei einem Wohnsitz im Ausland könnte der Verbraucher in Österreich beim Gericht des Erfüllungsortes geklagt werden.

Wenn nur die Vorgaben der Geoblocking-VO umgesetzt bzw. eingehalten werden, dann gilt dies nicht als „ausrichten“ und es bleibt beim Recht und Gerichtsstand des Unternehmens.

Beispiel:

Ein Österreichischer Webshop verwendet die bislang zulässige Einschränkung, dass er nicht an Kunden mit Wohnsitz in bestimmten Staaten verkauft oder nur an Kunden mit Wohnsitz in Österreich verkauft. Das ist nach der Geoblocking-VO unzulässig. Diese Einschränkung muss aus dem Webshop entfernt bzw abgeändert werden. Der Webshop muss ja an ALLE Kunden, unabhängig von Wohnsitz, Niederlassung oder Staatsangehörigkeit, zu gleichen Bedingungen verkaufen.

Zulässig wäre hingegen eine Einschränkung, wonach der Webshop nur in bestimmte Staaten liefert. Damit hat der Webshop allerdings seine Tätigkeit auch auf diese Staaten ausgerichtet und unterliegt B2C dem Recht dieser Staaten.

Soll ein Webshop B2C weiterhin ausschließlich nach österreichischem Recht aufgebaut sein bzw. ausschließlich österreichisches Recht berücksichtigen müssen, so darf sich der Webshop nur an Kunden aus Österreich richten. Dennoch dürfen andere Kunden nicht ausgeschlossen werden. Es muss die Möglichkeit bestehen, auch aus anderen EU-Ländern zu den gleichen Bedingungen zu bestellen.

Unzulässig wäre daher zum Beispiel folgende Formulierung:

„Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Kunden mit Wohnsitz in Österreich.“

Zulässige Formulierungsvorschläge:

„Wir liefern ausschließlich an Lieferadressen in Österreich.“

Oder:

„Wir liefern nur innerhalb Österreichs.“

Mit dieser Formulierung bleibt es bei einer Ausrichtung auf Österreich, somit bei österreichischem Recht und Gerichtsstand; dies allerdings nur dann, wenn nicht aus anderen Kriterien eine Ausrichtung auf andere Staaten (Sprache, Währung, Eingabe einer ausländischen Liederadresse faktisch doch möglich, tatsächlich wird doch auch in andere Staaten geliefert) abgeleitet werden kann. Die Zulässigkeit der vom Kunden eingegebenen Lieferadresse sollte daher überprüft werden, sodass auf technischer Ebene sichergestellt wird, dass die Eingabe von Lieferadressen außerhalb des gewählten Liefergebietes nicht möglich ist.

Achtung: 
Wird eine solche Lieferbeschränkung vereinbart, so handelt es sich dabei um eine Pflichtinformation nach der Verbraucherrechte-Richtlinie bzw. deren österreichischen Umsetzung im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Der Verbraucher ist über diese Lieferbeschränkung spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs zu informieren (§ 8 Abs 3 FAGG).

Im B2B-Bereich wäre anders als B2C eine Rechtswahl möglich. Ohne Rechtswahl bzw. ohne ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts käme im B2B-Bereich bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen das UN-Kaufrecht zur Anwendung. 

Keine Diskriminierung bei Zahlungsmethoden

Es bleibt auch weiterhin dem Unternehmen überlassen, welche Zahlungsmethoden angeboten werden. Allerdings darf auch hier nicht nach Wohnsitz, Niederlassung oder Staatsangehörigkeit unterschieden bzw. diskriminiert werden.

Eine Zurückhaltung der Ware oder der Dienstleistung bis zur Einleitung des Zahlungsvorganges aus anderen objektiven Gründen, z.B. wegen Schwierigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit, ist jedoch zulässig. Es besteht in dieser Hinsicht auch kein Kontrahierungszwang (Vertragsabschlusszwang). Eine negative Bonitätsprüfung kann daher nach wie vor zu einer Verweigerung des Vertragsabschlusses oder – als gelinderes Mittel – zu einer Einschränkung bestimmter Zahlungsmethoden führen. 

Preisauszeichnung und Geoblocking-Verbot

Im B2C-Bereich ist das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) zu beachten, das vorschreibt, dass Preise im B2C-Bereich immer inkl. Umsatzssteuer („brutto“) anzugeben sind. Im B2B-Bereich gibt es hingegen keine Vorschriften, Preise brutto oder netto auszuzeichnen.

Nach der EU-Geoblocking-Verordnung muss es für Kunden aus allen EU-Mitgliedsstaaten möglich sein, zu den gleichen Bedingungen zu erwerben oder in Anspruch zu nehmen wie einheimische Kunden. Dies schließt auch die Preise mit ein, sodass es für Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten der EU möglich sein muss, Waren bzw. Dienstleistungen zu den gleichen Preisen wie inländische Kunden zu erwerben bzw. in Anspruch zu nehmen.

In der EU ist die Höhe der Umsatzsteuer nicht vereinheitlicht und daher variieren die Umsatzsteuersätze je nach Zielland. Dies würde im grenzüberschreitenden Webshop dazu führen, dass sich bei gleichen Nettopreisen je nach Zielland unterschiedliche Bruttopreise ergeben, die im Webshop auch entsprechend auszuweisen wären. Einheitliche Nettopreise für Verbraucher aus allen EU-Mitgliedsstaaten mit der Konsequenz unterschiedlicher Bruttopreise sind nach der Geoblocking-Verordnung jedenfalls zulässig, da die Verordnung unbeschadet der Vorschriften im Bereich Steuern gilt und daher auch unterschiedliche Bruttopreise (die sich aufgrund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze ergeben) erlaubt sind.

Eine andere Möglichkeit stellen einheitliche Bruttopreise dar, denen aufgrund der unterschiedlich hohen Umsatzsteuer unterschiedliche Nettopreise zugrunde liegen. Das PrAG verlangt nicht, dass der jeweils im Zielland geltende Umsatzsteuersatz ausgewiesen wird, sondern es reicht die Angabe, dass sich die Preise inklusive Umsatzsteuer verstehen. Daher ist es – zumindest nach dem PrAG – möglich, einheitliche Bruttopreise trotz unterschiedlicher Umsatzsteuersätze auszuweisen. 

Da einheitlichen Bruttopreisen aufgrund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze unterschiedliche Nettopreise zugrunde liegen, wird in Deutschland zunehmend die Argumentation vertreten, dass diese Art der Preisfestlegung bzw. –auszeichnung nicht den Vorgaben der Geoblocking-Verordnung entspricht. 

Tipp: Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, im grenzüberschreitenden Webshop (insbesondere bei einem Zielmarkt Deutschland) einheitliche Nettopreise (und daher abhängig vom Umsatzsteuersatz des Ziellandes (Lieferort der Ware) unterschiedliche Bruttopreise) auszuweisen.

TO DOs 

  • Kein automatisches Weiterleiten auf länderspezifische Webseiten
  • Wenn eine Weiterleitung auf Wunsch des Nutzers erfolgen soll, dann nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung („opt in“)
  • Wenn eine Weiterleitung auf Wunsch des Nutzers erfolgt, die Zustimmung aber nicht bei jedem neuen Besuch der Webseite wiederholt werden soll, Zustimmung dokumentieren
  • Alle Diskriminierungen (Ungleichbehandlungen) nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung unterlassen
  • Sicherstellen, dass in jedem Webshop (auch in länderspezifischen Webshops) bzw Buchungswebseiten von jedem EU-Staat aus zu gleichen Bedingungen bestellt bzw gebucht werden kann  
  • Wenn sichergestellt werden soll, dass nur österreichisches Recht zur Anwendung kommt: Neufassung der Lieferklausel (siehe Musterformulierungen oben)

Stand: 30.01.2023

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