Pauschalierung im Steuerrecht
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Welche Pauschalierungen sind im Steuerrecht möglich?

Über die Formen der Ausgabenpauschalierung und die wichtigsten Regeln lesen Sie hier.

Lesedauer: 3 Minuten

13.12.2024

In manchen Fällen kann man durch die Anwendung einer Pauschalierung bei der Gewinnermittlung eine Arbeitserleichterung, eine Kostenersparnis und nicht zuletzt einen Steuervorteil erzielen.

Pauschalierungen sind nicht nur bei der Ermittlung der Einkommensteuer, sondern auch bei der Umsatzsteuer möglich.

Pauschalierung bedeutet, dass bestimmte Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen (pauschal) berechnet werden können, ohne dafür Ausgaben aufgezeichnet zu haben.

Einnahmen müssen hingegen immer einzeln aufgezeichnet werden.

Mehrere Formen der Ausgabenpauschalierung sind möglich, beispielsweise:

  • Basispauschalierung
  • Pauschalisierung für KleinunternehmerInnen
  • Pauschalierung für nicht buchführende Gewerbetreibende 
    HandelsvertreterInnenpauschalierung
  • KünstlerInnen- und SchriftstellerInnenpauschalierung
  • Gastgewerbepauschalierung (Achtung: Neuregelung ab 2020!
  • Werbungskostenpauschale für MusikerInnen, HausbesorgerInnen, ForstarbeiterInnen usw.

Die verschiedenen Pauschalierungsarten regeln, welche Betriebsausgaben zusätzlich zu einer Pauschale anerkannt werden.


Details zu den wichtigsten Formen der Ausgabenpauschalierung

Die Basispauschalierung beträgt 12 % des Nettoumsatzes (maximal 26.400,– Euro), für bestimmte Tätigkeiten 6 % des Nettoumsatzes (max. 13.200,– Euro). Zusätzliche Betriebskosten können für Waren, Lohnkosten und SV-Beiträge geltend gemacht werden. 

Als UnternehmerIn können Sie diese Art nutzen, wenn

  • Sie Einnahmen-Ausgaben-RechnerIn sind (siehe Seite 18) und
  • Ihr Vorjahresumsatz weniger als 220.000,– Euro betragen hat.

Die Ausgabenpauschalierung ist für jene geeignet, die geringe sonstige Betriebsausgaben haben.

Pauschalierung nicht buchführende Gewerbetreibende: Die Prozentsätze der zusätzlich pauschalen Betriebsausgaben sind je Branche unterschiedlich. So beträgt zum Beispiel die Betriebsausgabenpauschale bei FotografInnen 14,4 % des Umsatzes, bei FußpflegerInnen und MasseurInnen 14,3 %. Die neben den pauschalierten Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden.

In der Praxis bewährt sich diese Art der Gewinnermittlung für jene, die geringe Fahrzeugkosten, Reisekosten oder Werbeaufwand geltend machen.

Handelsvertreterpauschale: Bei einer Tätigkeit als HandelsvertreterIn im Sinne des Handelsvertretergesetzes können 12 % (max. 5.825,– Euro) des Provisionsumsatzes als Ausgaben abgezogen werden. Folgende Betriebsausgaben sind damit abgedeckt: Taggelder, Geschäftsessen/Bewirtung von GeschäftsfreundInnen und Ausgaben für Räumlichkeiten in der eigenen Wohnung sowie üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie beispielsweise Trinkgelder.


Geben Sie Acht: Ihr/e (Bilanz-)BuchhalterIn prüft gerne die Voraussetzungen gemäß § 1 Handelsvertretergesetz. Diese Art der Ausgabenpauschalierung bringt eine erhebliche Steuererleichterung.


Gastgewerbepauschalierung: Die Betriebsausgaben können durch drei kombinierte Pauschalen ermittelt werden: die Grundpauschale, Mobilitätspauschale und die Energie- und Raumpauschale. 

Als UnternehmerIn können Sie diese Art nutzen, wenn

  • Sie eine Berechtigung für das Gastgewerbe während des gesamten Jahres besitzen,
  • Ihr Umsatz im vorangegangenen Jahr 400.000,- Euro (netto) nicht überschritten hat,
  • keine Buchführungspflicht besteht und Sie auch freiwillig keine Bücher führen.

Geben Sie Acht: Die Anwendung dieser Art der Pauschalierung ist in vielen Fällen gewinnbringend, aber kompliziert. Deshalb wird empfohlen, eine/n ExpertIn zurate zu ziehen.


Ob Sie eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie erst bei der Steuererklärung entscheiden. Wichtig ist lediglich, dass Sie die pauschalierte Gewinnermittlungsart in der Steuererklärung vermerken.

Basiswissen zur Pauschalierung für KleinunternehmerInnen

Seit der Veranlagung 2020 steht eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit zu, die Pauschalierung für KleinunternehmerInnen.

Voraussetzung für die neue Pauschalierung  ab 2025, dass

  • Einkünfte aus Gewerbetrieb oder selbständiger Tätigkeit vorliegen 
  • und die Voraussetzung für die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer vorliegen

Die Pauschalierung ist unabhängig davon anwendbar, ob in der Umsatzsteuer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde.

Pauschal können 45 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) für produzierende Betriebe bzw. 20 % der Betriebseinnahmen für Dienstleistungsbetriebe von den Betriebseinnahmen abgezogen werden.

WKO-Pauschalierung
© WKO

Zusätzlich können noch die Sozialversicherungsbeiträge und der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) abgezogen werden. Durch diese neue Pauschalierungsmöglichkeit soll es zu Verwaltungsvereinfachungen kommen. Denn bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und eines Anlageverzeichnisses.

Liegen keine weiteren steuerlich relevanten Tatsachen vor (z. B. Werbungskosten im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) würde die Veranlagung durch das Finanzamt ohne darüber hinausgehende Angaben seitens des Steuerpflichtigen erfolgen. 

Wird auch in der Umsatzsteuer von der Kleinunternehmerreglung Gebrauch gemacht kann die Abgabe von Steuererklärungen im besten Fall vollständig unterbeleiben. Das befreit Sie jedoch nicht von der Pflicht zur Bekanntgabe Ihrer Umsätze, da diese die Basis für die Ermittlung der pauschalen Betriebsausgaben und auch des Gewinnes sind.

Die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge können Sie zusätzlich zum pauschalen Abzug geltend machen. Alle anderen Ausgabenbelege sind nicht mehr zu erfassen.

Ihr/e (Bilanz-)BuchhalterIn informiert Sie und hilft Ihnen bei der Gewinnermittlung im Rahmen einer Einkommensteuerpauschalierung.

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