Wie ist die Rechtslage für Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 1.3.2017?
Alles zur Höhe, Dauer der Inanspruchnahme und mögliche Varianten erfahren Sie hier.
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Für Geburten ab dem 1.3.2017 kann grundsätzlich zwischen zwei Varianten gewählt werden:
- dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Kontovariante und
- dem Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens.
Pauschales Kinderbetreuungsgeld
Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes hängt von der Dauer der Inanspruchnahme ab.
Die Grundvariante sieht Kinderbetreuungsgeld von € 33,88 pro Tag vor. Wenn nur 1 Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt, endet das Kinderbetreuungsgeld am 365. Tag ab der Geburt des Kindes.
Beziehen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, verlängert sich der Anspruchszeitraum um die Zeit, die der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht, längstens jedoch um 91 Tage.
Bei einer Teilung des Kinderbetreuungsgeldbezuges ist ein zweimaliger Wechsel möglich, somit können sich maximal drei Bezugsteile ergeben. Ein Bezugsteil muss zumindest 61 Tage betragen. Als vom zweiten Elternteil beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung, nicht jedoch Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld wegen Wochengeldbezugs ruht oder auf das Kinderbetreuungsgeld verzichtet wurde.
Flexible Inanspruchnahme
Die Anspruchsdauer kann verlängert werden, wodurch sich die Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes vermindert. Die äußerste Bezugsdauer hängt ebenso wie bei der Grundvariante davon ab, ob beide oder nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Für den Fall, dass nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht endet die maximale Bezugsdauer am 851. Tag ab der Geburt des Kindes. Beziehen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, endet der Bezug am 1.063. Tag ab der Geburt des Kindes, wobei die maximale Bezugsdauer eines Elternteiles ebenfalls mit 851 Tagen ab der Geburt des Kindes beschränkt ist.
Die konkrete Höhe hängt von der gewählten Dauer ab und berechnet sich z.B. bei Wahl der längsten Bezugsdauer von 851 Tagen durch einen Elternteil folgendermaßen:
(€ 33,88 x 365) ÷ 851 = € 14,53 pro Tag
Wahl der Anspruchsdauer
Bei erstmaliger Antragstellung wählt der antragstellende Elternteil die gewünschte Anspruchsdauer. Daraus ergibt sich die Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes sowohl für diesen Elternteil als auch für den anderen.
Die ursprünglich gewählte Anspruchsdauer kann einmal pro Kind geändert werden. Ein solcher Antrag muss spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer bei der Krankenkasse einlangen. Bei Berechnung dieser Frist ist der letzte Tag der bei der Erstantragstellung gewählten Anspruchsdauer der erste Tag der 91-Tage Frist.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Voraussetzung dafür ist, dass der beziehende Elternteil in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt durchgehend erwerbstätig gewesen sein muss.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes in Höhe von 80 % der Letzteinkünfte und beträgt maximal 66,– Euro pro Tag (ca. 2.000,– Euro pro Monat).
Wechseln sich beide Elternteile beim Kinderbetreuungsgeldbezug ab, so kann sich der Anspruch bis zum 14. Lebensmonat des Kindes verlängern.
Ein Wechsel des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld zwischen den Eltern ist zweimalig zulässig, wobei ein Block mindestens zwei Monate betragen muss.