Wann gilt die Kleinunternehmerregelung?
Es gibt Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen und bestimmte Fristen, die es einzuhalten gilt.
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Unter die „Kleinunternehmer-Regelung“ fallen Sie automatisch, wenn Ihr Nettoumsatz im Kalenderjahr 55.000,– Euro (bis 2019 30.000,– Euro) nicht überschreitet. Sie dürfen dann einerseits auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer anführen, können aber andererseits bei Ausgaben auch keine Vorsteuer geltend machen.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen sind nicht beim Finanzamt einzureichen.
Auf die „Kleinunternehmer-Regelung“ kann per Antrag beim Finanzamt verzichtet werden. In diesem Fall sind sämtliche Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen.
Gibt der/die KleinunternehmerIn den „Regelbesteuerungsantrag“ ab, so ist er oder sie mindestens für fünf Jahre gebunden.
Erst nach Ablauf dieser fünfjährigen Bindungsfrist kann die Optionserklärung widerrufen werden. Der Widerruf hat bis zum Monatsletzten des ersten Kalendermonates jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem er gelten soll.
Was passiert, wenn ich die Grenze von 55.000,– Euro (Nettogrenze) überschreite?
Wenn die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten wird, dürfen Rechnungen weiterhin bis Jahresende ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Ab dem folgenden Jahr gilt die Umsatzsteuerpflicht. Überschreitet der Gesamtumsatz jedoch während des Jahres 60.500,- Euro, sind alle Umsätze ab dem Zeitpunkt der Überschreitung steuerpflichtig, es müssen Rechnungen mit dem entsprechenden Umsatzsteuersatz ausgestellt werden und die Steuer an das Finanzamt abgeführt werden
Sprechen wir über Ein-Personen-Unternehmen doch mal gemeinsam - zum Beispiel bei einer der folgenden Veranstaltungen.