Zoll- und Steuergebiete der Europäischen Union
Besonderheiten
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Das Zollgebiet der EU ist nicht immer mit den Staatsgebieten der Mitgliedstaaten ident. Einige Teile gehören zwar völkerrechtlich zur EU, sind aber nicht Teil des Zollgebiets, des Mehrwertsteuergebiets oder des Verbrauchsteuergebiets. Dieser Artikel soll einen Überblick über diese Ausnahmegebiete geben.
Lieferung von Waren in Gebiete die weder Zoll- noch Mehrwertsteuergebiet sind
Diese Lieferungen sind wie Ausfuhren in ein Drittlandsgebiet zu behandeln. Aus zollrechtlicher Sicht ist eine Zollanmeldung zwingend abzugeben. Eine Ausfuhr in diese Gebiete ist auch frei von Umsatzsteuer, wenn der Ausfuhrnachweis Nachweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 geführt werden kann.
Lieferung von Waren in Gebiete die nicht zum Steuergebiet zählen
Das Zollrecht gilt gleichermaßen für Lieferungen in Gebiete der Europäischen Union die zwar zum Zollgebiet gehören, in denen die Mehrwertsteuerrichtlinie jedoch keine Anwendung findet. Für diese Lieferungen ist gleichfalls eine Zollanmeldung abzugeben, obwohl die Sendung das Zollgebiet nicht verlässt. Auch hier ist entsprechende Nachweisführung erforderlich, um eine umsatzsteuerbefreite Lieferung tätigen zu können.
Da die Sendung im Zollgebiet der Union erfolgt muss der Unionscharakter der Waren nachgewiesen werden, damit bei der Einfuhr in diese Ausnahmegebiete nicht der Drittlandszollsatz zur Anwendung gelangt. Diese Nachweisführung erfolgt:
- Der Nachweis des Unionscharakters der Waren, die in nicht zum Steuergebiet der Union gehörende Gebiete oder aus diesen in das übrige Zollgebiet befördert werden, wird durch Vorlage eines Versandpapiers T2LF, erbracht werden. Dieses Papier ist der zuständigen Zollstelle grundsätzlich vor Abgang der Waren zur Anbringung eines Sichtvermerks vorzulegen. Bis zu einem Sendungswert von 15.000 Euro kann auf der Handelsrechnung oder dem Beförderungspapier der Ausdruck T2LF ohne Bestätigung der Zollbehörde angebracht werden. Bis Ende 2025 soll allerdings ein neues europaweites elektronisches Informationssystem eingeführt werden, um das Dokument zum Nachweis des Unionscharakters zu ersetzen: Proof of Union Status-System (PoUS).
Mit Versandschein T2F. Wenn der Transport per Luftfracht erfolgt, gibt es die Vereinfachung, dass die Luftverkehrsgesellschaft das Manifest mit dem Zusatz T2F als Nachweis des Unionscharakters versehen kann. Auch bei Luft- oder Seetransporten kann das Manifest vereinfacht mit dem Zusatz T2LF als Nachweis des Unionscharakters dienen.
Ausfuhr nach San Marino und Andorra
Mit den beiden Ländern bildet die Union in weiten Bereichen eine Zollunion, innerhalb der Waren ohne Erhebung von Zöllen zirkulieren können. Bei Andorra ist allerdings der Bereich der Agrar- und deren Verarbeitungsprodukte ausgenommen (Waren der Kapitel 1 bis 24 HS) und bei San Marino die EGKS-Waren.
Allerdings ist auch hier die Abgabe einer Zollanmeldung Ausfuhr erforderlich, die auch als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke dienen kann, wenn die italienische Zollbehörde bzw. im Falle Andorras die französische oder spanische Zollbehörde die “Ausfuhr” aus dem Zoll- und Steuergebiet der Union der Waren bestätigt. Auch hier ist die Nachweisführung erforderlich, um eine umsatzsteuerbefreite Lieferung tätigen zu können.
Wenn der Nachweis des Unionscharakters einer Ware erforderlich ist (z.B. bei Warenlieferungen nach Andorra oder San Marino), so kann dies auch durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für diese Ware erfolgen, wenn diese Dokumente die Kurzbezeichnung "T2L" tragen. Diese Kurzbezeichnung ist vom Aussteller zu unterzeichnen und von der zuständigen Zollstelle zu bestätigen. Beträgt der Wert der Sendung weniger als 15.000 Euro, so kann die Bestätigung der zuständigen Zollstelle entfallen.
Übersicht über die Ausnahmegebiete
Land | Ländercode | Zollgebiet | MwSt-Gebiet | |
---|---|---|---|---|
Dänemark | DK | Ja | Ja | |
Färöer (1) | FO | Nein | Nein | |
Grönland (2) | GL | Nein | Nein | |
Deutschland | DE | Ja | Ja | |
Büsingen (3) | DE | Nein | Nein | |
Helgoland (4) | DE | Nein | Nein | |
Finnland | FI | Ja | Ja | |
Aland-Inseln (5) | FI | Ja | Nein | |
Frankreich | FR | Ja | Ja | |
COM (13) | --- | Nein | Nein | |
DOM (13) | FR | Ja | Nein | |
TAAF (13) | --- | Nein | Nein | |
Monaco (14) | FR | Ja | Ja | |
Griechenland | GR | Ja | Ja | |
Berg Athos (6) | GR | Ja | Nein | |
Italien | IT | Ja | Ja | |
Campione d'Italia (7) | IT | Ja (seit 1.1.2020) | Nein | |
Livigno (8) | IT | Nein | Nein | |
Italienischer Teil des Luganer See (9) | IT | Ja (seit 1.1.2020) | Nein | |
Niederlande | NL | Ja | Ja | |
Niederl. Antillen (15) | --- | Nein | Nein | |
Aruba (15) | AW | Nein | Nein | |
Spanien | ES | Ja | Ja | |
Kanarische Inseln (10) | ES | Ja | Nein | |
Ceuta (11) | XC | Nein | Nein | |
Melilla (11) | XL | Nein | Nein | |
Vereinigtes Königreich | GB | Nein Seit 1.1.2021 | Nein Seit 1.1.2021 | |
Nordirland (12) | GI | Sonderstellung | Sonderstellung |
(1) Die Färöer sind eine autonome zu Dänemark gehörende Inselgruppe, die aber weder Zoll- noch Steuergebiet der EU sind.
(2) Grönland ist gleichfalls ein autonomer Teil Dänemarks, das aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU zählt.
(3) Büsingen gehört nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU, da es eine deutsche Exklave ist und zum Schweizer Zollgebiet gehört.
(4) Helgoland ist weder Zoll- noch Steuergebiet der EU.
(5) Die Aland-Inseln sind Zollgebiet, gehören aber nicht den Steuergebieten an.
(6) Der Berg Athos ist zwar Zollgebiet der EU aber nicht Mehrwertsteuergebiet. Als Besonderheit ist zu erwähnen, dass das Gebiet Verbrauchsteuergebiet der EU ist.
(7) Campione d’Italia ist eine in der Schweiz liegende italienische Exklave, die mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 zum Zollgebiet der EU gehört. Die MehrwertsteuersystemRL findet keine Anwendung
(8) Livigno liegt gleichfalls an der schweiz-italienischen Grenze und ist geografisch nur von der Schweiz erreichbar, gehört weder zum Zollgebiet der EU noch der Schweiz.
(9) Der italienische Teil des Luganer Sees vom Ufer bis zur politischen Grenze im Bereich zwischen Ponte Tresa und Porte Ceresio sind zwar Zoll ab 1. Jänner 2020 Zollgebiet der EU gehören aber nicht zum Steuergebiet.
(10) Die Kanarischen Inseln Lanzarote, Fuerteventura, Gran Canaria, Teneriffa, La Gomera, El Hierro und La Palma sind zwar Zollgebiet der EU aber kein Steuergebiet.
(11) Ceuta und Mellila sind spanische Exklaven in Nordafrika und sind weder Zoll- noch Steuergebiet der EU.
(12) Nach dem sogenannten „Nordirland-Protokoll“ vom 31.12.2020 sind Lieferungen nach Nordirland bzw. Lieferungen aus Nordirland von dem Abkommen über die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 24.12.2021 NICHT erfasst. Bis auf Weiteres werden Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 1.1.2021 als innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe zu betrachten (keine Zölle, keine Zollanmeldung, keine Zertifizierungs- oder Konformitätsbewertungserfordernisse etc.)
(13) Die französischen überseeischen Departements (DOM - départements d’outre-mer) Französisch-Guayana, Guadeloupe, Mayotte (seit 1. Jänner 2014), Martinique und Réunion sind zwar Zollgebiet, gehören aber nicht zu den Steuergebieten.
Die französischen überseeischen Gebiete COM (collectivités d’outre-mer) und TAAF (terres australe et antarctiques françaises) zählen weder zum Zoll- noch zum Steuergebiet:
- Neukaledonien (COM) Sonderstatus einer Collectivité sui generis
- Wallis und Futuna (COM)
- Franz. Polynesien (COM)
- Saint-Martin (COM)
- Saint Barthélémy (COM)
- Saint-Pierre und Miquelon (COM)
- Französische Süd- und Antarktisgebiete (TAAF)
(14) Monaco ist zwar nicht Mitglied der EU zählt aber trotzdem zum Zoll- und Mehrwertsteuergebiet. Auf Grund mehrerer Abkommen erfolgt die zollamtliche Überwachung des Zollgebiets des Fürstentums durch die französische Zollverwaltung
(15) Die Niederländischen Antillen (Bonaire, Curacao, Sint-Martin, Saba, Sint Eustasius) und Aruba sind zwar gleichberechtigte Teile des Königreichs der Niederlande, zählen aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet.
Ausblick auf die Verbrauchsteuer - Folgende Gebiete zählen nicht zum Verbrauchsteuergebiet
- die Ålandinseln für die Republik Finnland
- die Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen für die Bundesrepublik Deutschland
- die französischen überseeischen Departements und die französischen überseeischen Gebiete COM (collectivités d’outre-mer) und TAAF (terres australe et antarctiques françaises)
- Livigno,
- Campione d'Italia und die italienischen Hoheitsgewässer des Luganer Sees für die Italienische Republik (ab 1.1.2020 sind diese Gebiete Teil des Verbrauchsteuergebiets)
- die Färöer-Inseln und Grönland für das Königreich Dänemark
- der Berg Athos für die Republik Griechenland
- Ceuta und Melilla und die Kanarischen Inseln für das Königreich Spanien
- Die gesamte Insel Zypern gehört zwar zum Verbrauchsteuergebiet der EU, jedoch wird die Anwendung des Besitzstandes (z.B. des EU-Rechts) für den nördlichen (türkischen) Teil der Insel ausgesetzt.
Diese Besonderheiten führen dazu, dass z.B. bei der Einreise nach einem Urlaub auf den Kanarischen Inseln in Österreich nur die geringeren Reiseverkehrsfreigrenzen für verbrauchsteuerpflichtige Produkte, wie z.B. Alkohol oder Zigaretten, gelten.
Gleichzeitig werden bestimmte Gebiete für die Zwecke der Verbrauchsteuer so behandelt, als gehörten sie zum Verbrauchsteuergebiet der EU:
- das Fürstentum Monaco
- die Insel Man
- San Marino
Stand: 01.03.2022