Sonder-UID für Spediteure (Code 4200)

Aufgrund der neuesten Entwicklungen ist die Verwendung der Sonder-UID mit einem nicht mehr kalkulierbaren Risiko verbunden!

Lesedauer: 14 Minuten

Das österreichische Umsatzsteuergesetz 1994 sieht mit den Binnenmarktregelungen im Art. 6 Abs. 3 vor, dass die Einfuhr von Waren frei von der Einfuhrumsatzsteuer zu belassen ist, wenn diese Waren unmittelbar an die Abfertigung zum freien Verkehr Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden (= innergemeinschaftliche Anschlusslieferung).

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 UStG 1994 ist dann gegeben, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
  2. der Abnehmer ist
    1. ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    2. eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
    3. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
  3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das, einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes zur eigenen Verfügung (Art. 7 Abs. 2 UStG 1994).

Buchnachweis

Die oben angeführten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Buchnachweis ist nach Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Fehlt er, kann die Steuerfreiheit auch bei Erfüllung aller sonst geforderten Voraussetzungen nicht anerkannt werden. Der Buchnachweis ist durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit den dazugehörigen Belegen zu führen. Eine rein ungeordnete Belegsammlung reicht für sich allein nicht aus. In den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 ist unter der Randziffer 2585 ein Beispiel zur Führung des Buchnachweises angeführt. Link zu den Umsatzsteuer-Richtlinien in der Finanzdokumentation des BMF.

Im Zweifelsfall halten Sie bitte Rücksprache mit Ihrer Buchhaltung bzw. Ihrem Steuerberater.

Bedeutung

Diese Vereinfachungsregel nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 wird dann angewendet, wenn der Lieferer im Ausland ansässig, die Sendung jedoch für einen Empfänger mit Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsrecht in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist. In diesem Fall müsste entweder der Lieferer oder der Empfänger in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst sein, wenn eine Abfertigung zum freien Verkehr mit innergemeinschaftlicher Anschlusslieferung in Österreich vorgenommen werden soll. Überdies kann wegen der anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferungen gem. Art. 27 Abs. 4 UStG 1994 die Bestellung eines Fiskalvertreters erforderlich sein.

Zur Sicherung des Abfertigungsstandorts Österreichs wurde kurz nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft daher die Möglichkeit geschaffen, dass österreichischen Spediteuren auf Antrag vom zuständigen Finanzamt eine Sonder-UID zugeteilt wird, unter der sie als Anmelder für ihre nicht in Österreich steuerlich erfassten Auftraggeber auftreten, wenn nach der Abfertigung zum freien Verkehr eine innergemeinschaftliche Lieferung (= innergemeinschaftliche Anschlusslieferung) durchgeführt werden soll. Der Spediteur ersetzt in diesen Fällen auch den Fiskalvertreter. Diese Sonder-UID darf ausschließlich in indirekter Vertretung verwendet werden. Der Spediteur wird dadurch zum Solidarschuldner für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer!!!

Besonders häufig wird diese Vereinfachung dann in Anspruch genommen, wenn der Empfänger in einem Mitgliedsland seinen Sitz hat, in dem der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer nur sehr zeitverzögert vorgenommen werden kann.

Die Sonder-UID ist für den Spediteur aus technischen Gründen erforderlich, um eine Trennung dieser innergemeinschaftlichen Anschlusslieferungen von seinen eigenen Umsätzen vornehmen zu können. Der Spediteur ersetzt in diesen Fällen den Fiskalvertreter des Kunden, für den er die Abfertigung vornimmt und für den er die Sonder-UID verwendet.

Grundsätzliches

Bei Verwendung seiner Sonder-UID übernimmt der Spediteur auch die Pflichten eines Unternehmers, der eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführt. Eine Nichterfüllung und ein Verstoß gegen diese Pflichten bedeuten, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht gegeben sind und der Spediteur die österreichische Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten hat, für die er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Überprüfung der Unternehmereigenschaft mit Vorsteuerabzugsrecht des Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat (Überprüfung der ausländischen UID)

Das Vorliegen einer richtigen UID-Nummer ist der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und somit eine der in der Einleitung beschriebenen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Um sich von der Echtheit und Gültigkeit der UID-Nummer eines Abnehmers vergewissern zu können, wurde ein Bestätigungsverfahren implementiert. Dieses Bestätigungsverfahren ist zweistufig aufgebaut. 

Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren): Hier wird lediglich überprüft, ob es die ausländische UID-Nummer auch gibt. Es kann kein Bezug auf ein Unternehmen hergestellt werden. Die Bestätigungen der Stufe 1 sind sehr einfach über das Internet auf der Homepage der Europäischen Kommission möglich:

Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Die zweite Stufe umfasst die Prüfung, ob die UID-Nummer für den Abnehmer (Erwerber) auch erteilt worden ist, d.h. UID-Nummer, Firmenname und Adresse zusammenpassen. Diese Abfrage ist über die Homepage des BMF (FINANZONLINE) kostenlos möglich. 

Nur Personen, die über keinen Internetzugang verfügen, können die Anfrage an das für sie zuständige Finanzamt richten.

Wann und wie oft ist die UID-Nummer zu prüfen?

  • Bei Neukunden immer!
  • Bei Widersprüchen – Kontrolle durch das zuständige Finanzamt.
  • Regelmäßige Prüfung auch bei laufenden Geschäftsbeziehungen (zumindest 1x pro Jahr).
  • Im Zweifelsfall öfter (z.B. bei Adress- oder Namensänderungen)

Hat der Vertretene eine österreichische UID?

Die Verwendung der Sonder-UID ist unzulässig, wenn der Vertretene über eine eigene österreichische UID verfügt. Die Wirtschaftskammer Österreich regt daher an, bei den Auftraggebern nachzuprüfen, ob diese über eine österreichische UID-Nummer verfügen und das Ergebnis dieser Prüfung auch zu dokumentieren. Das BMF empfiehlt in der Arbeitsrichtlinie ZK-4200 eine diesbezügliche schriftliche Erklärung des Auftraggebers einzuholen

Umsatzsteuerrechtliche Pflichten des Spediteurs

Da die Verwendung der Sonder-UID nur in indirekter Vertretung möglich ist, übernimmt der Spediteur umsatzsteuerrechtliche Pflichten in Hinsicht auf die Einfuhrumsatzsteuer und die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Er wird als indirekter Vertreter Schuldner der EUSt, wenn die Voraussetzungen bzw. die Bedingungen für die Abgabenbefreiung nicht vorliegen bzw. nicht erfüllt werden. Darüber hinaus trifft ihn aufgrund der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 die Pflicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung im Sinne des Art. 7 UStG 1994 nachzuweisen. Dies betrifft insbesondere den Nachweis über die innergemeinschaftliche Warenbewegung (siehe dazu nächste Überschrift). Darüber hinaus müssen auch alle anderen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sein. So muss auch die Lieferrechnung alle Merkmale für eine innergemeinschaftliche Lieferung ausweisen, d.h. sie muss die UID-Nummer des Erwerbers, die Sonder-UID des Spediteurs und einen Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten.

Die Arbeitsrichtlinie ZK-4200 legt auch fest, dass der Spediteur als Vertreter des liefernden bzw. verbringenden Unternehmens im Zuge der Bevollmächtigung (z.B. durch einen Speditionsauftrag) durch einen diesbezüglichen Hinweis ausdrücklich die Befugnis übertragen werden kann, die notwendigen Ergänzungen zur Rechnung bzw. zum Verbringungsbeleg (UID-Nummer des Erwerbers, Sonder-UID des Spediteurs und den Hinweis auf die Steuerfreiheit) auf einem Zusatzbeleg mit entsprechender Fertigung (Firmenstempel und Unterschrift) vorzunehmen. Dieser Zusatzbeleg muss weiters einen Hinweis auf die Rechnung enthalten, auf die er sich bezieht.

Führung des Beförderungsnachweises durch den Spediteur

Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hängt auch vom "buchmäßigen Nachweis“ des Vorliegens der eingangs genannten Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 ab. Besonders ist auf die Führung des Liefernachweises hinzuweisen, durch den belegt werden kann, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.

Die österreichische Rechtsgrundlage ist die 401. Verordnung: "Nachweis der Beförderung oder Versendung und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen“ vom 08. August 1996.

Diese Verordnung legt fest, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des Art. 7 UStG 1994 der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen können muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.

Folgende Unterlagen sind durch diese Verordnung als Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen zulässig:

  • In den Fällen, in denen der Unternehmer den Gegenstand selbst befördert
    • eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten
  • In den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand selbst in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
    • die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
    • ein handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
    • eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
  • In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet
    •  die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und
    • ein Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke (KEINE FOTOKOPIEN).

Ist es dem Unternehmer nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis durch die vorgenannten Versendungsbelege zu führen, kann der Nachweis in begründeten Einzelfällen auch durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers geführt werden.

Bei Übernahmebestätigungen ist darauf zu achten, dass diese tatsächlich als Handelsdokumente angesehen werden können. Leserlichkeit und Identifizierbarkeit des Übernehmers müssen gegeben sein. In einigen Unternehmen ist es auch gelebte Praxis, eine Kopie des Führerscheins oder eines Personalausweises der Übernahmebestätigung beizugeben. Dies wird von der Finanzverwaltung zwar nicht explizit gefordert, soll aber in der Vergangenheit bei Steuerprüfungen sehr hilfreich gewesen sein, um Nachfragen zu vermeiden.

Der vollständige Text der AusfuhrnachweisVO ist im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts unter der Bundesgesetzblatt Nummer 401/1996 abzurufen. 

Unmittelbarkeit

Eine der Grundvoraussetzungen für die Anwendung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist, dass diese Waren unmittelbar an die Abfertigung zum freien Verkehr Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden (= innergemeinschaftliche Anschlusslieferung).

Diese Unmittelbarkeit ist nur gegeben, wenn bereits im Zeitpunkt, in dem die Ware aus dem Drittland nach Österreich verbracht wird, feststeht, dass sie Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung werden soll. Darüber hinaus muss diese innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat ohne unnötigen Aufschub vorgenommen werden. Bei der Abgabe der Anmeldung zum freien Verkehr (Verzollung) muss auch ein Nachweis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden. In der Praxis wird dies wohl der Frachtbrief sein.

Die Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat feststeht und eine Lagerung der Ware in Österreich lediglich aus transporttechnischen Gründen (zB zur Teilung oder zu Umladung) kurzzeitig vorgenommen wird.

Erfolgt die Lagerung nicht aus transporttechnischen Gründen sondern aus anderen Motiven (zB günstiger Lagerort, Platzmangel beim Erwerber), liegt KEINE Unmittelbarkeit vor.

Sitz des Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat

Die Vereinfachung mit Verwendung der Sonder-UID eines österreichischen Spediteurs kann nur dann angewendet werden, wenn die Ware, die Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, in den Mitgliedstaat befördert wird, der auch die UID-Nummer des Erwerbers ausgestellt hat und durch die er seine Unternehmereigenschaft nachgewiesen hat. Wenn dieser Grundvoraussetzung nicht entsprochen wird, entsteht gleichfalls die Zollschuld für den Anmelder (Spediteur)!!!

Plausibilitätsprüfung

Die Verwendung der Sonder-UID ist leider nur in indirekter Vertretung möglich. Dies bedeutet für den Spediteur, dass er das Abgabenrisiko trägt, wenn Präferenznachweise oder Wertnachweise falsch oder unvollständig sind und die Abgaben nachträglich buchmäßig erfasst werden. Dieses Risiko sollte der Spediteur nicht außer Acht lassen und vor Abgabe einer Zollanmeldung auch die vorgelegten Dokumente und Werte kritisch prüfen.

Gleichfalls sollte im eigenen Interesse die Plausibilität eine Warenbewegung hinterfragt werden. Aus gegebenem Anlass bitten wir Sie, bei der Verwendung der Sonder-UID besonders vorsichtig zu sein. Importe von Textilien - speziell aus China – werden wegen Unterfakturierung, genauen Kontrollen unterzogen. Achten Sie bitte auf die Plausibilität des Transportweges und des Preises pro Einheit. Eine Ware, die beispielsweise für einen Abnehmer in Norditalien bestimmt ist und über den slowenischen Hafen Koper nach Wien transportiert wird, um hier zum zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Anschlusslieferung (Code 4200) abgefertigt zu werden, sollte Sie zur Vorsicht veranlassen. Noch dazu, wenn der Wert der für die Ware in Rechnung gestellt wird, einen Bruchteil des normalen Großhandelspreises beträgt. Die österreichische Zollverwaltung rät dringend von der Durchführung derartiger fragwürdiger Abfertigungen ab. Bedenken Sie bitte, dass Sie als indirekter Vertreter Solidarschuldner werden. Eine nachträgliche buchmäßige Erfassung allfälliger zu gering erhobener Einfuhrabgaben ist bis zu drei Jahre nach erfolgter Einfuhr möglich!!! Für Rückfragen steht Ihnen die Außenwirtschaftsabteilung/das Servicecenter der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung. 

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Checkliste für diese Prüfung erstellt und rät von der Durchführung derartiger Abfertigungen ab, wenn nur einer der Indikatoren ansatzweise zutreffen könnte:

Überprüfungswürdige Umstände bzw. Verdachtsmomente (s auch UFSL 6.5.2013, RV/0739-L/08, BFG 5.3.2015, RV/5101050/2013 mwH; UFS 17.11.2011, RV/0456-L/07) 
  • marktunüblich niedrige Bezugspreise
  • Mehrfachumlauf von Waren
  • fremdbestimmte Vorgaben zur Weiterveräußerung
  • ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung
    • Streckengeschäft 
    • Unplausibilitäten in der Abwicklung
  • fehlender Unternehmensstandort
  • Korrespondenz über Büroserviceunternehmen
  • Aufnahme neuer Lieferantenbeziehungen
  • Branchenwechsel beim Lieferanten
  • Zahlung auf ein ausländisches Bankkonto bzw. Zahlungen von Unternehmen/Personen, welche am Importgeschäft nicht beteiligt waren
  • Barzahlung
  • die ungenaue Prüfung von Frachtbriefen, sodass nicht festgestellt wird, dass Papiere mehrfach vorgelegt werden,
  • das Auftreten von Personen, die von mehreren Konkurrenten bevollmächtigt werden und auch als Eigenhändler auftreten,
  • die Anlieferung großer Warenmengen von Branchenneulingen
  • das Nichtübereinstimmen von Beleganschriften und Anschriften von Nachweisen
  • die Anlieferung von Lieferanten/an Kunden mit begrenzten UID-Nummern
  • unübliche Kontaktaufnahme (zB ausschließlich über Mobiltelefon) 

Kontrollen in den Mitgliedstaaten

Um die steuerliche Kontrolle bei Lieferungen und Erwerben im Binnenmarkt sicherzustellen, wurde von den EU-Mitgliedstaaten ein EDV-gestütztes Informationssystem über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Warenbewegungen geschaffen (MIAS). Die Daten des MIAS basieren auf den ZM (Zusammenfassenden Meldungen), die jeder Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt, in den EU-Mitgliedstaaten abzugeben hat. Die Finanzbehörden werden damit in die Lage versetzt, die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe im Bestimmungsland zu kontrollieren.

Wenn ein Spediteur in Österreich eine Abfertigung zum freien Verkehr mit innergemeinschaftlicher Anschlusslieferung unter Verwendung seiner Sonder-UID beantragt, ist die gesonderte Abgabe der ZM nicht erforderlich, da diese über die Zollanmeldung an die Finanzverwaltung erfolgt. Damit ist die Kontrollmöglichkeit im Mitgliedstaat des Erwerbers (= Staat, in dem die UID-Nummer zugeteilt wurde) gegeben.

Unregelmäßigkeiten – Risiko des Spediteurs

Wurde eine Sendung bei der Abfertigung zum freien Verkehr steuerfrei behandelt, da in der Zollanmeldung erklärt wurde, dass sie Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden soll (= innergemeinschaftliche Anschlusslieferung) und stellt sich in weiterer Folge heraus, dass die Bedingungen des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (siehe Einleitung) nicht erfüllt wurden (z.B. Ware verbleibt entgegen der ursprünglichen Erklärung im Inland), ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt. In diesem Fall schuldet auch der Anmelder (Spediteur) als indirekter Vertreter die Einfuhrumsatzsteuer.

Rechtsgrundlage dafür ist der § 54 des österreichischen Zollrechts-Durchführungsgesetzes.

§ 54. In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Art. 79 Abs. 3 und Abs. 4 des Zollkodex als Schuldner in Betracht kommt.

Vergessen Sie bitte auch nicht, dass für nachträglich eingehobene Abgaben Säumniszinsen vorgeschrieben werden!

Nachweis der Vertretungsmacht

Auch bei indirekter Vertretung benötigen Sie einen Nachweis der Vertretungsmacht z.B. in Form des Speditionsauftrags. Personen, die keine Vertretungsmacht besitzen gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd (Art. 19 Zollkodex der Union).

Die Entwicklungen der letzten Jahre machen die Verwendung der Sonder-UID zu einem nicht mehr kalkulierbaren Risiko

Das Umsatzsteuergesetz legt mit Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 den Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen (ig) Lieferungen fest, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer
Ein Wirtschaftsraumzollamt schrieb jedoch einer Reihe von Spediteuren die Einfuhrumsatzsteuer vor, wenn sich herausstellte, dass der Erwerber die Erwerbsbesteuerung nicht vorgenommen hat. Als Begründung wurde angeführt, dass die österreichische Zoll- und Finanzverwaltung der Rechtsansicht ist, dass der Vertrauensschutz des Art. 7 Abs. 4 UStG nur für die Umsatzsteuer, jedoch nicht für die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 anzuwenden sei.
Durch eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) wurde diese wirtschaftsfeindliche Vorgangsweise auch gerechtfertigt wird. Hier finden Sie den vollen Wortlaut der Berufungsentscheidung.

Zusammenfassung der Berufungsentscheidung:

  •  Ist ein in der Zollanmeldung bezeichneter Empfänger als "conduit company" an Warenumsätzen beteiligt, die darauf angelegt sind, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, ist die Befreiung der in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 mangels Vorliegens einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung oder Verbringung im Anschluss an die Einfuhr (EuGH 7.12.2010, Rs. C-285/09) zu versagen.
  • Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 ist nach dessen Wortlaut auf die Person des liefernden Unternehmers und dem sachlichen Geltungsbereich nach auf innergemeinschaftliche Lieferungen beschränkt und daher auf die Einfuhrumsatzsteuer nicht anwendbar. Die Frage, ob Vertrauensschutz bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu beachten ist, ist nach den sinngemäß anzuwendenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.
  • Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Eingangsabgaben aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, regelt die Generalklausel des Art. 220 Abs. 2 ZK abschließend. Diese unionsrechtliche Vorschrift hat Vorrang vor dem aus den nationalen Rechtsvorschriften ableitbaren Grundsatz von Treu und Glauben (VwGH 17.5.2001, 2000/16/0590).

Da die Vertrauensschutzregelungen des Artikel 7 Abs. 4 UStG 1994 nicht anwendbar sind und der Zollkodex der Union (kurz gesagt) nur den aktiven Irrtum der Zollbehörde als Vertrauensschutz gelten lässt, müssen wir Sie ersuchen, unter den derzeitigen Voraussetzungen die Verwendung Ihrer Sonder-UID zu überdenken, da das Risiko für Sie nicht abschätzbar ist

Darüber hinaus wird im Bundesministerium für Finanzen auch die Meinung vertreten, dass der Spediteur, der eine Abfertigung zum freien Verkehr unter Verwendung seiner Sonder-UID (im Verfahren 4200) durchführt, dann keinen Vertrauensschutz genießt, wenn nach der Überführung in den freien Verkehr in Österreich ein ig Verbringung anschließt, d.h der Warenempfänger Auftraggeber des Spediteurs ist. Die ig Verbringung bedeutet nämlich umsatzsteuerlich, dass der Lieferer von einem Land an sich selbst in ein anderes EU-Land liefert. Da in diesen Fällen der Lieferer und der Empfänger jeweils dieselbe Person ist, muss der Lieferer auch nicht vor Falschangaben des Empfängers geschützt werden, da er dies ja selbst ist.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat laufend im BMF interveniert und auf neuerlich auf die wirtschaftliche Bedeutung der Vereinfachung nach Art. 6 Abs. 3 UStG (Code 42..) für den Abfertigungsstandort Österreichhingewiesen. Leider ist dieses Verfahren jedoch außergewöhnlich betrugsanfällig, daher haben, auch mit Unterstützung des Europäischen Rechnungshofs, die Argumente der Betrugsbekämpfung mehr Gewicht und der österreichische Spediteur kann die Sonder-UID nur in indirekter Vertretung mit Solidarschuld verwenden. und ist auch weiterhin bestrebt eine für die Speditionswirtschaft vertretbare Lösung auszuhandeln.
Bedenken Sie Sie bitten, dass unter den derzeitigen Voraussetzungen die Verwendung Ihrer Sonder-UID mit einem nicht einschätzbaren Risiko für Sie verbunden ist.

 

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 05.01.2023