Gültigkeitsdauer des Carnets, Wiederausfuhrfrist und Anschlusscarnets
Wie lange kann ich das Carnet für welchen Verwendungszweck verwenden? Welche Möglichkeiten habe ich, wenn die Wiederausfuhrfrist nicht eingehalten werden kann oder die Gültigkeit des Carnet ATA abläuft?
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Das Carnet ATA hat eine unverlängerbare Gültigkeit von EINEM Jahr. Innerhalb dieses Jahres kann das Carnet unter den in der völkerrechtlichen Grundlage, der Istanbul-Konvention festgesetzten Mindestfristen in einem Land vorübergehend verwendet werden. In der Klammer finden Sie die von den Vorgängerabkommen festgesetzten Mindestfristen, wenn diese von der Istanbul-Konvention abweichen. Die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes berät Sie gerne.
- Messen und Ausstellungen - 6 Monate
- Berufsausrüstung - 12 Monate (6Monate)
- Muster – 6 Monate
- Waren für ein Herstellungsverfahren (Ersatzproduktionsmittel) - 6 Monate
- Waren für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke –12 Monate
(6 Monate) - zu Sportzwecken eingeführte Waren – bezieht sich auf Sportzwecke - 12 Monate
- lebende Tiere –12 Monate
Leider ist der Anwendungsbereich in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt, d.h. die Verwendungszwecke können sehr unterschiedlich geregelt sein. So akzeptiert beispielsweise die VR China das Carnet ATA nur für Messen und Ausstellungen, während andere Länder wiederum alle Anwendungsfelder zulassen. Beachten Sie daher bitte das Servicedokument:
Liste der Anwenderstaaten und Anwendungsbereiche
ACHTUNG! Manche Zollverwaltungen halten diese Mindestfristen nicht ein und setzen verkürzte Wiederausfuhrfristen fest. Es ist daher immer am Stammabschnitt die unter Punkt 2 (Frist für die Wiederausfuhr/Wiedergestellung) festgelegte Frist zu kontrollieren und die Wiederausfuhrfrist einzuhalten, bzw. rechtzeitig verlängern zu lassen. Falls diese Frist überschritten wird, entstehen die durch das Carnet ATA besicherten Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) und oft auch Zollstrafen. Um unnötige Zahlungen zu vermeiden ist auf alle Fälle vor Fristüberschreitungen die Zollverwaltung des Einfuhrlandes zu kontaktieren, ob sie einer Fristverlängerung bis zur Gültigkeitsdauer des Carnet ATA zustimmt.
Wenn die Wiederausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht realisierbar ist, besteht die Möglichkeit die Frist mittels eines Anschlusscarnet zu erstrecken. Das Anschlusscarnet ist ein völlig neu ausgestelltes Carnet mit einem Hinweis auf das ursprüngliche Carnet ATA und einer neuen Gültigkeitsdauer von 12 Monaten.
Folgende Vorgangsweise ist aber unbedingt einzuhalten, um Zahlungen wegen Fristüberschreitung zu vermeiden:
- Erkundigen Sie sich rechtzeitig – am besten ein Monat vor Ablauf der Gültigkeit - beim ausländischen Zollamt ob ein Anschlusscarnet für Ihren Verwendungszweck akzeptiert wird.
- Das Anschlusscarnet muss bei der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes mit den üblichen Unterlagen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des ersten Carnets beantragt werden. Weisen Sie die Ausgabestelle explizit auf dem Umstand hin, dass es sich um ein Anschlusscarnet handelt. Das erste Carnet ist bei der Beantragung vorzulegen.
- Die allgemeine Liste (Warenliste) muss mit dem ursprünglichen Carnet ATA in allen Punkten übereinstimmen.
- Das ursprüngliche Carnet und das Anschluss-Carnet sind vor Ablauf der Gültigkeit dem Zollamt vorzulegen, das auch das erste Carnet ATA eröffnet und somit gültig gemacht hat. Dies erfolgt auch beim Anschlusscarnet.
- WICHTIG! Beide Carnet ATA sind unbedingt vor Ablauf der Gültigkeit der ausländischen Zollbehörden vorzulegen. Achten Sie bitte darauf, dass nicht nur eine Eintragung im dem Einfuhrblatt des Anschlusscarnet erfolgt, sondern auch die Erledigung auf dem Wiederausfuhrblatt des ursprünglichen Carnet bestätigt wird.
- Kontrollieren Sie, ob die ausländische Zollbehörde eine kürzere Frist als die Gültigkeitsdauer des Carnets für die Wiederausfuhr festgesetzt hat.
- Das erledigte ursprüngliche Carnet ATA an die Ausgabestelle retournieren.
Nach unseren Erfahrungen werden Anschlusscarnets in folgenden Ländern nicht akzeptiert:
Elfenbeinküste, Indien, Island, Japan, Macao, Mexiko, Marokko, Senegal, Taiwan und USA
In diesen Ländern ist die Wiederausfuhrfrist strikt einzuhalten.
Wir weisen darauf hin, dass das Nichtbeachten dieser Vorschrift zu unnötigen Ausgaben für Sie führen kann.
Stand: 20.01.2017