Förderungsmaßnahmen für den kombinierten Verkehr in Österreich
Ordnungspolitische Rahmenbedingungen
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Im derzeit geltenden Kraftfahrgesetz (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009-Kraftfahrgesetz1967, § 4 Abs. 7a) ist die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten bei Kraftwagen mit Anhängern folgendermaßen festgelegt:
- Straßengüterverkehr allgemein: 40 Tonnen
- Vor- und Nachlauf des KV zum (vom) nächstgelegenen technisch geeigneten Ver-(Ent-) ladebahnhof in Österreich: 44 Tonnen
Liberalisierter Vor- und Nachlauf im kombinierten Verkehr
Gemäß BGBl. II Nr.399/1997 (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Befreiung des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs von Bewilligungen; Kombifreistellungs-Verordnung) ist der Vor- und Nachlauf im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr für in EWR-Staaten zugelassene und eine Gemeinschaftslizenz besitzende Fahrzeuge unter Berücksichtigung der relevanten EU-Vorschriften (insbesondere auch VO (EWG) 881/92) liberalisiert.
Liberalisierte Korridore für Verbindungen der Rollenden Landstraße
Zu den nachstehend genannten Terminals wurden laut Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (beruhend auf dem Güterbeförderungsgesetz) die folgenden Straßenkorridore für den Vor- und Nachlaufverkehr zu Verbindungen der Rollenden Landstraße genehmigungsfrei gestellt (d.h. auf diesen Strecken ist keine bilaterale Genehmigung für den Straßengüterverkehr erforderlich, wenn es sich um Fahrten im Vor- und Nachlauf zu den Rollenden Landstraßen handelt).
- Zum und vom Wels Verschiebebahnhof CCT (Combi Cargo Terminal):
A 8 (Innkreis Autobahn) , A 25 (Welser Autobahn) mit Grenzübertritt in Suben
S 10 (Mühlviertler Schnellstraße), A 7 (Mühlkreis Autobahn), A 1 (West Autobahn) und A 25 (Welser Autobahn) mit Grenzübertritt in Wullowitz
A 25 (Welser Autobahn), A 8 (Innkreis Autobahn) und A 1 (West Autobahn) oder A 25 (Welser Autobahn) und A 1 (West Autobahn) mit Grenzübertritt in Salzburg/Walserberg - Zum und vom Villach Süd CCT:
A 2 (Süd Autobahn) mit Grenzübertritt in Thörl Maglern
A 11 (Karawanken Autobahn) und*
A2 (Süd Autobahn) mit Grenzübertritt im Karawankentunnel - Zum und vom Graz Süd CCT:
A 9 (Phyrn Autobahn)mit Grenzübertritt in Spielfeld - Zum und vom Salzburg Hauptbahnhof CCT:
A 1 (West Autobahn) mit Grenzübertritt am Walserberg - Zum und vom Brennersee CCT:
A 13 (Brenner Autobahn) mit Grenzübertritt am Brennerpass - Zum und vom Wörgl CCT :
A 12 (Inntal Autobahn) mit Grenzübertritt in Kiefersfelden“
Liberalisierte Zonen für Verbindungen der Rollenden Landstraße
Gemäß Erlass beruhend auf dem Güterbeförderungsgesetz ist im Umkreis von 70 Kilometer Luftlinie um den Bahnhof Wels für Nutzer der Rollenden Landstraße der Vor- und Nachlauf zur Durchführung von Belade- und Entladetätigkeit genehmigungsfrei.
Befreiung vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot
Gemäß BGBl. Nr. 159/1960, § 42 Abs. 2a und 2b (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009 -Straßenverkehrsordnung 1960) dürfen Lkw mit Anhänger, wenn der LKW oder der Anhänger ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonne aufweist, sowie Lkw und Sattelkraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr keine Fahrten durchführen.
Davon ausgenommen sind Fahrten, die ausschließlich im Rahmen des kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km Luftlinie von bestimmten und in der gemäß Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot (BGBl. Nr. 855/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2007) aufgezählten Bahnhöfen und Häfen stattfinden:
- Brennersee
- Graz – Ostbahnhof
- Salzburg – Hauptbahnhof
- Villach – Fürnitz
- Wels – Verschiebebahnhof
- Wien – Südbahnhof
- Wien – Nordwestbahnhof
- Wörgl
- Graz-Süd CCT
- Enns Hafen CCT
- Wien Freudenau Hafen CCT
- Krems a. d. Donau CCT
- Linz Stadthafen CCT
- St. Michael CCT
- Hall in Tirol CCT
- Bludenz CCT
- Wolfurt CCT
Befreiung vom Nachtfahrverbot
Lärmstarke Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen dürfen keine Fahrten in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr durchführen. Davon ausgenommen sind Fahrten im Rahmen des kombinierten Verkehrs zu und von den nachstehend angeführten Bahnhöfen/Häfen auf genau definierten Straßen und Straßenstrecken in beiden Fahrtrichtungen (gemäß BGBl. Nr. 159/1960 § 42 Abs. 7, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009 – Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2007):
- Wien Südbahnhof – Grenzübergang Nickelsdorf (Ungarn)
- Wien Südbahnhof – Grenzübergang Klingenbach (Ungarn)
- Graz Ostbahnhof – Grenzübergang Spielfeld (Slowenien)
- Graz Ostbahnhof – Grenzübergang Heiligenkreuz (Ungarn)
- Villach-Fürnitz – Grenzübergang Rosenbach (Slowenien)
- Villach-Fürnitz – Grenzübergang Arnoldstein (Italien)
- Verschiebebahnhof Wels – Grenzübergang Suben (Deutschland)
- Verschiebebahnhof Wels – Grenzübergang Walserberg (Deutschland)
- Verschiebebahnhof Wels – Grenzübergang Wullowitz (Tschechische Republik)
- Bahnhof Salzburg – Grenzübergang Walserberg (Deutschland)
- Bahnhof Brennersee – Grenzübergang Brenner (Italien)
- ÖBB-Terminal Wörgl - Grenzübergang Kiefersfelden (Deutschland)
- Wien Freudenau Hafen CCT- Grenzübergang Nickelsdorf (Ungarn)
- Wien Freudenau Hafen CCT- Grenzübergang Klingenbach (Ungarn)
- Wien Freudenau Hafen CCT- Grenzübergang Drasenhofen (Tschechische Republik)
- Krems a. d. Donau CCT- Grenzübergang Klein Haugsdorf ((Tschechische Republik)
- Krems a. d. Donau CCT – Grenzübergang Neu – Naglberg (Tschechische Republik)
- Enns Hafen CCT- Grenzübergang Suben (Deutschland)
- Enns Hafen CCT- Grenzübergang Walserberg (Deutschland)
- Linz Stadthafen CCT- Grenzübergang Wullowitz (Tschechische Republik
Belohnungskontingente
In bilateralen Abkommen über den Güterverkehr auf der Straße mit Staaten, die nicht der EU angehören, wurden gesonderte Zusatzprotokolle zur Förderung des kombinierten Verkehrs vereinbart. Diese Zusatzprotokolle sehen neben anderen konkreten Förderungsmaßnahmen ausdrücklich Belohnungskontingente (das sind zusätzliche Transportgenehmigungen) für die Benützung von Rollenden Landstraßen in bzw. nach oder aus Österreich vor.
"Ruhezeiten" auf Rollenden/Schwimmenden Landstraßen
Aus arbeitsrechtlicher Sicht werden auch jene Zeiträume, die ein Lkw-Fahrer auf einem Zug der Rollenden/Schwimmenden Landstraße verbringt, als Ruhezeiten, die es laut EU-Vorschriften einzuhalten gilt, gewertet (Artikel 9 der Verordnung 561/2006 und § 15b Arbeitszeitgesetz).
Stand: 05.11.2012