Arbeitszeittabelle: Lenkzeiten
Infos zu den Definitionen (Bestimmungen aus der EU VO 561/2006 bzw. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe)
Lesedauer: 4 Minuten
Begriffe | Definition |
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Lenkzeit/Tag (LZ) | 9 Stunden und zweimal in der Woche 10 Stunden pro Tag |
Lenkzeit/Woche (LZ) | 56 Stunden in der Einzelwoche, aber in zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden |
Lenkpausen (LP) |
Grundsätzlich: nach einer LZ von 4,5 Stunden , 45 Minuten LP oder Aufteilung in 1. Teil mindestens 15 Minuten Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden (2 Fahrerbesatzung). |
Tagesruhezeit (RZ) | Innerhalb von 24 Stunden mindestens 11 Stunden. Verkürzungsmöglichkeit durch KV dreimal pro Woche auf mind. 9 zusammenhängende Stunden Oder 12 Stunden Ruhezeit bei Teilung in zwei Abschnitte, wovon einer mind. 9 Stunden, der andere Abschnitt mind. 3 Stunden betragen muss! ACHTUNG: Die Blockruhezeit beträgt 9 Stunden Bei 2 Lenkern innerhalb von 30 Stunden jeder Lenker mind. 9 Stunden |
Definition der Einsatzzeit | Beginn – Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen |
Einsatzzeit (EZ) | EZ = 24Std - RZ |
Ruhepause (RP) | Beträgt die Tagesarbeitszeit 6-9 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen; Bei einer Tagesarbeitszeit von über 9 Stunden ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. |
Definition der Wochen(end)ruhe Ersatzruhe (§ 2 ARG) in Bezug auf Lenker |
Wochenendruhe ... Wochenruhe ... Ersatzruhe ... |
Wochen(end)ruhe (wöchentliche Ruhezeit) (§§ 22a, 22 b, 22 c ARG) | mind. 45 Stunden; Verkürzung möglich auf 24 Stunden Jede Reduzierung ist bis zum Ende der dritten Woche nach der verkürzten Woche im Anschluss an eine andere, mindestens 9-stündige Ruhezeit auszugleichen. |
Feiertagsruhe | ... eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0.00 Uhr, spätestens um 6.00 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt. |
Arbeitszeitnachweis 1 | EG-Kontrollgerät (analog oder digital) für die Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3.500 kg übersteigt oder Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und über mehr als neun Sitzplätze, einschließlich des Fahrers, verfügen- sonst Fahrtenbuch! |
Arbeitszeitnachweis 2 Bestätigung | Die EU-Kommission hat in einer Entscheidung vom 12. April 2007 (L 99/14) ein Formblatt erlassen, welches zum Nachweis von Krankheit/Urlaub/Lenken sonstiger Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich der EU VO 561/2006 fallen, mitzuführen ist. Dieses Formblatt ist die sog. "Bestätigung über lenkfreie Tage“, es ist in allen EU-Amtssprachen erhältlich und gilt EU-weit! » EU-Formblatt – Bestätigung lenkfreie Tage Anmerkung: Vielfach wird von der Exekutive eine solche Bestätigung auch für den Nachweis der Tagesruhezeit und/oder der Wochenendruhezeit verlangt. Das ist weder gesetzmäßig, noch zweckmäßig. Die Tagesruhezeiten und auch die Wochenruhezeiten müssen an Hand der mitgeführten und vorgelegten Scheiben kontrolliert werden. |
Halteplatz | Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher Ruhezeit und wöchentlicher Ruhezeit abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Personen, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind auf dem Schaublatt zu vermerken, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist. Sollte das Fahrzeug über kein Kontrollgerät verfügen, ist der Grund in den Arbeitsaufzeichnungen festzuhalten. |
Mindestalter Fahrer | Bis 7,5 to HZGG ... 18 Jahre über 7,5 to HZGG ... 21 Jahre oder BKF mit Lehrabschlusszeugnis ab 18 Jahre ab September 2009 mit Grundausbildung oder Lehrabschlusszeugnis ab 18 Jahre |
Verlängerung der Normalarbeitszeit | Wenn es der Kollektivvertrag zulässt und regelmäßig im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft 60 Stunden/Woche = 12 Stunden/Tag inkl. Überstunden Arbeitnehmer (nicht Lenker): Für Arbeitnehmer, die nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges eingesetzt werden, darf im Sinne des § 7 (2) und (3) AZG die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) auf 60 Wochenstunden ohne behördliche Genehmigung verlängert werden. Arbeitnehmer (Lenker): Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stunden betragen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird. Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Bei Fehlen einer Vereinbarung beginnt der Durchrechnungszeitraum mit dem Beginn des Kalenderjahres. |
Nachtarbeit | Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr, als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr den Zeitraum von einer Stunde überschreitet. Die Tagesarbeitszeit des Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden überschreiten. Gemäß KV Art Va Ziffer 4 gebührt aus arbeitsorganisatorischen Gründen für geleistete Nachtarbeit kein Ausgleich. |
Stand: 07.04.2022