Änderungen im grenzüberschreitenden Kleintransportgewerbe
Neuerungen seit 21.5.2022 beim grenzüberschreitenden Kleintransport ab 2,5 t hzG
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Durch EU-VO 2020/1055 vom 15.7.2020 kam es zu einer Änderung über den Marktzugang im Güterkraftverkehr sowie einer Änderung über die Berufszulassung und somit auch zu Änderungen im Kleintransportgewerbe.
Seit 21. Mai 2022 benötigen Kleintransportunternehmen im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreitet, eine eigene Konzession sowie eine Gemeinschaftslizenz.
Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zuverlässigkeit
- finanzielle Leistungsfähigkeit
- fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis)
- tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich
- zuverlässiger und fachlich geeigneter Verkehrsleiter
Reglementiertes Gewerbe – Konzession
Seit 21.5.2022 zählt die "gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt" zum reglementierten Gewerbe und darf daher nur mehr auf Grund einer Konzession ausgeübt werden (§ 2 GütbefG).
Voraussetzung der Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn:
- der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
- dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
- der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a. die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b. die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.
Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit
Zur Bestätigung der finanziellen Leistungsfähigkeit benötigt man den Nachweis von Eigenkapital und Reserven durch eine Bank, einen Steuerberater bzw. Wirtschaftstreuhänder in der Höhe von:
- € 1.800,00 für das erste genutzte Fahrzeug und
- € 900,00 für jedes weitere vom Konzessionsumfang umfasste Fahrzeug
Außerdem dürfen keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Nachweis der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis)
Die Prüfung zur fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist beim Landeshauptmann/Amt der Landesregierung abzulegen.
Verkehrsleiter
Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen, der zuverlässig und fachlich geeignet sein muss. Weiters muss er die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten (bei Dienstnehmern mindestens 20 Wochenstunden).
Der Verkehrsleiter wird mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde genehmigt. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession erteilt wurde, als Verkehrsleiter. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter.
Die genannten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen und sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen.
Gemeinschaftslizenz
Die Gemeinschaftslizenz wird für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, benötigt.
Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Gemeinschaftslizenz (ein Original und beglaubigte Kopien) wird für die Anzahl von Fahrzeugen im Rahmen der Gewerbeberechtigung ausgestellt. Sie wird für fünf Jahre ausgestellt.
Bei Kleintransportunternehmern vermerkt die ausstellende Behörde im Abschnitt "Besondere Bemerkungen" der Gemeinschaftslizenz oder der beglaubigten Kopie davon: "≤ 3,5 t".
Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz muss in jedem im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt werden und ist bei Kontrollen auf Verlangen der Kontrollbehörden vorzuzeigen.
Kabotage
Jeder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist unter bestimmten Bedingungen zur Durchführung von Kabotage berechtigt.
So dürfen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung höchstens drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen mit demselben Fahrzeug bzw. derselben Fahrzeugkombination durchgeführt werden. Innerhalb dieser Frist können die Verkehrsunternehmer einige oder alle der Kabotagebeförderungen in weiteren Mitgliedstaaten durchführen. Nach der Einfahrt eines unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darf jedoch nur eine Kabotagebeförderung innerhalb von drei Tagen durchgeführt werden.
Seit 21.2.2022 gilt eine Cooling-Off-Phase. Das bedeutet, dass nach Durchführung der maximal zulässigen Kabotagebeförderungen innerhalb von 4 Tagen mit demselben Fahrzeug keine weitere Kabotagebeförderung mehr zulässig sind.
Auch Kleintransporteure benötigen bei grenzüberschreitender Beförderung mit Kraftfahrzeugen über 2,5t eine Gemeinschaftslizenz und müssen daher auch die Kabotageregelungen beachten.
Verkehrsunternehmensregister (VUR)
Da nun auch das grenzüberschreitende Kleintransportgewerbe mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse zwischen 2,5t und 3,5t liegt, eine Konzession erfordert, werden auch diese Unternehmen gemäß §24a Güterbeförderungsgesetz im Verkehrsunternehmensregister eingetragen.
Im Register wird erfasst:
- welche Kraftverkehrsunternehmen über eine Konzession verfügen
- welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden
- über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen
- gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien
- die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gegen Vorschriften über die geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder die Güterbeförderung, insb. die Lenk- und Ruhezeiten, die Gewichte und Abmessungen, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten
- die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten
Diese Neuerungen betreffen nur Kleintransporteure mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 2,5t und 3,5t, die grenzüberschreitend tätig sind. Für Kleintransporteure, die ausschließlich innerstaatlich fahren, ergeben sich keine Änderungen!