Leitfaden zum Bericht über den Ausgangszustand veröffentlicht
Wichtige Punkte des Fachverbandes verankert
Lesedauer: 1 Minute
Das
BMLFUW hat einen Leitfaden zum Bericht über den Ausgangszustand veröffentlicht.
Nicht zuletzt durch das Betreiben des Fachverbandes Abfall- und Abwasserwirtschaft konnte die Klarstellung in den Ausgangszustandsbericht aufgenommen werden, dass Abfälle im Sinne der Abfallrichtlinie 2008/12/EG nicht als gefährliche Stoffe oder Gemische gelten.
Wenn der Standort, auf dem Bodenproben zu nehmen sind, verbaut ist, so können auch alternative Untersuchungen zur Quantifizierung (z.B. Grundwassermessungen im unmittelbaren Abstrombereich) festgelegt werden (siehe FAQ 27). Nicht zuletzt auf Grund der Intervention des Fachverbandes wurde dieses Thema in dem Leitfaden aufgegriffen und einer vernünftigen Lösung zugeführt.
Rechtlicher Hintergrund
Artikel 22 Abs. 2 der Industrieemissionsrichtlinie sieht vor, dass wenn eine von der Industrieemissionsrichtlinie erfasste Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freisetzt, der Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen hat, bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung der Anlage erneuert wird. Diese Regelung ist seit dem 7.1.2013 anzuwenden.
Die Verpflichtung, den Ausgangszustandsbericht erstellen zu müssen, wurde im nationalen Recht unter anderem im Wasserrechtsgesetz (§134a WRG) und im AWG 2002 (§39 Abs. 3 Ziffer 9 AWG 2002, §78a Abs. 3 und 4 AWG 2002) umgesetzt.
Zweck des Leitfadens
Der Leitfaden zum Bericht über den Ausgangszustand beantwortet detailliert die Frage ob, bzw. wie ein Ausgangszustandsbericht zu erstellen ist. Er bietet eine Hilfestellung für Anlagenbetreiber bzw. Projektanten, für Sachverständige und für die beurteilenden Behörden.
Für einen schnellen Überblick über den Leitfaden wurde von der Bundessparte Industrie ein Dokument erstellt. Dieses kann untenstehend downgeloadet werden.
Weitere wichtige Inhalte bzw. Hinweise
- Örtliche und betriebliche Gegebenheiten können sinnvollerweise eine Abweichung von den Vorgaben/Empfehlungen des Leitfadens erforderlich machen (siehe Kapitel 1.2)
- Der vorliegende Leitfaden stellt in erster Linie auf das Schutzgut Grundwasser ab. Da Verschmutzungen des Bodens in der Regel auch das Schutzgut Grundwasser betreffen, ist davon auszugehen, dass auch die bodenrelevanten Inhalte abgedeckt werden. Das heißt, dass in der Regel keine Bodenuntersuchungen notwendig sein werden (siehe Kapitel 1.3)
- Die Mengenschwellen („Eingangskriterium“) für relevante gefährliche Stoffe sind für bestimmte H – Sätze (gemäß EU CLP – Verordnung) sehr gering. Geht der Betrieb jedoch davon aus, dass z.B. aufgrund von technischen Vorkehrungsmaßnahmen keine Belastungen in Boden und Grundwasser vorhanden sind, kann auch eigenverantwortlich eine Nullbelastung ohne weitere Messungen angenommen und im AZB dokumentiert werden. Dadurch können teure, sinnlose Untersuchungen vermieden werden (siehe FAQ 2).
- Da die Erstellung eines Ausgangzustandsberichtes eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, ist es ratsam, rechtzeitig Kontakt mit der zuständigen Behörde zu suchen.
Stand: 23.02.2016