UMG Register Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Verordnung ist seit 5.5.2012 gültig
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Nunmehr wurde die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (kurz UMG Register Verordnung) im BGBl. II Nr. 152/2012 kundgemacht. Die gegenständliche Verordnung ist mit 05.05.12 in Kraft getreten.
Ziel der Verordnung ist die Schaffung nationaler Register für Unternehmen, die nicht EMAS, sondern ein anderes gleichwertiges Umweltmanagementsystem in ihrem Betrieb implementiert haben.
Entsprechend dieser Verordnung gemäß § 15 Abs 5 Umweltmanagementgesetz (UMG) können unter bestimmten Voraussetzungen
- ISO 14001 Betriebe,
- Responsible Care Betriebe sowie
- V.EFB-Betriebe (Entsorgungsfachbetriebe)
die Eintragung in das Register beantragen.
Der Vorteil der Eintragung besteht darin, dass der eingetragene Betrieb Verwaltungsvereinfachungen gemäß dem UMG (Erlassung eines konsolidierten Bescheides, Entfall bestimmter Meldepflichten, siehe §§21ff UMG) bzw. die vorgesehene Verwaltungsvereinfachung des §71a AWG ("Vorabzustimmung“) in Anspruch nehmen kann.
Stand: 07.06.2012