Photovoltaik Ausbau – Checkliste für Errichtung und Betrieb
Die notwendige Energiewende bringt große Herausforderungen mit sich. Der Ausbau von erneuerbarer Energie spielt dabei eine entscheidende Rolle. Die Sparte Industrie unterstützt ihre Mitglieder mit einer Checkliste zur Errichtung einer PV-Anlage in Salzburg.
Lesedauer: 18 Minuten
Österreich hat sich zum Ziel gesetzt, seinen Stromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 Prozent national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen zu decken. Dazu ist die erneuerbare Stromproduktion um 27 TWh zu steigern, pro Jahr also um 2,7 TWh. Die Zielvorgaben schlagen sich nicht in der tatsächlichen Stromproduktion nieder, so war ganz im Gegenteil zwischen 2020 und 2022 ein Rückgang von 5 TWh zu beobachten.
Um den Salzburger Industrieunternehmen bei ihren PV-Projekten eine Hilfestellung zu geben, bietet die Sparte Industrie eine Checkliste zur Errichtung und zum Betrieb von PV-Anlagen an. Diese wurde kürzlich im Rahmen eines Webinars präsentiert und mit Mag. Lukas Grabmaier von der Kanzlei Haslinger/Nagele Rechtsanwälte, erläutert.
„Der Ausbau der Photovoltaik ist ein wichtiger Bestandteil der grünen Transformation und die Unternehmen leisten hierbei einen bedeutenden Beitrag. Angesichts der Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen wollen wir unsere Mitgliedsbetriebe auf dem Weg zur erfolgreichen Photovoltaikprojektrealisierung unterstützen.“, so Obmann der Sparte Industrie, Dr. Peter Unterkofler.
Die Checkliste umfasst alle Rechtsgebiete, die bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind. So werden die zivilrechtliche Grundflächensicherung, das Energierecht, raumordnungsrechtliche Grundlagen nach Salzburger Landesrecht, anlagenrechtliche Erfordernisse, das Salzburger Naturschutzgesetz, baurechtliche Vorgaben aber auch das Thema Energielieferverträge erläutert.
Im Anschluss an die Präsentation der Checkliste gab Mag. Christian Wagner, Abteilungsleiter für Umwelt und Energie in der WKS, noch einen Überblick zu den Fördermöglichkeiten auf Landes- und Bundesseite. Diese umfassen Beratungsförderungen bei umweltservice salzburg, die Salzburger Landesförderung für betriebliche Photovoltaikanlagen sowie für Photovoltaik Großanlagen sowie die Bundesförderungen für Photovoltaik und Speicher, welche über EAG/OeMAG abgewickelt werden.
Hier geht es zur Aufzeichnung des Webinars:
AufzeichnungTipps und Hinweise aus der Checkliste:
To-Dos | Tipps und Hinweise |
Wohnungseigentum |
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Schlichtes Miteigentum |
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Errichtung PV-Anlage durch Vermieter |
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Errichtung auf Fremdfläche |
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Option Vertiefend zu Vorvertrag/Option siehe die Kommentarliteratur zu § 936 ABGB. |
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Vorvertrag |
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Dienstbarkeit |
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Typische Inhalte Nutzungsvereinbarung (Bestandvertag bzw Dienstbarkeitsbestellungsvertrag) |
¹ Superädifikate sind Bauwerke, die auf einem fremden Grundstück errichtet und innerhalb einer vertraglich vereinbarten Dauer wieder abgetragen werden sollen. |
Rechtsgeschäftsgebühr Dienstbarkeit |
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Rechtsgeschäftsgebühr Bestandrecht |
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Miet- bzw Pachtzins / Dienstbarkeitsentgelt |
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Aktuell befindet sich ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz des Bundes in Ausarbeitung. Die folgenden elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Ausführungen beziehen sich auf die gegenwärtig in Geltung stehende Rechtslage (Stichtag: 11.07.2023).
To-Dos | Tipps und Hinweise |
Erzeuger (§ 7 Abs 1 Z 17 ElWOG 2010) | Voraussetzung: Besteht die Möglichkeit der Einflussnahme auf den täglichen Betrieb der PV-Anlage (als Eigentümer, aber auch als [Sub-]Pächter)? Die bloße Wartung und Instandhaltung begründet keine Erzeugereigenschaft. Bei Pacht-Contracting liegt Erzeugereigenschaft bei Contracting-Nehmer. Bei Liefer-Contracting verbleibt die Erzeuger-eigenschaft Rechtsfolge:
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Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010) | Voraussetzung = Verkauf eigenerzeugten Stroms in Gewinnabsicht an Dritte Ausnahme = Eigenerzeugung und (überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting) Rechtsfolge: Elektrizitätsunternehmen treffen spezifische Rechnungslegungs- und Auskunftsverpflichtungen (§§ 8, 10 ElWOG 2010 iVm LEG). |
Lieferant (§ 7 Abs 1 Z 45 ElWOG 2010) | Voraussetzung = Netzgebundene Zurverfügungstellung vo Strom mit gewisser Dauerhaftigkeit und Lückenlosigkeit Ausnahme = (Überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting) Rechtsfolge: Verpflichtungen zB nach §§ 76 ff ElWOG 2010 (zB Recht auf Lieferantenwechsel; Stromkennzeichnung; Grundversorgung) |
Stromhändler (§ 7 Abs 1 Z 65 ElWOG 2010) | Voraussetzung = Verkauf von Strom in Gewinnabsicht (§ 7 Abs 1 Z 65 ElWOG 2010), wobei Stromhändler Untergruppe des „Lieferanten“ ist Ausnahme = (Überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting) Rechtsfolge: Verpflichtungen zB nach §§ 76 ff ElWOG 2010 (zB Recht auf Lieferantenwechsel; Stromkennzeichnung; Grundversorgung) |
Versorger (§§ 7 Abs 1 Z 74, 75 ElWOG 2010) | Voraussetzung = Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden, wobei „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrisch Energie kaufen (§ 7 Abs 1 Z 40 ElWOG 2010), sind Ausnahme = Keine Versorgereigenschaft bei „Eigenversorgung“, sprich bei Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting) Rechtsfolge: Verpflichtungen zB nach §§ 80 f ElWOG (AGB; einseitiges Preisänderungsrecht) |
To-Dos | Tipps und Hinweise |
Grundsätzliches | Prüfung der Geeignetheit des PV-Standorts anhand des Landesentwicklungsprogrammes 2022 („LEP“) und insb. anhand der darin enthaltenen Prüflisten im Zeitpunkt des Planungsbeginns, zumal Standorteignung z.B. für Kennzeichnung im Flächenwidmungsplan erforderlich ist. Geeignetheit liegt vor bei
Kriterien für vorbelastete Flächen sind z.B. Autobahnen, Landesstraßen B+L (Freilandstrecke), GIP Kat 0-3 |
Projekt im Bauland | Kennzeichnung von Flächen für freistehende Solaranlagen (insb. PV) möglich (§ 39b Abs. 2), wenn
Kennzeichnung zwar – anders als im Falle einer Grünland-Widmung (siehe unten) – raumordnungs-rechtlich nicht zwingend, aber im Hinblick auf baurechtliche Bewilligungsfreistellung relevant (vgl. Zeile „Salzburger Baurecht - Bewilligungspflicht frei stehender Solaranlagen, insb. PV-Anlagen“). |
Projekt im Grünland | Freistehende Solaranlagen (insb. PV) mit Kollektorflächen > 200 m2: Kennzeichnung im Flächenwidmungsplan erforderlich (§ 36 Abs. 7 ROG 2009) Freistehende Solaranlagen ≤ 200 m2 sowie Dachflächen- und Fassaden-PV: Grds. keine Kennzeichnung erforderlich Achtung: Zusammenrechnung der Kollektorflächen mehrerer Solaranlagen, wenn diese zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis; bei Überschreiten von 200 m2 ist Kennzeichnung erforderlich.
Kennzeichnung in unbelasteten Gebieten des Grünlands (§ 39b Abs. 3 ROG 2009), wenn
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Projekt auf Verkehrsfläche | Kennzeichnung von Flächen für freistehende Solaranlagen (insb. PV) möglich (§ 39b Abs. 2 ROG 2009), wenn
Kennzeichnung zwar – anders als im Falle einer Grünland-Widmung – raumordnungsrechtlich nicht zwingend, aber im Hinblick auf baurechtliche Bewilligungsfreistellung relevant (vgl. Zeile „Salzburger Baurecht - Bewilligungspflicht frei stehender Solaranlagen, insb. PV-Anlagen“). |
Rechtsschutz | Mittel: In der Regel wird der jeweilige Widmungsakt im Rahmen eines anlagenbezogenen Verfahrens (z.B. im Baubewilligungsverfahren) beim VfGH angefochten. Ebenfalls möglich ist etwa die Anregung zur Untersagung der aufsichtsbehördlichen Kenntnis-nahme bei der Sbg. Landesregierung (Ausnahme: Kennzeichnung freistehender Solaranlagen gemäß § 39b. Abs 2 ROG 2009, da diese von Gemeinden nur mitzuteilen ist, siehe § 74 Abs. 2 Z 3b ROG 2009) Argument: z.B. fehlende Grundlagenforschung Hinweis: Die Aushebung der von der Gemeinde angestellten Grundlagenforschung im Wege eines Auskunftsbegehren ist empfehlenswert, um die Grundlagenforschung sowie die Sachlichkeit ihrer Prämissen zu prüfen. |
Empfehlungen vor Projektrealisierung |
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To-Dos | Tipps und Hinweise |
Gewerberecht Anwendungsbereich | Anwendungsbereich der GewO 1994 eröffnet, wenn
Bei Volleinspeisung (vollständige Einspeisung des erzeugten Stroms in öffentliches Netz) ist PV-Anlage von GewO 1994 ausgenommen; es besteht u.U. eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach LEG (siehe Zeile „Elektrizitätswirtschaftsrecht“). |
Gewerberecht Genehmigungs- und Anzeigepflichten | Gewerberechtlich verfahrensfrei, wenn die Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb der „betrieblichen“ PV-Anlage zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht erforderlich (§ 81 Abs. 1 GewO 1994) oder als emissionsneutrale Änderung (§ 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994) zu qualifizieren ist; die PV-Anlage darf diesfalls ohne vorherige gewerbebehördliche Genehmigung oder Anzeige errichtet werden; es bietet sich an, für den Fall allfälliger behördlicher Kontrollen in angemessenen Zeitabständen Dokumentationen zu den Auswirkungen und der Beeinträchtigungseignung der PV-Anlage zu führen. Als Richtschnur für die Beurteilung können die folgenden Kriterien des „Deregulierungs-Erlasses“ (2021-0.118.512)6 herangezogen werden:
Gewerberechtlich anzeigepflichtig, wenn die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlage als nachbarneutrale Änderung zu qualifizieren ist (§ 81 Abs. 2 Z. 7 GewO 1994); im Unterschied zur emissionsneutralen Änderung darf hier mit der Errichtung erst begonnen werden, wenn die Anzeige gewerbebehördlich zur Kenntnis genommen wurde (§ 345 Abs. 6 GewO 1994). Gewerberechtlich genehmigungspflichtig, wenn keine Emissions- und Nachbarneutralität vorliegt (§ 81 Abs. 1 GewO 1994) Zuständige Gewerbebehörde: Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde ¹ Abrufbar unter https://www.bmaw.gv.at/dam/jcr:9db9140c-3f09-431b-a36f-be22329ba4da/2021-0.118.512-1-A__Erlass_Photovoltaikanlagen_24.03.2021.pdf (zuletzt abgerufen am 11.07.2023). |
Elektrizitätswirtschaftsrecht | Anwendungsbereich nicht eröffnet, wenn PV-Anlage
unterliegt. Sofern Anwendungsbereich eröffnet: Keine Bewilligungs- und Anzeigepflicht für PV-Anlagen, wenn sie von befugten Unternehmen (befugter Ziviltechniker, Baumeister etc) errichtet werden (§45 Abs.3LEG). Freistellung gilt insb. unabhängig von
Es empfiehlt sich die (dokumentierte) Einhaltung der Kriterien des „Deregulierungs-Erlasses“ (siehe Zeile „Gewerberecht - Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse“). Wenn nicht durch befugtes Unternehmen errichtet:
Im Falle der Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Freiflächen-PV-Anlage ordnet regelmäßig die Behörde die notwendigen Vorkehrungen, jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Anlagenteile, an. Zuständige Behörde (bei Bewilligungs- oder Anzeigepflicht): Salzburger Landesregierung
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Elektrotechnikrecht | PV-Anlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Dieser ist nach den (aktuellen) Normen des Elektrotechnikgesetzes 1992 und der Elektrotechnikverordnung 2020 zu prüfen. Bei Planung und Errichtung einer PV-Anlage sind insbesondere die Vorgaben der SNT-Vorschriften sowie der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712, die relevanten OVE-Richtlinien (R 6-2-1, R 6-2-2, und R 11-1) und bezüglich der Kabelverlegung die OVEE8120 zu beachten. |
Salzburger Naturschutzrecht | Keine landesweite naturschutzrechtliche Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht für die Errichtung von PV-Anlagen Bei besonderer Situierung kann Bewilligungspflicht bestehen. Grds. Bewilligungspflicht, wenn PV-Projekt
Ausnahmen von diesen Bewilligungspflichten sind möglich, das Vorliegen der Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme ist im Einzelfall zu klären. Es können Ausnahmebewilligungsverfahren zu führen sein. ZB ist Errichtung von PV-Anlagen auf rechtmäßig bestehenden Bauten in Landschaftsschutzgebieten nicht bewilligungspflichtig, wenn die Bauten im Bauland und zur Gänze außerhalb eines 50 m breiten Uferbereiches eines stehenden Gewässers liegen (§ 3 Z. 1a ALV; keine Ausnahmebewilligung erforderlich). Zuständige Behörde: Für Erteilung von Bewilligungen in Natur- und Europaschutzgebieten ist Sbg. Landesregierung zuständig, ansonsten die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde. |
Salzburger Baurecht Bewilligungspflicht frei stehender Solaranlagen, insb. PV-Anlagen | Grundsatz: Entweder Bewilligungspflicht oder Bewilligungs- und Anzeigefreiheit Grds. Bewilligungspflicht bei Errichtung und erheblicher Änderung (§ 2 Abs. 1 Z. 9 BauPolG) Grds. baubewilligungsfrei, wenn 1. Fall
2. Fall
3. Fall
Bewilligungsfreistellung im 1. und 2. Fall gilt nicht im Schutzgebiet nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und in Ortsbildschutzgebieten nach Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (§ 2 Abs. 4 BauPolG). Bewilligungsfreistellung im 3. Fall gilt nicht, wenn Sonderfläche im Flächenwidmungsplan ausgewiesen (§ 2 Abs. 3 Z 4 BauPolG). Wichtig: Selbst wenn ein Ausschluss von der baurechtlichen Bewilligungspflicht besteht, ist das sonstige einschlägige Baurecht einzuhalten. Zuständige Behörde (bei Bewilligungspflicht): IdR Bürgermeister des jeweiligen Projektstandorts |
Salzburger Baurecht Bewilligungspflicht von Fassaden- oder Dachflächen-Solaranlagen, insb. PV-Anlagen | Grundsatz: Entweder Bewilligungspflicht oder Bewilligungs- und Anzeigefreiheit Grds. baubewilligungsfrei, wenn 1. Fall
2. Fall
Bewilligungsfreistellung im 1. Fall gilt nicht im Schutzgebiet nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und in Ortsbildschutzgebieten nach Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, sowie für Bauten, für die ein raumordnungsrechtliches Erhaltungsgebot gilt (§ 2 Abs. 4 BauPolG). Bewilligungsfreistellung im 2. Fall gilt nicht, wenn für Standort Sonderfläche im Flächenwidmungsplan ausgewiesen (§ 2 Abs. 3 Z 4 BauPolG). Wichtig: Selbst wenn ein Ausschluss von der baurechtlichen Bewilligungspflicht besteht, ist das sonstige einschlägige Baurecht einzuhalten. Zuständige Behörde (bei Bewilligungspflicht): IdR Bürgermeister des jeweiligen Projektstandorts |
Abfallwirtschaftsrecht | Anwendung des AWG 2002 insb. dann, wenn PV-Anlage im Rahmen einer (ganz oder teilweise stillegelegten) Deponie oder Teil einer sonstigen Abfallbehandlungsanlage errichtet und betrieben wird. Es kommt auf den Zweck der Anlage an. Je nach Einzelfall kommt z.B. die Realisierung als „emissionsneutrale Änderung“ einer Abfallbehandlungsanlage (§ 37 Abs. 4 Z. 9 AWG 2002) in Frage; anders als im Gewerberecht (vgl. Zeile „Gewerberecht - Genehmigungs- und Anzeigepflichten“) ist die emissionsneutrale Änderung zwar anzuzeigen, allerdings darf die PV-Anlage bereits mit Einlangen der Anzeige bei der zuständigen Behörde errichtet werden (§ 51 Abs. 2 AWG 2002). Vorteil: Grds. „Widmungsblindheit“ Zuständige Behörde: IdR Sbg. Landeshauptmann |
Forstrecht | Ist für die PV-Projektrealisierung eine Rodung (Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) notwendig, ist das ForstG 1975 einschlägig. Bewilligungspflichtig ist eine Rodung, wenn sie nicht anmeldepflichtig (§ 17a ForstG 1975) ist. Anmeldepflichtig ist eine Rodung, wenn
Eine erforderliche Rodungsbewilligung kann zunächst dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Rodungsfläche als Wald nicht entgegensteht (§ 17 Abs. 2 ForstG 1975). Selbst wenn ein solches besonderes Interesse bestünde, kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (§ 17 Abs. 3 ForstG 1975). Zuständige Behörde: Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde |
Weitere Materiengesetze, insb. Mineralrohstoffrecht | Je nach PV-Projekt können weitere Bewilligungs- oder Anzeigepflichten nach anderen als den genannten Rechtsgebieten in Betracht kommen (etwa Mineralrohstoff-, Luftfahrt- und Wasserrecht). Eine Bergbauanlagenbewilligung ist z.B. erforderlich, wenn PV-Anlage einer Bergbautätigkeit dient und für sich bestehende sowie örtlich gebunden ist (§§ 118 f MinroG; Vorteil: grds. „Widmungsblindheit“). Ob diese Pflichten greifen, ist im Einzelfall und auch in Zusammenschau mit den sonst bestehenden Bewilligungs- und Anzeigepflichten zu prüfen. |
To-Dos | Tipps und Hinweise |
Bedarf des Abnehmers |
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Definition „Marktrolle“ |
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PPA? |
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Strom-Herkunft relevant? |
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Direktbezug/über öffentliches Stromnetz |
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Liefermenge |
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Preis |
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Laufzeit |
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Sicherheitsleistung | Schutz des Lieferanten
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Haftung/Höhere Gewalt etc | z.B. auch bei Lieferunterbrechung in Folge von
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Sonstige Vertragsinhalte |
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Vertragsmuster |
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To-Dos | Tipps und Hinweise |
Investitions- oder Betriebsförderung |
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Bereits andere Förderungen bezogen |
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Einspeisetarif nach Ökostromgesetz 2012 |
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Eigenvermarktung/Netzanschluss |
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Anlagengröße |
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Beginn der Arbeiten |
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Registrierung in Herkunftsnachweisdatenbank |
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Anlage ferngesteuert regelbar/Lastprofilzähler oder Smart Meter |
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Genehmigungen eingeholt |
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PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Fläche / Fläche im Grünland |
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Bekanntmachung des Gebotstermins |
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Inhalt des Gebots |
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(Höchstzulässiger) Fördersatz/Höchstpreis | Es gilt die zulässige Fördergrenze zu beachten:
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PV-Anlagen: Zu- oder Abschläge |
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Frist für Inbetriebnahme |
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Förderbedarf |
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Notwendige Unterlagen/Endabrechnung |
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Absage |
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Weitere Förderungen |
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Anmerkung
Es können sich zum Teil Abweichungen im Vergleich zu Leitfäden und sonstigen Dokumenten, die vom Land Salzburg herausgegeben wurden, ergeben. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass in der vorliegenden Checkliste die im Erstellungszeitpunkt geltende Rechtslage zugrunde liegt, die von der für die genannten Dokumente relevanten Rechtslage abweichen kann.
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