Film- und Musikwirtschaft, Fachvertretung

Ständige Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes

gem. § 23 Kollektivvertrag für Filmschaffende

Lesedauer: 3 Minuten

Ständige Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes nach § 23 des Kollektivvertrages für Filmschaffende vom 30. November 1995, i.d.F. vom 25.09.2012, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Film- und Musikindustrie Österreichs einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten-Kunst, Medien, Sport, freie Berufe andererseits.

Gemäß § 23, Punkt 4 des oben angeführten Kollektivvertrages hat das Schiedsgericht folgende ständige Geschäftsordnung beschlossen:


1)   Besetzung des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht besteht aus einem/einer Vorsitzenden und je zwei BeisitzerInnen, die vom Fachverband der Film- und Musikindustrie Österreichs und der Sektion Film, Foto, audiovisuelle Kommunikation der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten-Kunst, Medien, Sport, freie Berufe bestellt werden, außer den bestellten ständigen BeisitzerInnen Ersatzmitglieder, die im Falle der Ablehnung, Ausschließung oder Verhinderung eines/einer ständigen BeisitzerIn, vom/von der Vorsitzenden zur Sitzung einberufen werden. Es ist jeweils ein von demjenigen/derjenigen KollektivvertragspartnerIn namhaft gemachtes Ersatzmitglied einzuberufen, dessen ständige/r BeisitzerIn abgelehnt, ausgeschlossen oder verhindert ist. Bei Ablehnung, Ausschließung oder Verhinderung des/der Vorsitzenden, haben die Kollektivvertragsparteien einvernehmlich eine/n andere/n Vorsitzende/n zu bestellen. Wenn ein/e BeisitzerIn an der Teilnahme am Verfahren verhindert ist, hat er/sie dies dem/der Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle des Schiedsgerichtes ehestens mitzuteilen.


2)   Leitung des Verfahrens und Beschlussfähigkeit

Die Leitung des Schiedsgerichtes steht dem/der Vorsitzenden zu; er/sie führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Abstimmungen. - Erledigungen bloß prozessleitender Natur sowie Verfügungen, die lediglich der Vorbereitung der Verhandlung dienen, werden vom/von der Vorsitzenden oder einem/einer von ihm/ihr beauftragten BeisitzerIn ohne Einholung eines Schiedsgerichtsbeschlusses getroffen. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und die von den Kollektivvertragspartnern bestellten BeisitzerInnen anwesend sind. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.


3)   Klagsvoraussetzungen, Klagseinbringung

Klagen, Klagsbeantwortungen und sonstige Schriftsätze, die an das Schiedsgericht gerichtet sind, sind bei der Geschäftsstelle gem. Zi. 8 einzubringen. Mit der Klage hat der/die KlägerIn auch die gemäß Zi. 5 vorgesehene Funktionsgebühr zu überweisen sowie eine zwischen klagender und beklagter Partei unterzeichnete Schiedsvereinbarung beizulegen.


4)   Verfahren vor dem Schiedsgericht

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist innerhalb angemessener Frist führen. Erste Tagsatzungen werden nicht abgehalten. Die Klage wird nach Einbringung sofort dem/der (den) Beklagten mit der Aufforderung zur Erstattung der Klagsbeantwortung zugestellt. Die Klagsbeantwortungsfrist soll in der Regel zwei Wochen nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann der/die Vorsitzende von der Bestimmung einer Frist zur Erstattung der Klagsbeantwortung absehen und unmittelbar den Termin zur Verhandlung über die Klage bestimmen. Der/Die Vorsitzende kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien Mitteilungen über wichtig erscheinende Tatsachen und die dafür zur Verfügung stehenden Beweismittel verlangen.


5)   Kosten des Verfahrens / Funktionsgebühr

Die Funktionsgebühr des Schiedsgerichtes wird mit einem Pauschalbetrag von € 400,-- festgelegt, die bei Einbringen der Klage vom/von der KlägerIn einzuzahlen sind.

Die Funktionsgebühr dient zur Bedeckung der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Diese setzen sich aus den Gebühren des/der Vorsitzenden, aus dem Anteil an Personal und Sachaufwand der Geschäftsstelle sowie aus den Sitzungsgeldern der BeisitzerInnen zusammen. Der Betrag für die Funktionsgebühr kann bei längerer Dauer des Verfahrens erhöht werden. Wenn das Schiedsgericht nach freiem Ermessen bei längerer Dauer des Verfahrens einen weiteren Betrag für die Funktionsgebühr festsetzt, wird das Verfahren erst nach Einzahlung dieses Betrages fortgesetzt. Das Schiedsgericht hat in seiner Entscheidung auch auf eine allfällige Übernahme der Funktionsgebühr Bezug zu nehmen.

Wird vor der strittigen Verhandlung die Klage zurückgezogen oder vor der strittigen Verhandlung durch Vergleich der Streitparteien erledigt, ist die Funktionsgebühr dem/der KlägerIn zurückzustellen.

Wenn der/die KlägerIn die Funktionsgebühr nicht fristgerecht erlegt, gilt die Klage als zurückgezogen.


6)   Das Schiedsgericht ist berechtigt aufgelaufene Kosten, Spesen und Gebühren nach freiem Ermessen und nach Billigkeit der unterlegenen Partei zum Ersatz ganz oder teilweise aufzuerlegen. 


7)   Geschäftsstelle

Zur Besorgung der für die Tätigkeit des Schiedsgerichtes notwendigen Kanzleiarbeiten wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle befindet sich im Fachverband der Film- und Musikindustrie. Die Geschäftsstelle hat einen Schriftführer zur Verfügung zu stellen. Die durch die Führung der Geschäftsstelle entstehenden Kosten sind durch den Anteil an der Funktionsgebühr gem. Zi. 5 abgedeckt.


8)   Pflichten der Geschäftsstelle

Bei der Geschäftsstelle werden die Akten des Schiedsgerichts verwahrt; die Parteien können dort in die Akten Einsicht und davon Abschrift nehmen. Bei der Geschäftsstelle werden auch die Urschrift der Schiedssprüche nebst den Beurkundungen über die an die Parteien erfolgte Zustellung der Ausfertigungen gem. § 593 ZPO verwahrt.

Die Geschäftsstelle hat dem/der Vorsitzenden, jedem/jeder BeisitzerIn, sowie dem/der KlagsgegnerIn eine Ausfertigung der Schriftsätze und der Beilagen fristgerecht zuzustellen.


9)   Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsordnung durch Beschluss des Schiedsgerichtes bleiben vorbehalten.

 

Wien, am 25.09.2012

Stand: 02.12.2015

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