Berufsumfang Elektro- und Kommunikationstechnik
Welche Tätigkeiten können laut Gewerbeordnung ausgeübt werden?
Lesedauer: 1 Minute
Berufsumfang Gewerbe Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO)
Der positive Abschluss der Prüfungsordnung Elektrotechnik, ermöglicht die Durchführung von Tätigkeiten und Fertigkeiten, um die Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Prüfung, Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von
- elektrischen Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe elektrischer Energie, unbegrenzt hinsichtlich Leistung und Spannung,
- Erdungs- und Blitzschutzanlagen, BIO-Elektroinstallationen
- Ruf-, Signal- und Kommunikationsanlagen,
- Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen,
- elektrischen Energieverbrauchseinrichtungen,
- elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln,
- Photovoltaikanlagen, Windanlagen und Brennstoffzelle,
- Gebäudeautomation,
- Elektroheizungen, Notstromaggregate und USV-Anlagen und
- Bustechnik, Prozessleittechnik und SPS-Steuerungen;
Bereiche, die nicht ausschließlich das Gewerbe Elektrotechnik umfassen:
- Zentrale Staubsaugeranlagen und deren Verlegungssysteme,
- Anschluss von Elektrogeräten an vorhandene Elektroinstallationen und vorhandenen Antennenanlagen,
- Wohnraumentlüftung,
- Versetzen von Steckdosen und Schaltern,
- Montage von Beleuchtungskörpern,
- Kleinkraftwerke und
- Wärmepumpe;
Fachübergreifende Leistungen (gem. § 32 GewO) z.B.:
- Verlegung von Fliesen,
- Malerarbeiten und Tapezieren,
- Ausbesserungen am Estrich und Verputz,
- Malerarbeiten,
- Anschluss von Wärmepumpen an vorhanden Wasseranschlüssen,
- Brandschutzabschottungen,
- Erdbohrungen und
- Erdaushubarbeiten bis zu einer Tiefe von 125 cm
durchzuführen.
Berufsumfang Kommunikationselektronik (§ 94 Z 39 GewO, Handwerk)
Der positive Abschluss der Prüfungsordnung Kommunikationselektroniker, ermöglicht die Durchführung von Tätigkeiten und Fertigkeiten, um die Planung, Berechnung, Bau, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Prüfung, Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von
- Geräten u. Anlagen der Audio- und Videotechnik
- elektronischen u. elektrotechnischen Geräten,
- Aufnahme- und Wiedergabegeräte von analogen und/oder digitalen Ton-, Bild- und Datengeräten,
- elektronischen Musikinstrumenten,
- Wandlern, Verstärkern u. Überwachungsanlagen,
- Sende- und Empfangseinrichtungen für Ton-, Bild- und Datenanlagen,
- EDV-Anlagen inklusive Netzwerke,
- Geräten der Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik, sowie deren Zusatzgeräten, elektronischen Baugruppen und Geräten der Telekommunikation,
- Videoanlagen und Lichtprojektionen,
- Funk- und Meldeeinrichtungen,
- Antennen-, Sat-, Kabelfernsehanlagen,
- Lichtwellenleiteranlagen,
- Antennenerdung und zugehöriger Potentialausgleich sowie
- Erstellung von fachbezogenen Prüfbefunden und Endabnahmen;
Bereiche, die nicht ausschließlich das Handwerk Kommunikationselektronik umfassen:
- Aufstellung von Audio- und Videogeräten samt Zubehör sowie deren Einstellung,
- Tausch von Batterien und Fernbedienungen,
- Programmierung von Fernbedienungen,
- Berechnung der Raumakustik sowie
- Aufbau und Betreuung von Beschallungs- und Beleuchtungsanlagen
durchzuführen.
Stand: 09.04.2024