Person in Sportkleidung, Fahrradhelm, Sportsonnenbrille, fingerlosen Handschuhen sitzt auf einem Fahrrad und fährt damit eine betonierte Straße hinunter
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[Pensions- und Vorsorgekassen, Fachvertretung]

Ihr Weg zur Abfertigung Neu

Bei Neugründungen freie Wahl der Betrieblichen Vorsorgekasse

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Unternehmen müssen seit 2003 für jeden Dienstnehmer Beiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse leisten. Jedes neu gegründete Unternehmen – auch Ein-Personen-Unternehmen (EPU) –  muss sich innerhalb von sechs Monaten nach seiner Gründung für eine Vorsorgekasse entscheiden, in den dann alle Beiträge zur betrieblichen Vorsorge veranlagt werden. Sobald die Wahl getroffen ist, informiert die entsprechende Vorsorgekasse den Sozialversicherungsträger, der die betriebliche Vorsorge abwickelt, indem er die Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgekasse weiterleitet.

Wählt das Unternehmen keine Betriebliche Vorsorgekasse, beginnt ab dem Ablauf der sechsmonatigen gesetzlichen Frist ein Zwangszuweisungsverfahren durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Das Gleiche gilt für Selbständige.

Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer

In Betrieben mit Betriebsrat wählen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam die Betriebliche Vorsorgekasse aus und halten dies in einer Betriebsvereinbarung fest. In Unternehmen ohne Betriebsrat wählt der Arbeitgeber eine Betriebliche Vorsorgekasse aus und muss die Arbeitnehmer innerhalb einer Woche davon schriftlich in Kenntnis setzen.

Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer gegen die Auswahl innerhalb von zwei Wochen schriftliche Einwände erhebt, muss der Arbeitgeber einen neuen Vorschlag machen. Kommt es zu keiner Einigung, kann eine kollektivvertragsfähige, freiwillige Interessenvertretung (Gewerkschaft) zu den Verhandlungen beigezogen werden.

Alte Ansprüche wahren und die Vorteile der Abfertigung NEU genießen

Arbeitnehmer, deren Dienstverträge vor dem 31.12.2002 abgeschlossen wurden, können ihre nach der alten Abfertigungsregelung berechneten fiktiven Anwartschaften im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse übertragen. Neben dem vereinbarten Übertragungsbetrag werden für den Arbeitnehmer sodann für die weitere Dauer seines Arbeitsverhältnisses Vorsorgekassenbeiträge einbezahlt.

Teilübertritte in die Abfertigung Neu sind ebenfalls zulässig. Bei einem Teilübertritt werden die fiktiven Abfertigungsanwartschaften nach altem Recht zum Stichtag eingefroren und danach Beiträge an die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse geleistet. Voraussetzung dafür ist auch hier eine schriftliche Einzelvereinbarung, die das Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer belegt.

Freiwillige Vorsorge für Freiberufler, Land- und Forstwirte

Für Freiberufler sowie Land- und Forstwirte ist die betriebliche Vorsorge seit 2008 ein Recht, jedoch keine Pflicht. Neueinsteiger können sich innerhalb von zwölf Monaten entscheiden, ob sie mit Beiträgen an eine Betriebliche Vorsorgekasse vorsorgen oder nicht. 

Ein Widerruf der freiwilligen Entscheidung ist nicht möglich. Entscheidet man sich zur Beitragszahlung, so kann diese bis zur Beendigung der Tätigkeit weder eingestellt noch ausgesetzt werden. Lässt man andererseits die oben genannte Frist verstreichen, besteht keine Möglichkeit mehr zur Teilnahme an dieser steuerlich begünstigten Vorsorge.

Stand: 25.01.2024