[Pensions- und Vorsorgekassen, Fachvertretung]

Beiträge

1,53 Prozent der Sozialversicherungsbemessungsgrundlage zur Vorsorge

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Die Höhe des Beitragssatzes beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts, inklusive aller Sonderzahlungen. Die Beiträge müssen nach dem ersten beitragsfreien Monat bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge für die betriebliche Vorsorge zusammen mit den monatlichen Krankenkassenbeiträgen an den zuständigen Krankenversicherungsträger (KV-Träger), der sie an die Betriebliche Vorsorgekasse weiterleitet. Die Beiträge sind von der Versicherungssteuer befreit.

Auch Selbständige, die meisten Freiberufler sowie Land- und Forstwirte zahlen 1,53 %. Allerdings ist hier die Basis die vorläufige Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung bis zur Höchstbemessungsgrundlage von EUR 6.825,00 pro Monat (Stand 2023). Während es in der Krankenversicherung grundsätzlich zu einer Nachbemessung kommt, ist dies bei der betrieblichen Vorsorge nicht der Fall.

Bei den Rechtsanwälten und Notaren ist eine direkte Beitragszahlung vorgesehen. Sie zahlen 1,53 % der Höchstbeitragsgrundlage.

Beiträge für Ersatzzeiten klar geregelt

Für Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes sowie Auslandszivildienst bzw. Wochen- und Krankengeld leistet der Arbeitgeber die Beiträge. Für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und für die Dauer von Familienhospizkarenz leistet der Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) die entsprechenden Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse.

Einhebung der Beiträge

Die Beiträge für die betriebliche Vorsorge werden vom zuständigen Sozialversicherungsträger gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingehoben. Für FSVG- und GSVG-versicherte Freiberufler werden die Beiträge von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) eingehoben. Land- und Forstwirte müssen ihre Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) bezahlen. Für Notare ist die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats zuständig, und Rechtsanwälte zahlen direkt bei der Vorsorgekasse ein.

Stand: 25.01.2024