Arbeit und Soziales
Jänner 2025
Lesedauer: 1 Minute
OGH: Zustimmung zur Kündigung in Elternteilzeit bei unzumutbarer Weiterbeschäftigung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied in 9 Ob A 91/23g, dass die Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmers in Elternteilzeit aufgrund betrieblicher Erfordernisse gerechtfertigt ist, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheint. Im konkreten Fall wurde der Dienstort des Arbeitnehmers in Graz geschlossen, und ihm wurde eine Versetzung an den verbleibenden Standort in Wien angeboten, die er jedoch ablehnte.
Der OGH stellte klar, dass eine Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, wenn sie im Interesse des Betriebs notwendig ist. Der Arbeitgeber kam seinen sozialen Gestaltungspflicht nach, indem er dem Arbeitnehmer einen Ersatzarbeitsplatz anbot. Die Ablehnung der Versetzung und die fehlende Einsetzbarkeit am bisherigen Standort begründeten die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung.
Zudem führte der OGH aus, dass es selbst großen Unternehmen in der Regel nicht zumutbar sei, Mitarbeiter an aufgelösten Standorten zu behalten und zusätzliche Kosten zu tragen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitnehmer während der Elternteilzeit einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz unterliegen. Dieser Schutz gilt bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Weitere Informationen zum Kündigungsschutz und Verfahren der Elternteilzeit finden Sie hier.
Beitragswesen: Aktuelle Werte 2025
Relevante Abgaben und Beiträge für Unternehmen im Überblick
Zu den aktuellen WertenQuelle: Sozial- und Arbeitsrecht, WKS
Informationsveranstaltung über häufige Missverständnisse im Arbeitsrecht am 17.2.2025
Montag, 17.2.2025, 16:00 – 18:00 Uhr, Plenarsaal in der Wirtschaftskammer Salzburg
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Zur VeranstaltungQuelle: Sozial- und Arbeitsrecht, WKS