Sparte Bank und Versicherung

Steuern und Finanzen

Jänner 2024

Lesedauer: 3 Minuten

25.01.2024

Steuerfreiheit für die Anschaffung von Photovoltaikanlagen - WKO

Seit 1.1.2024 ist die Anschaffung von bestimmten Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer befreit (Steuersatz 0 %).

Die Steuerbefreiung ist auf 2 Jahre befristet (bis Ende 2025) und umfasst

  • Lieferungen
  • innergemeinschaftliche Erwerbe
  • Einfuhren aus dem Drittland und
  • Installationen

von Anlagen für bis zu 35 Kilowatt (Peak). 

Weitere Voraussetzungen sind, dass die Lieferung bzw. die Installation direkt an den Betreiber erfolgt und dass die Installation auf bestimmten Gebäuden oder in der Nähe von Gebäuden durchgeführt wird. Eine Anlage befindet sich in der Nähe von Gebäuden, wenn sie sich am selben Grundstück befindet.

Zu beachten ist, dass die Steuerfreiheit nicht zusteht, wenn für die entsprechende Anlage bis 31.12.2023 ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Austausch-Gesetz eingebracht wurde.

Es sind auch Erweiterungen von bestehenden Anlagen begünstigt, wenn die Gesamtleistung von 35 Kilowatt (Peak) nicht überschritten wird.

Leistungen, die dazu dienen, die Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können (unselbständige Nebenleistungen), teilen das Schicksal der Hauptleistung und sind daher zusammen mit der Anlage mit dem 0%-igen Steuersatz zu verrechnen. Die Lieferung von Modulen, die Installation, das Zubehör und der Speicher sind somit steuerfrei.

Reine Reparaturleistungen ohne die Lieferung von Modulen sind nicht begünstigt.


Änderung der Sachbezugswerteverordnung 2024 - WKO

Welche Neuerungen für Unternehmen bei der Lohnverrechnung gelten 

1. Kostenersatz für das Aufladen dienstgebereigener E-Fahrzeuge beim Arbeitnehmer zu Hause

Um dem Arbeitnehmer einen steuerfreien Kostenersatz der Ladekosten des E-Fahrzeuges am Wohnort gewähren zu können, war bisher Voraussetzung, dass die Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum aufgeladenen arbeitgebereigenen A-Fahrzeug sicherstellt.

Da die Praxis gezeigt hat, dass eine solche Zuordnung in Fällen technisch nicht möglich ist, ist es künftig ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt ist.

In diesem Fall kann der Arbeitgeber steuerfrei den amtlichen kWh-Preis in Höhe von 33,182 Cent pro kWh (Wert 2024) ersetzten. Diese Zuordnung muss nicht mehr zwingend durch die Ladeeinrichtung selbst erfolgen. Zulässig wären beispielsweise auch Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Fahrzeug selbst („In-vehicle-Aufzeichnungen“), durch eigene Apps, mittels Chip oder RFID-Karte oder Schlüssel.

2. Vom Dienstgeber geleaste Ladeeinrichtungen, die dem Arbeitnehmer zu Hause zur Verfügung gestellt werden

Weiters geändert wird die bisherige Regelung, wonach Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung ganz oder teilweise ersetzen oder für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung anschaffen können und nur der 2.000 EUR übersteigende Wert als geldwerter Vorteil anzusehen ist.

Künftig ist es möglich, dass Arbeitgeber Ladeeinrichtungen leasen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen können. Hierbei sollen die Anschaffungskosten, die im Leasingvertrag die Grundlage für die Berechnung der Leasingrate sind, herangezogen werden. Für die Berechnung des Sachbezuges soll das prozentuelle Ausmaß der Anschaffungskosten, die den Betrag von 2.000 EUR übersteigen, ermittelt werden. Der errechnete Verhältnisprozentsatz wird mit der monatlichen Leasingrate multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag als Sachbezug besteuert.

Beide Neuerungen gelten grundsätzlich bereits ab 1. Jänner 2023. Sind die oben dargestellten neuen „Zuordnungsvoraussetzungen“ erfüllt, können Arbeitgeber für 2023 eine Aufrollung vornehmen. Ist die für das Aufladen des E-Fahrzeuges vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage, die Lademenge dem E-Fahrzeug zuzuordnen, sieht die Änderung der Sachbezugswerteverordnung vor, dass für 2023 nicht gerollt werden muss, sondern der Wert iHv 30 EUR monatlich unverändert bestehen bleiben kann. 

3. Zinsersparnis bei Dienstgeberdarlehen und Vorschüssen

Für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse treten mit Jänner 2024 Neuregelungen bei der Berechnung des Sachbezuges in Kraft. Aufgrund der Änderungen der Sachbezugswerteverordnung wird bei der Sachbezugsberechnung künftig unterschieden, ob das Darlehen bzw. der Vorschuss vereinbarungsgemäß

  • variabel verzinst,
  • fix verzinst oder
  • unverzinst ist.

Bei einer vereinbarten variablen Verzinsung beträgt der zu berücksichtigende Referenzzinssatz für die Ermittlung des Sachbezugs 4,5 % (Wert 2024). Die Differenz zwischen den tatsächlich anfallenden Zinsen und dem aktuell gültigen Referenzzinssatz ist dabei als Sachbezug zu berücksichtigen. Für Arbeitgeberdarlehen mit variablen Sollzinssätzen ist die schon bisher geltende Rechtslage unverändert fortzusetzen. Für die Sachbezugsberechnung macht es daher keinen Unterschied, ob der Darlehensvertrag vor oder nach dem 1.1.2024 abgeschlossen wurde.

Wurde ein Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschuss zu einem fixen Sollzinssatz vereinbart, ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um 10 % - als Referenzzinssatz anzusetzen. Die Differenz zwischen dem fix vereinbarten Sollzinssatz und dem bei Vertragsabschluss ermittelten Referenzzinssatz ist als monatlicher Sachbezug anzusetzen. Bei „Fixzinsdarlehen“ ist die nach obigen Regeln ermittelte Zinsersparnis im Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages „versteinert“ und bleibt für die gesamte Rückzahlungsdauer unverändert.

Für unverzinslich vereinbarte Arbeitgeberdarlehen bzw. zinsenlose Gehaltsvorschüsse sind obig ausgeführte Regelungen zur fixen Verzinsung anzuwenden.