Arbeit und Soziales
November 2024
Lesedauer: 3 Minuten
Krankmeldung via iMessage – Entscheidung des Obersten Gerichtshof
In der vorliegenden OGH-Entscheidung (8 ObA 44/24i) ging es um die Frage, ob die Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit durch eine Nachricht via iMessage den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Arbeitnehmer hatte zuvor wiederholt auf diese Weise mit seinem Arbeitgeber kommuniziert und während seiner Erkrankung sowohl die Krankmeldungen als auch die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen mehrfach über diesen Weg an seinen Arbeitgeber übermittelt. Dieser reagierte darauf nicht und vermerkte in der Folge einen Austritt des Arbeitnehmers mit 14. Juni 2023. Die Vorinstanzen verpflichteten den Arbeitgeber jedoch zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung und eines Urlaubsersatzes.
Der OGH stellte klar, dass § 4 Abs 1 EFZG keine besondere Form für die Mitteilung einer Arbeitsverhinderung verlangt. Eine Nachricht über Dienste wie „iMessage“ genügt, wenn der Arbeitgeber diesen Dienst auf seinem Mobiltelefon nutzt. Nach § 862a ABGB gilt eine Mitteilung als zugegangen, wenn der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
Zudem führt eine unverschuldete Verletzung der Verständigungspflicht nicht zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung. Auch trifft den Arbeitnehmer keine Verpflichtung, sich den Zugang der Nachricht bestätigen zu lassen. Da der Kläger aufgrund der bisherigen Kommunikation über iMessage berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass die Nachrichten den Arbeitgeber erreicht hatten, war ihm kein Verschulden anzulasten.
Die außerordentliche Revision des Arbeitgebers wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen, da die Rechtslage aus der bisherigen Judikatur hinreichend geklärt ist.
Zur weiteren Information: Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er nach § 4 Abs 4 EFZG für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt.
HIER finden Sie Informationen rund um die Krankenstandsbestätigung.
Österreich im OECD-Vergleich: Viel Zuwanderung, zu wenig in den Arbeitsmarkt
Der Migration Outlook der OECD zeigt, dass infolge Krisen die Asylmigration in die reichen Länder 2023 stark zugenommen hat. Das gilt verstärkt für Österreich, wo aber relativ wenige Zuwanderer insbesondere aus der Ukraine am Arbeitsmarkt sind.
Die dauerhafte Zuwanderung in OECD-Staaten stieg 2023 um 10 Prozent und erreichte mit 6,5 Mio. Personen einen Rekordwert. Hauptfaktoren für den Anstieg sind der Familiennachzug und die Asylmigration, die in Europa und den USA stark zugenommen hat. In den USA gab es 2023 sogar mehr Asylwerber als in Europa, was sich zweifelsohne auf die US-Wahl ausgewirkt hat.
Österreich ist im Spitzenfeld bei Zuwanderung: Dabei kamen 2023 59% der Migranten aus dem EU-Ausland. Nach der EU-Binnenwanderung waren die wichtigsten Einreisekategorien Flucht (21%) sowie Familiennachzug (15%). Die Arbeitsmigration, insbesondere Rot-Weiß-Rot–Karte, Blaue Karte EU und Saisonkräfte, machte 2023 lediglich 5% aus.
Der Anteil der Arbeitsmigration ist in Österreich damit weit unter dem OECD-Durchschnitt von 22% Arbeitsmigration. Auch im EU-Vergleich – die anderen OECD-Staaten haben ja keine Freizügigkeit wie zwischen EU-Staaten – ist der österreichische Anteil der regulären Arbeitsmigration gering.
Die Zahl der Asylanträge (ohne Ukrainer) erreichte 2022 einen Rekord von 109.800, halbierte sich 2023 auf 55.630. Allerdings halten sich viele Antragsteller nicht mehr in Österreich auf. Die gesamte dauerhafte Gesamtzuwanderung nach Österreich (ohne Ukrainer) ist 2023 allerdings noch einmal um 13% im Vergleich zu 2022 gestiegen.
Auch bei Entsendungen ist Österreich im Spitzenfeld. 2022 kamen 305.000 Menschen aus dem EU-Ausland zu vorübergehenden Einsätzen nach Österreich, nur nach Deutschland und Frankreich kamen mehr. Allerdings fallen Entsendungen am Arbeitsmarkt nicht so stark ins Gewicht, dauern sie doch im Schnitt nur zwei bis drei Monate. Der kräftige Anstieg 2022 hing auch mit dem Wirtschaftsaufschwung bei gleichzeitigem Arbeitskräftemangel zusammen.
Nur wenige Ukrainer am heimischen Arbeitsmarkt
In der OECD-Studie wird Österreich neben Deutschland und Belgien als Negativbeispiel für die Arbeitsmarktintegration von Vertriebenen aus der Ukraine angeführt. Nur ein Viertel der Ukrainer ist in Österreich in Beschäftigung, in Polen und den baltischen Ländern mehr als die Hälfte!
Ein Faktor dürfte das Prinzip „Deutsch vor Zuzug“ sein. Qualifizierte Arbeit setzt zwar gutes Deutsch voraus, aber für flüssiges Deutsch reichen Sprachkurse nicht, die Sprache muss im Betrieb praktiziert werden. Daher sollten alle arbeitsfähigen Vertriebenen und Migranten mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit möglichst rasch Deutsch lernen und gleichzeitig arbeiten.
Fazit
Mehr als in anderen Ländern dominiert in Österreich die ungesteuerte Zuwanderung. Für die Zukunft muss sich die Zuwanderung vermehrt am Arbeitsmarkt orientieren. Daher berichtet der OECD-Bericht von den Vereinbarungen Österreichs mit den Philippinen und Indonesiens über qualifizierte Zuwanderung, die Teil der Fachkräfteoffensive der WKÖ sind. Wir holen hier auf (siehe unten), aber es ist noch ein weiter Weg zu gehen.
Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ
Tagung „Digitalisierung und Nachhaltigkeit in der Arbeitswelt“, 16./17.1.2025
Das Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Innsbruck und das Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht der WU Wien laden zur Tagung „Digitalisierung und Nachhaltigkeit in der Arbeitswelt“ am 16.01. und 17.01.2025 ab 13:45 an der Universität Innsbruck (Universitätshauptgebäude, Aula) ein.
Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ