Sparte Bank und Versicherung

Arbeit und Soziales

September 2024

Lesedauer: 2 Minuten

20.09.2024

Entgeltfortzahlung aus laufendem Arbeitsjahr endet nicht mit Beendigung des Dienstverhältnisses

In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 54/24t) ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer nach der einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstands weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Der Arbeitnehmer (Kläger) war vom Arbeitgeber (Beklagten) während seines Krankenstands entlassen worden und forderte Entgeltfortzahlung für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Erst- und das Berufungsgericht gaben dem Kläger recht und bestätigten, dass dieser einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus dem aktuellen Arbeitsjahr hat, auch wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Die Beklagte argumentierte, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nur bis zum Ende des letzten Arbeitsjahres bestehen sollte, doch dieser Ansicht folgte der OGH nicht.

Der OGH stellte fest, dass § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eindeutig regelt, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung bestehen bleibt, solange der Arbeitnehmer das Kontingent des laufenden Arbeitsjahres noch nicht erschöpft hat. Ein neuer Anspruch für das nächste Arbeitsjahr entsteht allerdings nicht, da das Arbeitsverhältnis beendet ist. Der OGH wies die Revision der Beklagten ab, da das Gesetz keine „Arbeitsjahrbezogenheit“ vorsieht, die den Entgeltfortzahlungsanspruch auf das fiktive Ende eines Arbeitsjahres begrenzt.

Zusammengefasst entschied der OGH, dass der Kläger weiterhin Anspruch auf die volle Ausschöpfung des ihm noch zustehenden Entgeltfortzahlungsanspruchs aus dem laufenden Arbeitsjahr hat, selbst wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde.

Informationen zur einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand

Öffentliches Impfprogramm Influenza - Betriebliches Impfen

Mit Oktober 2024 beginnt die zweite Impfsaison des Öffentlichen Impfprogramms (ÖIP) Influenza. Auch dieses Mal können Influenza-Impfungen in Betriebsimpfaktionen angeboten werden.

Neu ist, dass die Impfstoffbestellung über den „Impf-e-Shop“ der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) erfolgt, der bereits vom COVID-19-Impfprogramm bekannt ist. Bestellungen sind voraussichtlich ab September möglich, die Auslieferung der Impfstoffe ist für spätestens Oktober 2024 vorgesehen.

Bei der Bestellung wird auch eine Wunschlieferwoche auszuwählen sein. In weiterer Folge sollten die Impfstoffe in der Wunschlieferwoche in erster Linie direkt an impfende Einrichtungen ausgeliefert werden (Lieferaviso per SMS). Eine Apothekenbelieferung mit Abholung der Impfstoffe durch die impfende Einrichtung steht als Option zur Verfügung, z.B. wenn eine direkte Auslieferung wegen eingeschränkter Öffnungszeiten nicht möglich ist oder bei fehlenden Kühlkapazitäten.

Parallel zur Bestellung von Influenzaimpfstoffen sind Bestellung von COVID-19-Impfstoffen über den BBG-Impf-e-Shop möglich.

Die Bestellung erfolgt über das Benutzerkonto des betreuenden Arbeitsmediziners (und nicht durch den Betrieb selbst). Sollte der Arbeitsmediziner noch kein Nutzerkonto haben, erfolgt die Abwicklung für das ÖIP Influenza im Wege der ÖGK (Influenza-Impfprogramm in Betrieben).

Infos zur Bestellung - ÖGK

Auch dieses Jahr erhalten Betriebe den Impfstoff kostenlos. Die Kosten für das Impfhonorar und gegebenenfalls die Abgeltung des organisatorischen Aufwands sind vom Betrieb zu tragen. Dieser vereinbart das Honorar individuell mit dem Arbeitsmediziner.

Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ


Arbeitsplatzevaluierung - Umstellung von eval.at auf auva.at

Durch die Arbeitsplatzevaluierung sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern laufend verbessert werden.

Unsere Plattform, die die Arbeitgeber bei der Evaluierung der Arbeitsplätze optimal unterstützt, ist von eval.at direkt auf die AUVA-Website übersiedelt.

Plattform zur Arbeitsplatzevaluierung

Quelle: Abteilung Sozial- und Gesundheitspolitik, WKÖ