Arbeit und Soziales
Juni 2024
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Schriftlichkeitsgebot bei Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 eine Entscheidung (9 ObA 57/23g) zur Rückerstattung von Ausbildungskosten gemäß § 2d Abs 2 AVRAG getroffen. Der Anlass war ein Rekurs, der vom Berufungsgericht zugelassen wurde, weil es an klarer Rechtsprechung zur Frage fehlte, ob eine solche Vereinbarung auch zwingend eigenhändig vom Arbeitgeber unterschrieben sein muss.
Laut § 2d Abs 2 AVRAG darf eine Rückerstattung der Ausbildungskosten nur in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass diese Rückzahlungsvereinbarung nichtig ist, wenn sie nicht von beiden Parteien unterschrieben wird. Dies soll Transparenz und den Schutz des Arbeitnehmers gewährleisten.
Die Entscheidung stellt klar, dass für zweiseitig verbindliche Verträge das Schriftformerfordernis gilt, d.h., beide Parteien müssen unterschreiben. Das Schriftformerfordernis gemäß § 886 ABGB verlangt dies ebenfalls, es sei denn, das Gesetz sieht Ausnahmen vor. In besonderen Fällen kann das Schriftformerfordernis auch ohne Unterschrift erfüllt werden, aber dies muss vorsichtig gehandhabt werden.
Im Fall von Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen nach § 2d AVRAG besteht keine solche Ausnahme. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen die Vereinbarung eigenhändig unterschreiben. Ein Versäumnis dieser Formvorschrift führt zur Nichtigkeit der Rückzahlungsvereinbarung.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass eine schriftliche und beidseitig unterzeichnete Vereinbarung unerlässlich ist, um Ausbildungskosten rechtswirksam zurückfordern zu können.
Allgemeine Informationen zum Ausbildungskostenrückersatz