Das Bild zeigt eine Rollstuhlfahrerin
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Inklusion im Betrieb: Was ist zu beachten?

Während es im ersten Teil der Serie um den Begriff „Inklusion“ im Allgemeinen ging, beschäftigt sich diese Ausgabe mit dem Arbeitsrecht in Bezug auf Menschen mit Beeinträchtigungen. Was haben Geschäftsführer und Personalabteilung zu beachten?

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Aktualisiert am 22.09.2023



Ganz allgemein gilt, dass Unternehmen, die mehr als 25 Mitarbeiter eingestellt haben, mindestens einen begünstigt Behinderten engagieren müssen. „Begünstigt Behinderte sind beeinträchtigte Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 50 Prozent“, erklärt WKOÖ-Rechtsberaterin Claudia Wolfsgruber-Ecker.

Stellen Unternehmen keine beeinträchtigten Personen ein, müssen sie eine Ausgleichstaxe zahlen. „Das ist ein gewisser Betrag, den das Unternehmen an das Bundessozialamt zahlt“, so Wolfgsgruber-Ecker weiter. Entscheidet sich das Unternehmen für einen Beeinträchtigten, sind gewisse Maßnahmen zu treffen. „Wenn ich einen Beeinträchtigten einstelle und es sind gewisse Notwendigkeiten aufgrund des Handicaps zu tätigen, muss ich als Unternehmen diese auch durchführen. Wenn kein Lift vorhanden ist, muss einer eingebaut werden, zum Beispiel.“

Anti-Diskriminierungsverbote im Behinderteneinstellungsgesetz

Ebenfalls im Behinderteneinstellungsgesetz festgehalten sind die Anti-Diskriminierungsverbote. „Die Verbote gelten auch für Beeinträchtigte, die keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent haben. Das Unternehmen darf sich nicht gegen eine Person entscheiden nur aufgrund der Beeinträchtigung oder dem Arbeitnehmer deswegen weniger zahlen.“ Wenn der Arbeitnehmer hier eine Diskriminierung verortet, kann der Beeinträchtigte vor dem Arbeitsgericht Schadenersatzansprüche und Entgeltfortzahlungen geltend machen. Das heißt, Unternehmen haben einem Beeinträchtigten gleich viel zu zahlen? „Ja, immer. Die Hauptproblematik, so scheint es, die es für Unternehmen gibt, wenn sie eine Perons mit Beeinträchtigung einstellen wollen, ist der Kündigungsschutz, den begünstigt Behinderte haben. Wenn eine Person die Beeinträchtigung bereits in das Dienstverhältnis mitbringt, dann greift der Kündigungsschutz nach vier Jahren. Nach Ablauf der vier Jahre kann die Person nur mehr mit Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden. Der Ausschuss wiederum kann nicht willkürlich zustimmen. Hier gibt es Zustimmungsgründe, die festgelegt sind.“

Diese Gründe können sein, dass beispielsweise der Tätigkeitsbereich wegfällt. Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt hat zusätzlich eine Verkaufsabteilung, wo auch die beeinträchtigte Person eingestellt ist. Die Abteilung wird jedoch geschlossen und somit kann die beeinträchte Person gekündigt werden. Ein weiterer Grund ist, dass die beeinträchtigte Person eine Arbeitsunfähigkeit erlangt. „Was schon aufrecht bleibt, ist die Möglichkeit, den Mitarbeiter fristlos zu entlassen“, so Wolfsgruber-Ecker.