[Schlichtungsstellen]

Leitsätze zu Versicherungsbedingungen – sonstige Versicherungen

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Lesedauer: 11 Minuten

09.10.2024

RSL79024

BB Bauwesen

Die Frage, auf welchen Zeitraum sich die Einordnung von Regenmengen zu einem Ereignis, das alle x Jahre wiederkehrt, bezieht, ist aus dem Zweck der Bedingung heraus abzuleiten. Aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers ist die jeweilige Regenmenge, die innerhalb eines abgegrenzten Zeitraumes fällt und für einen Schaden kausal verantwortlich ist, nach dem Zeitraum abzugrenzen, in dem dieser fällt.

So kann z.B. ein einzelner, kurzer Platzregen die umliegenden Böden und Kanalisation ebenso überlasten und zu einer Überschwemmung führen, wie weniger intensive, aber länger andauernde Regenfälle. In beiden Fällen richtet sich die Deckungserwartung des durchschnittlichen Versicherungsnehmers aber darauf, dass dieses konkrete Ereignis seltener als alle 10 Jahre eintritt (RSS-E 30/24).

RSL79023

§ 9 AVB-TLP 01/2008

Die Antragsgegnerin hat das ihr vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht nach § 9 Pkt. 2 AVB TLP 01/2008 der VTV in Anspruch genommen, und zwar fristgerecht 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Dieses Recht steht vereinbarungsgemäß der Antragsgegnerin jedenfalls zu, unabhängig von der Frage, wo das Pferd eingestellt ist und ob sich der Versicherungsschutz auch auf Versicherungsfälle, die sich in Portugal ereignen, erstreckt (RSS-E 17/24).

RSL79022

Art. 2 BF02

Gemäß Art. 2, Pkt. 1.2.1, BF02, besteht kein Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechungen infolge von Krankheiten, die vor Versicherungsbeginn entstanden sind. Art. 1, Pkt. 3.1. definiert die Krankheit als einen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Dass ein derartiger anormaler Zustand bereits spätestens zu Versicherungsbeginn vorgelegen ist, wird von der Antragstellerin nicht behauptet, vielmehr geht dies sogar implizit aus ihrer Schadensmeldung hervor, wonach sie zu diesem Zeitpunkt bereits in Behandlung gestanden ist (RSS-E 84/23).

RSL79021

Art. 1 AMB 2012

Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer einer Maschinenbruchversicherung wird dann, wenn die Reparatur einer Fräsmaschine den Austausch "einer fest verbauten und wesentlichen Kernkomponente der Werkzeugmaschine" - als solche wird die Spindel, deren Rotor infolge eines Bedienfehlers beschädigt worden war, vom Hersteller bezeichnet – erforderlich macht, nicht als davon zu trennende "Einheit" oder "Sache" im Sinn von Art. 7.2.5. und 7.2.6. AMB verstehen (RSS-E 13/23).

RSL79020

ABUB 2007

Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen Versicherungsfälle sind ausgeschlossen, in denen die auslösende Krankheit, das ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, vor Versicherungsbeginn entstanden ist.

Diese Definition unterscheidet sich insofern von der Definition der Krankheit des § 120 Z 1 ASVG, als eine Krankheit nach ASVG erst dann vorliegt, wenn der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand eine Krankenbehandlung notwendig macht. Demgegenüber reicht nach den ABUB 2007 bereits ein anormaler körperlicher Zustand (RSS-E 38/22).

RSL79019

Art. 1 Bedingung 8U1

Artikel 1 der Besonderen Bedingung 8U1 steht dazu in Widerspruch, als bei "Seuchen und Epidemien" die Karenzfrist entfällt. Der Versicherer suggeriert hier einen Versicherungsschutz, der jedoch nach Art. 2, Pkt. 1.3.2. der ABFT 2014 nicht besteht. Unter einer Seuche versteht man eine Infektionskrankheit, die infolge ihrer großen Verbreitung und der Schwere des Verlaufs eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Diese Definition trifft unzweifelhaft auf COVID-19 zu. Insofern ist Art. 2, Pkt. 1.3.2. der ABFT 2014 im Sinne des § 864a ABGB nichtig, zumal ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer bei Lektüre des Artikel 1 8U1 nicht damit zu rechnen braucht, dass die dort angesprochene Verkürzung der Karenzfrist nur dort zur Anwendung kommt, wo es sich um Seuchenereignisse handelt, die noch nicht von der WHO zu Epidemien oder Pandemien erklärt werden (RSS-E 17/22).

RSL79018

Art. 2 ABFT 2014

Der Zweck der Klausel in Art. 2, Pkt. 1.3.2. der ABFT 2014 liegt ähnlich der Kriegs- bzw. Katastrophenklausel in der Feuerversicherung (§ 84 VersVG) und anderen Versicherungssparten darin, gewisse statistisch-technisch nicht erfassbare Massengefahren, welche durch die Normalprämie nicht gedeckt werden können, auszuschließen.

Diesem Zweck entspricht die Klausel in Art. 2, Pkt. 1.3.2. der ABFT 2014, indem sie Versicherungsfälle ausschließt, bei denen die Krankheit der versicherten Person von einem epidemisch oder pandemisch klassifizierten Erreger ausgelöst wurde. Bei Epidemien oder Pandemien ist mit einer Vielzahl von Versicherungsfällen zu rechnen, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine Verteilung des Versicherungsrisikos nach dem "Gesetz der großen Zahl" nicht mehr möglich ist, weil zuviele gleich- bzw. ähnlich gelagerte Versicherungsfälle eintreten und die Finanzierbarkeit aller Versicherungsfälle mit den kalkulierten Prämien nicht mehr möglich ist (RSS-E 17/22).

RSL79017

Art. 2 BW 2014

Grundsätzlich endet der Versicherungsschutz in der Bauwesenversicherung mit der Übergabe des versicherten Objektes. Darüber hinaus wurde im konkreten Fall eine sogenannte Extended Maintenance-Deckung vereinbart. In der Grunddeckung der Gewährleistungsklausel sind auch Schäden an versicherten Sachen versichert, die durch Gewährleistungsarbeiten während der Gewährleistungsfrist verursacht werden, mitversichert. In der Extended Maintenance-Deckung werden auch Schäden abgedeckt, deren Ursache während der versicherten Bauzeit (vor Übernahme) liegt, die aber erst in der Gewährleistungsfrist eintreten.

Der Deckungsanspruch setzt somit einerseits voraus, dass Dritte bzw. andere Professionisten das Gebrechen am bereits von vorne herein (vgl. Art. 2.3.1.2. AVB) ordnungsgemäß errichteten Balkonablauf verursacht haben, und andererseits dass die Beschädigung sich noch vor Übergabe des Hauses ereignet hat (RSS-E 12/22).

RSL79016

Art. 4 AFBUB

In der Betriebsunterbrechungsversicherung wird der Versicherungswert in der Regel durch den Deckungsbeitrag bestimmt, den der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebs während der dem Eintritt der versicherten Gefahr folgenden 12 Monate erwirtschaftet hätte.

In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, welcher Deckungsbeitrag im Schadenszeitraum nicht erwirtschaftet werden konnte. Gemäß Art. 6 Pkt. 4 der AFBUB ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass bei Betrieben, in denen der Deckungsbeitrag nicht gleichmäßig im gesamten Betriebsjahr erwirtschaftet wird, bei der Berechnung der Ersatzleistung jener Teil des während der Haftungszeit nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrages auszuscheiden ist, der in einem außerhalb der Haftungszeit liegenden Zeitabschnitt bereits erwirtschaftet worden ist oder noch erwirtschaftet werden kann.

Im weiteren wäre dann eine allfällige Unterversicherung zu berücksichtigen, soweit sich die Antragsgegnerin in einem streitigen Verfahren auf eine solche berufen sollte. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Unterversicherung am Verhältnis zwischen dem vereinbarten und dem in den ersten 12 Monaten ab dem Versicherungsfall potentiell zu erwirtschaftenden Deckungsbeitrag bemisst (RSS-E 8/22).

RSL79015

Art. 1 BFT 1995

Der Betrieb des Rechtsanwaltes in seiner Kanzlei war auch während des Covid-19-bedingten Lockdowns zulässig. Auch potentielle Klienten durften die Kanzlei betreten, da die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Rechtspflege zulässig war. Der Einwand, dass potentielle Klienten nicht den öffentlichen Raum betreten durften, um zur Kanzlei zu gelangen, ist insofern unrichtig, als öffentliche Orte im Freien alleine oder mit Personen aus demselben Haushalt betreten werden durften, einzig öffentliche Verkehrsmittel durften für diesen Zweck nicht benutzt werden.

Ebenso ist festzuhalten, dass weder über den Versicherten noch über seinen Betrieb Maßnahmen der Quarantäne verhängt wurden. Unter einer solchen wären individuelle Maßnahmen der Verkehrsbeschränkung, die mittels Bescheid erfolgen, zu verstehen (RSS-E 53/21).

RSL79014

Pkt. 2 Elektronik-Pauschal-Versicherung

Sind nach den Versicherungsbedingungen einerseits Schäden als Folge dauernder Einflüsse chemischer Art und/oder daraus entstehender Oxidation, andererseits Schäden durch (auch vorzeitige) Abnützungserscheinungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, so sind diese Bedingungen so auszulegen, dass nicht jede Verrostung eine Abnützungserscheinung darstellt, da ansonsten dem Ausschluss für Schäden aus Korrosion kein Anwendungsbereich bliebe (RSS-E 48/21).

RSL79013

Art. 4 BW 1/75 Bauwesenversicherung

Nach der primären Risikobeschreibung sind die versicherten Sachen gegen jedwede Gefahren versichert, soweit der Schaden für den Versicherungsnehmer "unvorhersehbar" ist. Dies kann von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht anders verstanden werden, dass es sich um plötzliche Ereignisse handeln muss, die vom Versicherungsnehmer selbst nicht bzw. nicht mit wirtschaftlichen Mitteln beherrschbar sind. Sowohl die Beschädigung durch Dritte als auch ein mögliches spontanes Fehlverhalten der Mitarbeiter, die eine ordnungsgemäße Befestigung des Fallrohrschlauches unterlassen, wären derartige unvorhersehbare Ereignisse, wenngleich der Versicherung zugestanden werden könnte, dass nicht jedes Fehlverhalten der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin unkontrollierbar ist, sondern die Versicherungsnehmerin, die für den Eintritt des Versicherungsfalles und damit auch für das Vorliegen aller Komponenten der primären Risikobeschreibung beweispflichtig ist, in einem allfälligen streitigen Verfahren allenfalls beweispflichtig wäre, dass die Versicherungsnehmerin bzw. deren Organe ihren Aufsichtspflichten nachgekommen sind, weshalb der Schadenseintritt unvorhersehbar war (RSS-E 28/21).

RSL79012

Seuchen-Betriebsunterbrechung BU 030-1

Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass ein Betriebsunterbrechungsschaden nicht vorliege, da die präsumptiven Kunden aufgrund der Ausgangsbeschränkungen ohnehin nicht hätten anreisen können, ist insofern nicht schlüssig, als dieselben Gründe auch zur Schließung des Hotels führen. Eine alternative Kausalität, die einen Betriebsunterbrechungsschaden ausschließt bzw. reduziert, ist nur in denjenigen Fällen denkbar, in denen ein von der Ursache der Betriebsunterbrechung unabhängiger Grund vorliegt, der die Anreise von Gästen verunmöglicht (z.B. eine Sperre der Straßenzufahrt infolge Lawinengefahr) (RSS-E 81/20).

RSL79011

Seuchen-Betriebsunterbrechung BU 030-1

Die Schließung von Gastgewerbebetrieben in Vorarlberg infolge der COVID-19-Pandemie stützte sich von 16.3.2020, 12:00 Uhr bis 27.3.2020 auf § 20 Epidemiegesetz und ist daher in diesem Umfang zu decken, soweit die Versicherungsbedingungen eine Schließung unter Berufung auf diese Gesetzesbestimmung verlangen (RSS-E 81/20).

RSL79010

Art. 5 Feuer-Betriebsunterbrechungszusatzversicherung

Ist in den Versicherungsbedingungen vereinbart, dass ein Betriebsunterbrechungsschaden nur versichert ist, wenn die Betriebsunterbrechung innerhalb eines Zeitraums von 9 Monaten ab Eintritt des Sachschadens, der die Betriebsunterbrechung auslöst, erfolgt, liegt keine Deckung vor, wenn die Betriebsunterbrechung erst 2 Jahre nach einer provisorischen Reparatur des Schadens eintritt (RSS-E 54/20).

RSL79009

Art. 1 BF02 Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige

Die reine Schließung des Kundenbereichs der Betriebsstätte infolge der Covid-19-Pandemie nimmt der versicherten Person nicht die Möglichkeit, ihrer beruflichen Tätigkeit zumindest teilweise nachzugehen, jedenfalls nicht in ihrer versicherten Tätigkeit als Humanenergetikerin, zumal unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen z.B. Besuche bei Kunden wohl zumindest in Teilbereichen ihres freien Gewerbes zulässig waren (RSS-E 38/20).

RSL79008

Art. 7 AHVB / Bedingung H546

Die Bedingungen H546 verdrängen die AHVB 2004/EHVB 2004 nicht vollständig, sondern ergänzen diese lediglich. Insbesonders die Ausschlussklausel des Art. 7, Pkt. 5.3. AHVB 2004 wird durch die Bedingungen H546 nicht berührt (RSS-E 8/20).

RSL79007

Pkt. 1.3. All-Risk Sach- und Betriebsunterbrechungs-Bedingungen, Fassung 1/2005

Kommt es infolge von Senkungen zu Beschädigungen an Kabeln und in weiterer Folge zu Kurzschlüssen, sodass die Kabel ersetzt werden müssen, liegt der Versicherungsfall bereits in der Beschädigung der Kabel und ist nach den Denkgesetzen der Logik eine allmähliche Beschädigung der Kabel immanent. (RSS-E 5/20)

RSL79006

Bauherren-Haftpflicht Klauseln 81BH0010 und 81BH0020

Inhaltlich erweitert die Klausel 81BH0020 den Versicherungsschutz gegenüber der Klausel 81BH0010 auch auf Fälle, in denen die Schäden keinen Einsturz oder Teileinsturz zur Folge haben bzw. technische Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Damit wird jedoch nur der Pkt. 1.2., Absatz 3 der Klausel 81BH0010 abgeändert, unter der Prämisse, dass vor Beginn der Arbeiten eine Beweissicherung durchgeführt wurde.

Eine völlige Aufhebung des Pkt. 1.3. 81BH0010 kann dem Wortlaut der Klausel 81BH0020 nicht entnommen werden (RSS-E 2/20).

RSL79005

Art. 1 ABFT 2010

Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist es aber, dass der Schaden als Folge der versicherten Gefahr eingetreten ist. Die nicht durch einen Personen- oder Sachschaden oder einen sonstigen Verhinderungsgrund im Sinn der Bedingungen verursachte Unterbrechung des versicherten Betriebs stellt daher keinen Versicherungsfall nach Art. 1.1. der Bedingungen dar.

Während des Zeitraumes einer geplanten Schließung des Betriebes ist ein Personen- oder Sachschaden für die Schließung des Betriebs nicht kausal, weshalb in diesem Zeitraum kein Versicherungsfall vorliegt (RSS-E 73/19).

RSL79004

Art. 10 Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung

Soweit sich die Versicherung auf die Bauleistung während der Bauzeit bezieht, erhöht sich das Risiko mit einer verlängerten Bauzeit, da auch die Zeit, in der diverse Gefahren auf die versicherte Sache einwirken können, verlängert ist. Diesem Risiko wird durch die Kalkulation der Versicherungsprämie in Bezug auf eine bestimmte Baudauer Rechnung getragen. Nach den Besonderen Vereinbarungen muss eine verlängerte Baudauer dem Versicherer gemeldet werden, wobei eine Verlängerung bis zu 6 Monaten mitversichert ist. Im Umkehrschluss kann davon ausgegangen werden, dass das eigentliche Baurisiko bei einer Verlängerung der Bauzeit um mehr als 6 Monate nur nach zusätzlicher Vereinbarung versichert ist.

Das Gewährleistungsrisiko des Bauherrn besteht dagegen unabhängig von der vorherigen Baudauer für 36 Monate ab Übergabe. Eine längere Bauzeit führt daher nicht zu einer nennenswerten Risikoerhöhung (von einer allfälligen Inflation abgesehen), sondern nur zu einer zeitlichen Verschiebung des Risikos (RSS-E 53/19).

RSL79003

§ 2 Juwelier Block Versicherung

Geschäftsgänge sind nach den Erläuterungen zum Versicherungsantrag Transporte, die den kürzestmöglichen Weg von A nach B verlangen. Ein Verweilen in einem Café kann schon nach dem Wortsinn nicht zum Transport gehören.
Auch wenn eine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des Begriffes "Geschäftsgang" nicht vorliegt, kann weiters in Grundzügen auf arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Judikatur Bezug genommen werden. Dort gilt der "Arbeitsweg" grundsätzlich als versichert, hingegen wird der Versicherungsschutz aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsweg für andere Tätigkeiten erheblich unterbricht. Auch in diesem Sinne kann bei einem mehrstündigen Gespräch mit Mitarbeitern in einem Café nicht mehr von einem Geschäftsgang gesprochen werden (RSS-E 51/19).

RSL79002

Art. 2 Maschinenbruch Bed 42T

Der Begriff "dauernder Einfluss oder Einwirkung" gibt keine bestimmte Zeitspanne vor. Die Klausel ist mit der Allmählichkeitsklausel zu vergleichen. Der Gegensatz zu "allmählich" ist nicht nur "plötzlich", sondern auch "rasch" oder "kurzfristig", sodass sich feste zeitliche Grenzen nicht ziehen lassen.

Das Wesen der allmählichen Einwirkung besteht im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang, sodass der Schaden nicht durch die einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade im ständigen Einwirken liegt.

Bei "Allmählichkeitsschäden" handelt es sich um kontinuierliche, gewissermaßen schleichende Prozesse, deren Beginn und Ende ebenso wie der Eintritt des Schadens regelmäßig zeitlich nicht eindeutig fixierbar sind. Bei der Frage, welche Dauer im Einzelfall zu fordern ist, kann es daher eine Rolle spielen, ob die betreffende Einwirkung typischerweise größere Aufklärungsschwierigkeiten mit sich bringt (RSS-E 18/19).

RSL79001

Art. 6 Maschinenbruch-Bed 42T

Wird ein Einzelteil einer Maschine zerstört, richtet sich der Umfang der Ersatzleistung danach, ob hinsichtlich der gesamten Maschine ein Totalschaden besteht oder nicht. Das Einzelteil ist nicht gesondert zu bewerten (hier: Spindel eines CNC-Bearbeitungszentrums) (RSS-E 43/18).