Person mit Brillen beim Unterfertigen eines Dokumentes, nebenbei zwei weitere Personen sitzend
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[Schlichtungsstellen]

Fachbeirat für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht (FGSW)

Sicherstellung der Chancengleichheit im Wettbewerb

Lesedauer: 3 Minuten

Der Fachverband ist nach dem Wirtschaftskammergesetz angehalten, für seine Mitglieder die Stärkung des Ansehens des Berufsstandes der Versicherungsmakler in der Gesellschaft zu fördern. Daraus resultiert die zwingende Notwendigkeit, sich mit der Frage auseinander zu setzen, wie sich die Mitglieder im Umgang miteinander und anderen Marktteilnehmern gegenüber verhalten und wie Andere gegenüber Versicherungsmaklern agieren.

Daher wurde nach dem Vorbild der etablierten Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbands der Fachbeirat für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht (FGSW) als Einrichtung im Fachverband geschaffen.

Allgemeine Informationen zum Fachbeirat für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht (FGSW)

1. Wozu dient der FGSW?

Er soll Chancengleichheit im Wettbewerb mit anderen am Versicherungsmarkt tätigen Unternehmen sowie standesgemäßes Verhalten innerhalb der Branche fördern.  

2. Mit welchen Problemstellungen kann man an den FGSW herantreten?

Im Prinzip kann die FGSW-Zuständigkeit "negativ" umschrieben werden:
Alles, was nicht in die Zuständigkeit der RSS fällt, kann Gegenstand einer Behandlung, Begutachtung bzw. Empfehlung durch den FGSW sein.

Die FGSW-Satzung listet dazu eine Vielzahl von Themenstellungen auf, primär geht es in der Praxis wohl um Fragen des Gewerberechts und des Wettbewerbsrechtes.

In den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (MaklerG, GewO) finden sich diverse Vorschriften, die im Wesentlichen standesgemäßes Verhalten zum Inhalt haben (z. B. Dokumentations- und Deklarationsverpflichtungen, Ausdrücklichkeit der Honorarvereinbarung usw.).

Darüber hinaus hat der Fachverbandsausschuss einstimmig Standesregeln für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten beschlossen, die seit 1.1.2017 in Kraft stehen. Auch für die unverbindliche Beurteilung, ob diese Regelungen eingehalten werden, ist der FGSW zuständig.

3. Wer kann den FGSW anrufen?

  • Betroffene Versicherungsmakler
  • Kunden von Versicherungsmaklern
  • Versicherer
  • Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
    insb. der Fachverband und die Fachgruppen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

Persönliche Betroffenheit eines Maklers im Sinn der FGSW-Satzung liegt vor, wenn sich ein Versicherungsmakler in einem der genannten Rechtsgebiete (z. B. Wettbewerbsrecht) durch das Verhalten eines Mitbewerbers oder sonstigen Marktteilnehmers in seinen Rechten konkret und substantiiert verletzt erachtet.

Vor dem FGSW werden keine anonymen Anzeigen behandelt, da das FGSW-Verfahren satzungsgemäß bewusst auf Objektivität ausgerichtet ist. Der Antragsteller ist stets Verfahrensbeteiligter und hat daher dem Begutachtungssenat bekannt zu sein. Entsprechend dem Objektivitätsgebot wird auch der Verfahrensgegner am Verfahren beteiligt. Ihm wird der Antrag samt seinen Beilagen zur Stellungnahme übermittelt. Eine Zustimmung des Antragstellers zur entsprechenden Offenlegung und Verwendung seiner Daten ist daher für das FGSW-Verfahren unerlässlich.

4. Wer berät über die Anträge an den FGSW und gibt rechtliche Expertisen ab?

Der FGSW arbeitet im Wesentlichen mit einem Begutachtungssenat, der aus einem Vorsitzenden und zwei wechselnden Beisitzern besteht.

Diese Beisitzer kommen aus einem Pool an Experten, die von den regionalen Fachgruppen und dem Fachverbandsausschuss nominiert werden.

5. Wer ist Vorsitzende/r des Begutachtungssenats?  

Derzeit ist die ehemalige Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes und langjährige Leiterin des versicherungsrechtlichen Senats des OGH, Frau Dr. Ilse Huber, zur Vorsitzenden des Begutachtungssenats bestellt.

6. Wie arbeitet dieser Begutachtungssenat?

Analog zur RSS hält der Begutachtungssenat Sitzungen ab, in denen über die beantragten Fälle beraten und eine entsprechende Expertise beschlossen wird.

Die Häufigkeit dieser Sitzungen, an denen der/die Vorsitzende des Begutachtungssenats und je zwei Senatsmitglieder teilnehmen, orientiert sich am konkreten Fallaufkommen.  

7. Gibt es Parteieneinvernahmen, Zeugeneinladungen oder dergleichen?

Das FGSW-Verfahren ist grundsätzlich als Aktenverfahren ohne mündliche Beweisaufnahme und ohne mündliche Verhandlung konzipiert. Dies dient der Verfahrensvereinfachung und soll insbesondere die raschere Zurverfügungstellung der Expertisen gewährleisten.

In Ausnahmefällen können die Beteiligten zur persönlichen Anhörung in die Sitzung gebeten werden; es sind diesbezüglich jedoch keinerlei Zwangsmaßnahmen oder dergleichen vorgesehen.

8. Wie gibt der FGSW seine rechtliche Expertise ab?

Der FGSW fertigt eine schriftliche Ausfertigung der Expertise des Begutachtungssenats in Form einer Empfehlung bzw. Begutachtung an, die den Verfahrensbeteiligten übermittelt wird

Sie hat keinen bindenden Charakter, hat aber eine hohe faktische Wertigkeit.

In weiterer Folge können die Expertisen beispielsweise als Grundlage einer gerichtlichen Klage (z. B. für ein UWG-Verfahren) oder zur Erstattung einer Sachverhaltsdarstellung an die Behörden Verwendung finden.

9. Kann der FGSW einen Versicherungsmakler "disziplinieren"?

Nein, der FGSW besitzt weder verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, noch Strafbefugnis oder dergleichen.

Allenfalls wird aber aufgrund einer Expertise des FGSW beispielsweise ein verwaltungsbehördliches Verfahren von der zuständigen Behörde eingeleitet werden.

10. Welche Kosten sind damit für die Beteiligten verbunden? 

Die Antragstellung an den FGSW ist kostenfrei. 

11. Wie erreiche ich den FGSW?

Die Kontaktaufnahme erfolgt mittels Antragsformular.

Es empfiehlt sich, entsprechende Unterlagen zum Vorbringen dem Antrag anzuschließen. 

12. Wie erfahre ich (mehr) von der Tätigkeit des FGSW?

  • Im Sinn der FGSW-Satzung erstellt die Geschäftsstelle des Fachverbandes jährlich einen Tätigkeitsbericht.
  • Der Fachverband berichtet immer wieder in unterschiedlichen Medien (z. B. in der Fachzeitschrift "Der Versicherungsmakler") über die Tätigkeit des FGSW.



Kontakt zum Fachbeirat für Gewerbe-, Standes- und Wettbewerbsrecht (FGSW)

Stubenring 16/7 | 1010 Wien
+43 5 90 900 5084
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Stand: 22.09.2020