[Schlichtungsstellen]

Leitsätze zum Maklerrecht

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Lesedauer: 6 Minuten

09.10.2024

RSL 50018

§ 137 GewO

Gemäß § 137 Abs. 1 und 2 GewO handelt es sich bei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung um das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadenfall. Der Antragstellervertreter ist also befugt, die Antragstellerin im Rahmen seines Gewerbes bei der Schadenabwicklung zu unterstützen (RSS-E 113/23).

RSL50017

§ 30 MaklerG

Knüpft die Courtagevereinbarung den Courtageanspruch jedoch an die ursprüngliche Vermittlung des Vertrages, und ist dieser Anspruch ist auflösend bedingt, im Falle eines Maklerwechsels richten sich die Rechtsfolgen nach Pkt. 5 bzw. bei Beendigung der Courtagezusage nach Pkt. 6 der Courtagevereinbarung, entfällt der Courtageanspruch, sofern eine der auflösenden Bedingungen erfüllt ist (RSS-E 53/23).

RSL50016

§ 30 MaklerG

Nach der Lehre liegt eine Verdienstlichkeit des Versicherungsmaklers dann vor, wenn die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ihrer Art nach geeignet ist, für den Versicherungsnehmer potentielle Versicherer zu finden und diese zu einem für den Versicherungsnehmer möglichst günstigen Vertragsabschluss zu bewegen. Entscheidend sei dabei, dass der Vertragsabschluss durch eine im Sinne des Versicherungsmaklervertrages liegende Tätigkeit gefördert worden sei. Es läge an der Antragstellerin, in einem allfälligen streitigen Verfahren die Voraussetzungen des konkreten Provisionsanspruches, nämlich die Verdienstlichkeit für den Abschluss eines bestimmten Versicherungsvertrages, zu behaupten und zu beweisen (RSS-E 4/23).

RSL50015

§ 30 MaklerG

Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses gegenüber seinem bisherigen Versicherungsmakler steht es dem Versicherungsnehmer frei, durch einen anderen (neuen) Vermittler unter Ausübung des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts einen zweckgleichwertigen Vertrag mit dem gleichen Versicherer abzuschließen, weil ja das alte Versicherungsvertragsverhältnis ordnungsgemäß beendet wurde und der Provisionsanspruch des Altmaklers damit erloschen ist, es sei denn, dass erwiesen wird, dass das Kündigungsrecht und der Neuabschluss nur zum Zweck erfolgt wäre, den Altmakler um seine Folgeprovision zu bringen.

Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat als zu schädigen oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der den Rechtsmissbrauch Behauptende (RSS-E 32/22).(ähnlich RSS-E 12/24).

RSL50014

§ 30 MaklerG

Von einer Vermittlung eines Versicherungsvertrages kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn tatsächlich ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Die reine Übertragung eines bestehenden Vertrages von einem Versicherungsnehmer auf einen anderen ist rechtlich als Vertragsfortführung desselben Vertrages mit einem anderen Vertragspartner zu betrachten. Ebenso ist auch die "Reaktivierung" einer Lebensversicherung kein Neuabschluss, sondern eine Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages, die aus steuerlichen Gründen nur zu gewissen Bedingungen möglich ist (RSS-E 56/21).

RSL50013

§ 8 MaklerG

Ebenso kann eine Vereinbarung zwischen der Vorvermittlerin und der Antragsgegnerin, wonach der frühere Vertrag provisionsfrei geführt worden ist, keinen Einfluss auf den grundsätzlichen Anspruch auf Provision für die Antragstellerin haben. Sofern nichts vereinbart ist, steht der Antragstellerin eine ortsübliche Provision iSd § 8 Abs. 1 MaklerG zu (RSS-E 52/21).

RSL50012

§ 30 MaklerG

Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungskunde die geschuldete Prämie bezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt.

Es ist nach den Angaben der Antragstellerin, die sich mit der Angabe auf der von der Antragsgegnerin ausgestellten Polizze decken, davon auszugehen, dass ein neuer Versicherungsvertrag durch die Antragstellerin vermittelt worden ist. Ob für den vorherigen Vertrag ein Kündigungsrecht bestanden hat oder nicht, ist für den Provisionsanspruch der Antragstellerin nicht von Bedeutung, sondern hat allenfalls Auswirkungen auf einen Provisionsanspruch der Vorvermittlerin (RSS-E 52/21).

RSL50011

§ 27 MaklerG

Gemäß § 27 Abs 2 MaklerG hat der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 (Fassung bis 28.12.2018) bzw. die in den Standesregeln zu dessen Schutz vorgesehene Information und Beratung samt Dokumentation (Fassung ab 29.12.2018) zu erteilen.

Gemäß § 5 Abs 1 und 3 der Standesregeln für Versicherungsvermittlung sind die dem Versicherungskunden zu erteilenden Auskünfte, zu denen auch die Aushändigung der Beratungsdokumentation zählt, diesem auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unentgeltlich zu übermitteln, wobei dem Kunden bei Erteilung der Auskünfte mittels anderem dauerhaften Datenträger auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen ist.

Eine derartige "Papierklausel" ist in der Vorgängerbestimmung des § 137h GewO (alt) nicht enthalten, es war die Auskunftserteilung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausreichend (RSS-E 9/21).

RSL50010

§ 28 MaklerG

Wird eine Aufklärungspflicht und Informationspflicht schuldhaft verletzt, so muss der Versicherer oder, falls der Versicherungsnehmer durch einen Versicherungsmakler vertreten wurde, durch den die Fehlberatung verantwortenden Makler, dem Versicherungsnehmer alle Schäden ersetzen, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind. Vielfach wird der Schaden des Versicherungsnehmers darin liegen, dass er sich − entgegen seinen Vorstellungen über den Umfang der Versicherung − nun plötzlich mit einer unerwarteten Deckungslücke konfrontiert sieht; der Schaden liegt also im Entgang des Versicherungsschutzes. Hat der Makler diesen Schaden auszugleichen, so heißt dies, dass der Versicherungsnehmer im Ergebnis so gestellt wird, als wäre er von Anfang an entsprechend seinen Deckungserwartungen "richtig" versichert (RSS-E 64/20).

RSL50009

§ 30 MaklerG

Weder das Maklergesetz noch das Versicherungsaufsichtsgesetz noch das Versicherungsvertragsgesetz enthalten eine Bestimmung, wonach ein Versicherer verpflichtet wäre, dem Versicherungsmakler, der im Auftrag eines Kunden tätig ist, die dadurch entstandenen Kosten persönlich zu erstatten.
Für einen allfälligen Schadenersatzanspruch der versicherten Person wegen Verletzung von Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag ist Voraussetzung, dass der Versicherer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Dieser Anspruch könnte allenfalls an den Versicherungsmakler zediert werden (RSS-E 76/19).

RSL50008

§ 6, 30 MaklerG

Die Vermittlung eines Krankenversicherungsvertrages, bei dem eine Erhöhung der Prämie bei Erreichen des 20. Lebensjahres vereinbart ist, löst grundsätzlich auch einen Provisionsanspruch für die Erhöhungsprämie aus, zumal der Versicherungsmakler auch für die Erhöhung verdienstlich tätig geworden ist (RSS-E 32/19).

RSL50007

§ 7, 30 MaklerG

Der Versicherer hat in Hinblick auf den Courtageanspruch des Versicherungsmaklers bei Leistungsverzug des Versicherungsnehmers alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, den Versicherungsnehmer zur Leistung zu veranlassen. Nur eine von vornherein aussichtslose Klagsführung ist dem Versicherer unzumutbar. Ob dies der Fall ist, wenn eine Kündigungszurückweisung nicht rechtzeitig zugestellt werden kann, weil der Neuvermittler eine dem Postzusteller unbekannte Adresse als Zustelladresse anführt, ist eine Beweisfrage und im Einzelfall zu beurteilen. (RSS-E 15/19).

RSL50006

§ 28, 32 MaklerG

Ein Versicherungsmakler, der einen VN über die Deckungslage des Rechtsschutzfalles falsch berät, haftet diesem für den dadurch erlittenen Schaden. Dieser ist nach der Differenzmethode zu ermitteln. Fehlt es an einem schlüssigen Vorbringen hinsichtlich der Schadenshöhe, kann die Schlichtungskommission dem Versicherungsmakler nur dem Grunde nach empfehlen, Schadenersatz zu leisten (RSS-E 54/18).

RSL50005

§ 28 MaklerG

Der Versicherungsmakler haftet gemäß § 1299 ABGB wie jeder andere Fachmann für den Mangel dieser Kenntnisse (RSS-E 54/18).

RSL50004

§ 28 MaklerG

Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Er hat für seinen Kunden ein erfolgreiches Risk-Management bei möglichst günstiger Deckung im Einzelfall durchzuführen. Es ist spezifische Vertragspflicht des Maklers seinem Vertragspartner gegenüber darzulegen, welchen Versicherungsschutz er für seinen Kunden anstrebt (RSS-E 54/18).

RSL50003

§§ 28, 32 MaklerG

Gemäß § 28 MaklerG ist der Makler verpflichtet, den Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz zu beraten und aufzuklären. Diese Pflicht des Maklers kann gemäß § 32 MaklerG vertraglich nicht abbedungen werden (RSS-E 54/18) (RSS-E 38/19).

RSL50002

§ 25a IO

Die Kündigung einer Courtagevereinbarung ist innerhalb von 6 Monaten nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund zulässig. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners oder Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen gelten nicht als wichtige Gründe (RSS-E 5/19).

RSL50001

§ 30 MaklerG

Maklerprovisionen sind mit Konkursforderungen aufrechenbar, soweit es sich bei den Courtageansprüchen um Abschlussprovisionen aus Verträgen handelt, die vor Einleitung des Sanierungsverfahrens abgeschlossen wurden. Wurde jedoch eine Folgeprovision für die Betreuungstätigkeit vereinbart, stellt dies eine Abänderung der dispositiven Bestimmung des § 30 Abs. 2 MaklerG dar (RSS-E 5/19).