Provisionsanspruch für Vermittlung eines Einforstungs- und Weiderechts
Besteht für die Vermittlung eines Einforstungs- und Weiderechts ein Provisionsanspruch? Wenn ja, in welcher Höhe?
Lesedauer: 1 Minute
Der Auftraggeber ist immer dann zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Provisionsanspruch besteht gegenüber dem Auftraggeber und entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts.
Grundsätzlich richtet sich die Provisionshöhe nach der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Makler, wobei für Immobilienmakler in den Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (je nach Art des vermittelten Geschäfts) bestimmte Höchstbeträge festgelegt wurden. Diese Höchstbeträge gelten jedoch nicht für Gelegenheitsmakler. Über die Höchstbeträge hinausgehende Provisionsvereinbarungen sind unwirksam.
Ist über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart, so gebührt dem Makler eine für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision, wobei die in der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler festgelegten Höchstsätze als ortsüblich gelten. Falls sich eine ortsübliche Provision nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen lässt, steht dem Makler eine angemessene Provision zu.
Für die Vermittlung von Einforstungs- und Weiderechten finden sich in der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler keine Höchstsätze, die für die Bemessung der Höhe einer ortsüblichen Provision herangezogen werden könnten. Am ehesten vergleichbar mit der Vermittlung von Einforstungs- und Weiderechten ist die Vergütung bei der Vermittlung von Baurechten bzw. Pachtverhältnissen insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft. Dabei ist bei Baurechten über 30 Jahre sowie bei (befristeten) Pachtverhältnissen über 24 Jahre als Höchstbetrag eine Vergütung von 2 Prozent des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes bzw. auf die Pachtdauer entfallenden Bauzinses bzw. Pachtzinses festgesetzt.
Nach unserer Einschätzung ist aufgrund der Ähnlichkeit der angeführten Vermittlungen daher davon auszugehen, dass auch für die Vermittlung eines Einforstungs- und Weiderechts eine Provision in Höhe von 2 Prozent des Wertes des vermittelten Geschäfts als ortsüblich bzw. angemessen anzusehen ist und der Makler somit von den Auftraggebern eine dementsprechende Provision verlangen kann.