Befristeter Mietvertrag
Wohnungsvermittlung für 2-3 Monate - Kündigungsfrist / Provisionsanspruch?
Lesedauer: 2 Minuten
Sachverhalt:
Es geht um ein altes Wohnhaus, das ich bekommen habe zum Vermitteln. Bestehend aus 3 möblierten Zimmern mit einer gemeinschaftlichen Küche sowie auch Bad, Interessent möchte ein Zimmer gerne für 2 - 3 Monate mieten.
Meiner Meinung nach geht es hier auch um eine Zweitwohnung, da er auch aus beruflichen Gründen nach Steyr kommt. Daher unterliegt es demnach nicht dem MRG - bitte um Korrektur wenn ich falsch liege.
Variante 1: Ich kann leider nicht herauslesen, ob ich bei einem befristeten MV, bei dem der Mietgegenstand nicht dem MRG unterliegt, selbst die Befristung vorgeben kann bzw. der Vermieter oder muss ich diesen auf 3 Jahre befristen.
Wenn diese Befristung von 3 Jahren ok ist, dürfte ich eine Bruttomonatsmiete in Rechnung stellen. Doch wie löse ich das mit der Kündigungsfrist von 3 Monaten, die gesetzlich ist.
Variante 2:
Wie würde es sein, wenn ich die Befristung bestimmen kann von ( 3 Monate )? Wie viel Kündigungszeit hat er gesetzlich oder muss diese gar nicht schriftlich festgehalten werden - genügt dies auch nach Ablauf der 3 Monate?
Und wie viel bzw. darf ich hier eine Provision überhaupt aussprechen bei so einer Dauer?
- In den Anwendungsbereich des MRG fallen gemäß § 1 Abs 2 Z 3 MRG unter anderem nicht Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs. 1 Z 1 und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet.
- Eine Zweitwohnung liegt nur dann vor, „wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 66 JN besteht“. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt, und zwar an einem anderen Ort, als jenem der Zweitwohnung, anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.
- Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt; Ausstattungskategorie B, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht. An verschiedene Personen vermietete Zimmer mit gemeinsam zu benützendem Bad und Klosett sind der Kategorie D zuzuordnen (OGH 5 Ob 302/01 z).
- Liegen die unter Punkt 1) bis 3) erwähnten Voraussetzungen vor, ist das MRG zur Gänze nicht anwendbar. Es gilt das ABGB. Nicht dem MRG unterliegen gemäß § 1 Abs 2 Z 5 MRG (unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses) auch Mietgegenstände, die in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten gelegen sind.
- Ist das MRG nicht anwendbar, gelten die Befristungsbestimmungen des § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG, wonach bei Wohnungen zwingend eine Vertragsdauer von mindestens 3 Jahren zu vereinbaren ist, nicht.
- Bei einem befristeten Mietverhältnis gibt es keine Kündigungsfrist. Einem befristeten Mietverhältnis ist eben immanent, dass es nach Ablauf der Befristung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen (§ 20 Abs 1 Immobilienmakler-Verordnung); die mit dem Vermieter vereinbarte Provision darf den dreifachen monatlichen Bruttomietzins nicht übersteigen.
Stand: 29.07.2020