Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Fachgruppe

Aufrollung Grundsteuer

Wer trägt die Kosten bei Eigentümerwechsel?

Lesedauer: 1 Minute

28.04.2024

Bei der Jahresabrechnung der Betriebskosten (Wohnungseigentum) wird nach MRG/WEG abgerechnet. Ist es richtig, dass, wenn z.B. eine Aufrollung der Grundsteuer vorgenommen wurde (Jahre 2015 bis 2017), diese Aufrollung von dem Eigentümer zu tragen ist, der zum Zeitpunkt der Abrechnung Besitzer der Wohnung ist, auch wenn er die Wohnung erst kürzlich gekauft hat?

 

In obiger Angelegenheit darf ich die Anfrage wie folgt beantworten: 

  1. Nach § 32 Abs. 1 WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge der Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Die gerichtlichen Entscheidungen verstehen diese Bestimmung dahingehend, dass für die bis zur Verbücherung des jeweiligen Eigentumsrechts geltend gemachten Betriebs- und Heizkosten der bisherige Eigentümer, nach der Verbücherung der neue Eigentümer zahlungspflichtig ist. Bei einem Eigentümerwechsel ist der Zeitpunkt der Einverleibung im Grundbuch maßgebend, dies ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung und auf den zwischen Veräußerer und Erwerber festgelegten Stichtag (4R119/96y).
  2. Davon zu unterscheiden ist die Frage der internen Kostentragungspflicht. Es ist wohl davon auszugehen, dass in den dementsprechenden Kaufverträgen ein Verrechnungsstichtag festgelegt wird, d.h. dass alle Lasten, die den Zeitraum vor dem Verrechnungsstichtag betreffen, üblicherweise vom bisherigen Eigentümer zu tragen sind. Zusammengefasst lässt sich daher festhalten, dass die Vorschreibung an den aktuellen Eigentümer laut Grundbuch zu richten ist und mit diesem zu verrechnen ist. Der betroffene Wohnungseigentümer wird sich in Höhe der sich aus der Aufteilung der Aufrollung der Grundsteuer ergebenden Mehrkosten für die Jahre 2015 bis 2017 üblicherweise bei seinem Rechtsvorgänger regressieren können.
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