Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Fachgruppe
Objektsicherheitsprüfungen und -Begehungen
Beauftragung Begehung durch Fremdfirma
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Bzgl. Objektsicherheitsprüfungen und –Begehungen: Die Frage ist, ob es wirklich gerechtfertigt ist, dass diese Prüfungen von einer Firma durchgeführt werden, die Kosten zusätzlich anfallen und mit den BK abgerechnet werden.
- Die Auswirkungen der ÖNORM B1300 und B1301 werden seit einiger Zeit weitreichend diskutiert. Die ÖNORM B1300 (und B1301) regelt einerseits in Ergänzung der schon bisher bestehenden Haftung des Besitzers eines Bauwerks gewisse Überwachungspflichten. Bei diesem Teil handelt es sich daher um die Fragen zur zivilrechtlichen Haftung. Andererseits legt die ÖNORM B1300 allerdings auch relativ umfangreiche Dokumentationspflichten fest.
- Meines Erachtens handelt es sich bei den Maßnahmen, die aufgrund der ÖNORM B1300 an Sichtkontrollen durchzuführen sind, insbesondere aber auch was die Dokumentationspflichten anlangt, um einen Sonderverwaltungsaufwand. Sofern die Durchführung der Leistungen nach der ÖNORM B1300 daher nicht im bestehenden Verwaltungsvertrag beinhaltet sind, besteht meines Erachtens sehr wohl die Berechtigung zur Verrechnung derartiger Leistungen durch die Hausverwaltung bzw. gegebenenfalls auch zur Weiterverrechnung derartiger Auslagen beispielsweise der Firma direkt.
Stand: 29.10.2022