Waldstimmung mit Lichteinfall
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Sparte Handel

EU-Entwaldungsverordnung im Handel

Was Handelsunternehmen wissen sollten

Lesedauer: 2 Minuten

23.09.2024

Worum geht es bei der EU-Entwaldungsverordnung?

Ziel der EU-Entwaldungsverordnung − auch EU Deforestation Regulation bzw. EUDR − ist es, Entwaldung und Waldschädigung zu reduzieren, in dem hiermit in Verbindung stehende Produkte nicht mehr innerhalb der EU verkauft werden. Die Verordnung ist am 29.6.2023 in Kraft getreten und wird am 31.12.2024 verpflichtend gültig (aktueller Stand).

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (kurz  EUDR) soll der globalen Entwaldung den Kampf angesagt werden. Um das zu erreichen, muss laut EUDR die Herkunft bestimmter Rohstoffe, die "üblicherweise" mit Entwaldung zusammenhängen und somit unter die EUDR fallen, lückenlos dokumentiert, auf das Risiko ihres Beitrags an Entwaldung und Waldschädigung hin bewertet und diese Informationen in einem hierfür eigens entwickelten System der EU eingemeldet werden (so genannte "Abgabe einer Sorgfaltserklärung").

Die jeweiligen Verpflichtungen zur Meldung, Angabenkontrolle und Informationsweitergabe hängen hierbei von der Rolle des Unternehmens innerhalb der Lieferkette ab. D.h. je nachdem, ob Rohstoffe bzw. daraus hergestellte Produkte durch das Unternehmen exportiert, importiert und zum ersten Mal in der EU angeboten werden (z.B. nach Import oder Herstellung eines neuen Produkts), oder es sich um einen reinen Weiterverkauf handelt, werden unterschiedliche Schritte von Seiten der Richtlinie erwartet.

Ident ist jedoch immer: der letzte in dieser Kette (üblicherweise der Handel) haftet für die zuvor gemachten Angaben der Hersteller bzw. "Inverkehrbringer".

Betrifft mich die EU-Entwaldungsverordnung?

Wahrscheinlich ja, wenn Sie mit Holz, Kautschuk, Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen und Soja oder daraus hergestellten Produkten wie Gummi, Leder und Schokolade handeln und Ihr Produkt nicht ausgenommen wurde.

Was soll ich als Handelsunternehmen tun?

  1. Machen Sie den Check, ob und in welcher Form Sie mit Ihren (gehandelten) Produkten verpflichtet sind:
    Am einfachsten geht dies mit einem Abgleich der Zolltarifnummern mit der Liste an unter der EUDR verpflichteten Produkten.
    Prüfen Sie zusätzlich, wann Ihre genutzten/verarbeiteten Rohstoffe erzeugt (= angebaut, geerntet, gewonnen, aufgezogen) wurden.
    Liegt dieses Datum vor dem 29.06.2023, so gilt die EUDR noch nicht – und bei bestimmten Holzerzeugnissen zunächst "nur" die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR).
    Zur leichteren Handhabung wurde von der Bundessparte Handel ein eigener Entscheidungsbaum erstellt, anhand dessen Sie Ihre Verpflichtungen überprüfen können (LINK).
  2. Setzen Sie sich mit Ihren vorgelagerten Kettengliedern (z.B. Lieferanten, Hersteller, Importeure) in Verbindung – möglicherweise treffen diese bereits Schritte, Sie mit den notwendigen Informationen (Referenznummern, bei Bedarf Herkunftsnachweise und Geodaten) zu versorgen.
  3. Setzen Sie sich mit Ihren nachgelagerten Kettengliedern (z.B. Handelsunternehmen, B2B-Kunden) in Verbindung, welche Informationen diese von Ihnen in welcher Form erwarten.
    Möglicherweise haben Sie auch schon von Ihren Kund:innen ein entsprechendes Anschreiben erhalten, mit der Bitte um Weitergabe EUDR-relevanter Daten.
    Überprüfen Sie hierbei genau, welche Produkte von Ihnen in dieser Vertragsbeziehung tatsächlich betroffen sind und gebe Sie nur die Informationen weiter, die Sie aufgrund Ihrer Rolle innerhalb der Lieferkette weitergeben müssen.

Weitere Infos und Tools

  • Ein Entscheidungsbaum zur Betroffenheit und daraus resultierenden Verpflichtungen findet sich hier: LINK 
  • Eine Übersicht häufig gestellter Fragen (FAQ) zu entwaldungsfreien Lieferketten hat die Abteilung Umwelt- und Energiepolitik der Wirtschaftskammer zusammengestellt: Neue Vorschriften für entwaldungsfreie Lieferketten
  • Informationen für den Einzel- und Groß­handel mit Holz und Holz­produkten wurden vom Gremium Baustoff-, Eisen- und Holzhandel zusammengetragen: EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)