Hagelschäden/Hagelunwetter - Empfehlung für Autohäuser
Inklusive Mustertext Haftungsausschluss für Hagelschäden
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Die Hagelunwetter werden immer intensiver und die Schäden in den betroffenen Gebieten sind meist enorm. Die Mittel des Katastrophenfonds des Landes Oberösterreich stehen für Hagelschäden an Fahrzeugen und Gebäuden nicht zur Verfügung, weil es sich um ein versicherbares Risiko handelt.
Empfehlung für Autohäuser
Schwieriger Punkt ist die Haftung des Autohauses bei Kundenautos, die am Freigelände abgestellt sind: Konkret hat sich bereits der Oberste Gerichtshof 2003 mit der Thematik des Hagelschlags an Kundenfahrzeugen beschäftigt (OGH 6 Ob 249/03s). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schließt ein Reparaturauftrag die Nebenpflicht des Werkunternehmers ein, den zu reparierenden Gegenstand bis zur Rückgabe in den Verfügungsbereich des Werkbestellers sorgfältig zu verwahren.
Für die Fahrzeuge von Kunden empfiehlt unser Rechtsexperte Dr. Christian Hadeyer von der Kanzlei "Burgstaller & Partner", www.lawfirm.eu:
Grundsätzlich schließt ein Reparaturauftrag die Nebenpflicht der Werkstätte mit ein, das übergebene Fahrzeug sorgfältig zu verwahren; es müssen dabei auch aktiv Handlungen gesetzt werden, die zur Verhinderung einer Beschädigung notwendig sind, bei Hagelschäden sind das konkret die Überstellung der Fahrzeuge in eine Halle oder das Auflegen von Schutzplanen. Nach der aktuellen Rechtsprechung liegt darin keine Überspannung der Sorgfaltspflichten.
Dennoch gibt es Möglichkeiten, die Haftung der Werkstätte auszuschließen oder zumindest zu reduzieren. Aus früheren Entscheidungen ergibt sich, dass eine Haftung ausgeschlossen ist, wenn dem Kunden die Art der Verwahrung (dh das Abstellen des Kfz im Freien ohne Schutz vor Hagelschlag) bekannt ist und er dagegen keinen Einspruch erhebt. Darüber hinaus ergibt sich aus vergleichbaren Rechtsvorschriften, dass zumindest gegenüber Geschäftskunden die Haftung vertraglich ausgeschlossen werden kann. Gegenüber Konsumenten scheint ein Haftungsausschluss vertraglich tendenziell nicht zulässig zu sein, jedenfalls dann nicht, wenn er in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsvordrucken enthalten ist und daher überraschend kommt.
Meine Empfehlung für Werkstätten ist daher primär zu versuchen, überlassene Fahrzeuge so zu verwahren, dass es zu keinen Schäden kommt, dh die Fahrzeuge unter Dach oder Plane zu verwahren. Selbst wenn durch die Intensität des Hagelschlags dennoch Schäden auftreten sollten, wird die Werkstätte das ihr Zumutbare getan haben. Wo dies nicht möglich ist, sollte der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Fahrzeug bis zur Abholung im Freien steht und er dies mit der Unterschrift unter den Reparaturauftrag ausdrücklich so akzeptiert. Zusätzlich sollte sowohl bei Geschäfts- als auch Privatkunden ein Haftungsausschluss für Hagelschäden vereinbart werden, der allerdings direkt im Reparaturauftrag selbst (und nicht in den AGB) enthalten sein muss. Der Satz könnte auf dem Reparaturauftrag lauten wie folgt:
„Mir ist bekannt, dass mein Fahrzeug im Freien verwahrt wird; ich bin damit einverstanden. Eine Haftung für daraus resultierende Sachschäden ist somit ausgeschlossen.“
Mit diesen Maßnahmen sollte eine Haftung abgewendet werden können; der Abschluss einer Versicherung ist allerdings dennoch zu empfehlen.
Empfehlung für die Vorgangsweise in der Abwicklung mit Versicherungen
Aufgrund der Autonomie der einzelnen Versicherungen ist eine gemeinsame Verbandslösung für die Vorgangsweise in der Abwicklung dieser Hagel- und Unwetterschäden an Kfz nicht möglich. Bitte beachten Sie daher folgende Empfehlung für die Abwicklung von Hagel- und Unwetterschäden an Kfz:
- Empfehlung und Beachtenswertes für die Abwicklung von Hagel- und Unwetterschäden an KFZ
- Kunden-Vereinbarung zur Schadensabwicklung eines beschädigten Fahrzeuges
Angebot Hagelversicherung für Fahrzeughändler/innen
Auf Anfrage wird Ihnen ein individuelles Angebot für eine Hagelversicherung erstellt. Das Versicherungsangebot der GÖS GARANTA Österreich Versicherung Service GmbH gilt für Fahrzeughandel-Mitglieder österreichweit.