Süßung von Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
Süßung mit Saccarose generell unzulässig
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Die Süßung mit Saccharose ist lt. EU-Recht (Art. 3 Abs. 5 iVm Anhang I Teil D der VO (EU) 2019/934) bei Produkten nach Anhang VII Teil II der VO (EU) Nr. 1308/2013 (siehe Download) generell unzulässig, somit auch im Perlwein- und Schaumweinbereich.
Eine Versanddosage, welche nicht als Süßung gilt, ist nach Anhang II der VO (EU) 2019/934 ausschließlich bei folgenden Kategorien von Weinbauerzeugnissen zulässig:
- Schaumwein
- Qualitätsschaumwein (Sekt)
- Qualitätsschaumwein g.U. (Sekt Austria g.U.)
Bei folgenden Kategorien von Weinbauerzeugnissen darf KEINE Versanddosage zugesetzt werden:
- Perlwein
- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
- Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
- Aromatischer Qualitätsschaumwein
Die bisherige Akzeptanz der Süßung (=Versanddosage) bei den zuletzt genannten Produkten ist rechtswidrig und kann daher nicht aufrecht gehalten werden. Durch die obligatorische Angabe der Zutaten, müsste auch bei einem Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure zukünftig der Begriff „Versanddosage“ im Zutatenverzeichnis aufscheinen, wenn die Süßung durch Saccharose im Sinne einer Versanddosage erfolgte. Damit würde eine Verletzung von EU-Bestimmungen nicht nur versteckt, sondern offensichtlich toleriert werden, da die VO (EU) Nr. 2019/934 eben ausschließlich bei den oben angeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen eine Versanddosage zulässt.
Bisher erzeugte Produkte dürfen selbstverständlich abverkauft werden.
Die Süßung des Grundweines von Perlwein / Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure / Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist mit den zulässigen Süßungsmitteln im Einklang mit Anhang I Teil D der VO (EU) 2019/934 weiterhin möglich.
Der Begriff „Versanddosage“ darf im Zutatenverzeichnis nur bei Produkten aufscheinen, für die eine solche nach EU-Verordnung vorgesehen ist.
Ausschließlich zugelassene Süßungsmittel gem. VO (EU) Nr. 2019/934 (siehe Seite 37) für Wein:
(der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf nicht mehr als 4%vol erhöht werden.)
- Traubenmost
- Konzentrierten Traubenmost
- Rektifiziertem Traubenmostkonzentrat