Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Erläuterungen zum Abschnitt VII. "Zusammenhängende Freizeit" im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe

Lesedauer: 7 Minuten

Kollektivvertrags-Text:

VII. Zusammenhängende Freizeit

1. Die Einteilung der Arbeitnehmer:in ist so vorzunehmen, dass im Kalenderjahr 12 Sonntage frei sind, die entweder mit einem unmittelbar davor liegenden freien Samstag oder einem unmittelbar danach folgenden freien Montag zusammenhängen.

2. Ziffer 1 gilt nicht:

  1. für Betriebe mit einem festgelegten Schließtag pro Kalenderwoche, vorausgesetzt, dass am Schließtag nicht regelmäßig Arbeitsleistungen von Arbeitnehmer:innen erbracht werden.
  2. für Betriebe mit mehr als einem festgelegten Schließtag pro Kalenderwoche, vorausgesetzt, dass an den Schließtagen keine Arbeitsleistungen von Arbeitnehmer:innen erbracht werden. Analog zu lit. a. darf an einem der Schließtage ausnahmsweise gearbeitet werden.
  3. für Arbeitnehmer:innen, die entweder
    i. vertraglich zumindest einen festgelegten freien Kalendertag pro Kalenderwoche,
    ii. vertraglich eine Arbeitsleistung ausschließlich am oder in Verbindung mit einem Wochenende oder
    iii. befristete Arbeitsverträge von bis zu neun Monaten vereinbart haben.

3. In Betrieben gemäß Ziffer 2. lit. a bzw. für Arbeitnehmer:innen, die vertraglich einen festgelegten freien Kalendertag pro Kalenderwoche vereinbart haben, gilt Folgendes:
Die Einteilung der Arbeitnehmer:innen ist so vorzunehmen, dass im Kalenderjahr der freie Tag zumindest 12 mal in Kombination mit einem weiteren freien Kalendertag gewährt wird.

4. Schränkt der Betrieb seine Leistungen für Gäste ein, zum Beispiel durch die Einführung vorübergehender Schließtage oder erfolgt die Schließung des Betriebes bzw. einzelner Abteilungen, kann für betroffene Beschäftigte von Ziffer 1 abgewichen werden. 

5. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres ist darauf zu achten, dass der aliquote Anteil an freien Tagen nach Ziffer 1 bzw. freie Tage nach Ziffer 3 gewährt wurde. 

6. Auf die Anzahl der freien Sonntage gemäß Ziffer 1 bzw. freien Tage nach Ziffer 3 werden maximal 3 Sonntage bzw. freie Tage, die in den Zeitraum eines Urlaubs fallen, angerechnet und zusätzlich jene Sonntage bzw. freie Tage, die in den Zeitraum eines Kuraufenthaltes fallen.

7. Dienste, die am Freitag beginnen und am Samstag enden, schaden dem arbeitsfreien Wochenende nach Ziffer 1. nicht. Das gleiche gilt für Dienste, die am Montag nicht vor 16:00 Uhr beginnen. Für Ziffer 3 ist dies analog anzuwenden.

8. Im Kalenderjahr 2024 sind zwei freie Wochenenden bzw. zusammenhängende freie Tage zu gewähren.


Erläuterungen:

1. Zusammenhängende Freizeit

Der Kollektivvertrag sieht unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe 12 Mal pro Kalenderjahr eine zusammenhängende Freizeit von zwei Kalendertagen vor.

Die zusammenhängende Freizeit regelt der Kollektivvertrag in zwei Varianten:

  • zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit dem Sonntag bzw.
  • zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit dem Schließtag/vertraglich vereinbarten freien Tag.

Wann, welche Kombination zur Anwendung kommt bzw. welche Ausnahmen es davon gibt, wird in den nachfolgenden Punkten dargestellt.

1.1. Eines vorweg: folgende Betriebe bzw. Arbeitnehmer:innen sind gänzlich von der Regelung über die zusammenhängende Freizeit ausgenommen:

  • Betriebe ab zwei Schließtagen pro Kalenderwoche,
  • Arbeitnehmer:innen ab zwei vertraglich vereinbarten freien Kalendertagen pro Kalenderwoche,
  • Arbeitnehmer:innen mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich am oder in Verbindung mit dem Wochenende vereinbart ist und
  • Arbeitnehmer:innen mit befristeten Arbeitsverträgen bis zu neun Monaten.

1.1.1. Schließtage

Unter Schließtag(e) sind im Vorhinein festgelegte, regelmäßig wiederkehrende und allgemein bekannt gegebene Wochentage zu verstehen, an denen der Betrieb für Gäste geschlossen ist. An diesen Tagen ist davon auszugehen, dass kein Personaleinsatz erfolgt und die Mitarbeiter:innen arbeitsfrei haben. Ein Einsatz von Arbeitnehmer:innen an Schließtagen ist daher mit der Ausnahme von der zusammenhängenden Freizeit nicht vereinbar.
An EINEM Schließtag pro Kalenderwoche, kann jedoch ein ausnahmsweiser Einsatz von Arbeitnehmer:innen erfolgen. 

Beispiel:
Ein Gasthof hat pro Kalenderwoche zwei Schließtage. An einem Schließtag wird außertourlich eine Veranstaltung durchgeführt, für welche drei Mitarbeiter:innen – mit deren Einwilligung und unter Einhaltung der gesetzlichen/ kollektivvertraglichen Ruhebestimmung – zum Dienst eingeteilt werden. Dieser einmalige Einsatz schadet der Ausnahme von der zusammenhängenden Freizeit nicht.

1.1.2. Vereinbarte freie Tage pro Kalenderwoche

Eine weitere Ausnahme von der zusammenhängenden Freizeit besteht im Falle einer vertraglichen Vereinbarung über zumindest zwei festgelegte freie Kalendertage. 

Beispiel:
Eine Mitarbeiterin hat vertraglich Montag und Mittwoch als arbeitsfrei vereinbart. Die Regelungen über die zusammenhängende Freizeit kommen nicht zur Anwendung.

1.1.3. Vereinbarte Arbeitsleistung am Wochenende

Ausgenommen von der zusammenhängenden Freizeit sind auch Arbeitnehmer:innen, die 

  • eine Arbeitsleistung ausschließlich für das Wochenende oder
  • eine Arbeitsleistung in Verbindung mit dem Wochenende 

vereinbart haben.

Eine vereinbarte Arbeitsleistung in Verbindung mit dem Wochenende liegt dann vor, wenn vertraglich eine Arbeitsleistung am Samstag und Sonntag mit direkt daran anschließenden weiteren Arbeitstagen vereinbart wird.

Beispiel:
Eine Mitarbeiterin vereinbart im Arbeitsvertrag die Erbringung der Arbeitsleistung von Mittwoch bis Sonntag. Mit dieser Vereinbarung sind die Voraussetzungen für die Ausnahme von der zusammenhängenden Freizeit erfüllt.

1.1.4. Befristete Arbeitsverträge

Des Weiteren sind Arbeitnehmer:innen mit bis zu neun Monaten befristeten Verträgen von der Ausnahme erfasst. 
Die Ausnahme zielt im Wesentlichen auf Arbeitnehmer:innen ab, die für einen erhöhten Arbeitsbedarf während saisonaler Spitzen bzw. in Betrieben eingesetzt werden, die saisonale Schließzeiten haben. 
Natürlich sind auch Befristungen aus anderen Gründen erfasst, sofern sie neun Monate nicht übersteigen.

2. Zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit dem Sonntag

Ab 01.01.2025 regelt der Kollektivvertrag - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe 12 Mal pro Kalenderjahr zwei zusammenhängende freie Tage in Verbindung mit einem Sonntag. 

Vereinfacht gesagt, geht es 12 Mal pro Jahr um ein „Wochenende“, an welchem entweder 

  • Samstag und Sonntag oder 
  • Sonntag und Montag 

frei sein müssen.

Die den Sonntag umfassende zusammenhängende Freizeit muss – von den Ausnahmen abgesehen - 12 Mal pro Kalenderjahr gewährt werden. 

Nicht notwendig ist jedoch die Gewährung der zusammenhängenden Freizeit einmal pro Kalendermonat. Somit kann bei Bedarf die zusammenhängende Freizeit auf jene Kalendermonate aufgeteilt werden, in denen ein geringeres Arbeitsaufkommen herrscht. In Zeiten mit erhöhtem Arbeitsbedarf sind dann zumindest die gesetzlich bzw. kollektivvertraglich geregelten Ruhezeiten einzuhalten. 

Eine anrechenbare zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit dem Sonntag ist auch dann gegeben, wenn:

  • ein Dienst am Freitag beginnt und am Samstag endet oder
  • Dienstbeginn am Montag nach 16 Uhr ist.

Der Sonntag muss jeweils von 0 – 24 Uhr frei sein.

Beispiel:
Ein Restaurantfachmann in einem Hotel hat Sonntag/Montag frei und hat am Montag um 17 Uhr Dienstbeginn für das Abendservice. In diesem Fall liegt die notwendige, den Sonntag einschließende, zusammenhängende Freizeit vor. 

3. Ausnahmen von der Freizeit in Verbindung mit dem Sonntag (siehe aber Sonderregelung in Punkt 4)

Nicht erfasst von der Regelung über die zusammenhängende Freizeit mit dem Sonntag sind

  • Betriebe mit einem festgelegten Schließtag pro Kalenderwoche
  • Arbeitnehmer:innen, die vertraglich einen freien Kalendertag pro Kalenderwoche vereinbart haben.

Zur vorübergehenden Einführung von Schließtagen siehe Punkt 5.

4. Sonderregelung: Zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit EINEM Schließtag/freien Tag

Eine Sonderregelung gibt es für Betriebe und Arbeitnehmer:innen, die zwar grundsätzlich nach Ziffer 2 des Kollektivvertrages von den Ausnahmen erfasst sind, aber folgende Besonderheit aufweisen: 

  • Betriebe mit nur EINEM Schließtag oder 
  • Arbeitnehmer:innen mit nur EINEM fix vereinbarten freien Kalendertag pro Kalenderwoche.

In diesen Fällen sieht der Kollektivvertrag für betroffene Arbeitnehmer:innen zumindest 12 Mal pro Kalenderjahr zwei zusammenhängende freie Tage vor:

  • Für Arbeitnehmer:innen in Betrieben mit EINEM Schließtag jeweils in Verbindung mit einem an den Schließtag angrenzenden Tag.
  • Für Arbeitnehmer:innen mit EINEM vereinbarten freien Tag jeweils in Verbindung mit einem an den freien Tag angrenzenden Tag. 

Beispiel:
Eine Rezeptionistin in einem Hotel ohne Schließtag hat vertraglich den Donnerstag als freien Tag vereinbart. Der Kollektivvertrag sieht für sie 12 Mal pro Jahr eine zweitägige mit dem Donnerstag zu gewährende Freizeit vor. Das kann Mittwoch/Donnerstag oder Donnerstag/Freitag sein.

5. Vorübergehende betriebliche Einschränkungen/Schließtage

Werden die Leistungen für Gäste eingeschränkt kann für davon betroffene Arbeitnehmer:innen von der Vorgabe über die zu gewährende zusammenhängende Freizeit abgewichen werden. Das bedeutet, dass für den Zeitraum der Einschränkung oder Schließung des Betriebes kein Anspruch auf eine zusammenhängende Freizeit entsteht. Eine betriebliche Einschränkung ist z.B. die Einführung vorübergehender Schließtage oder die Schließung einzelner Betriebsteile. 

Beispiel:
Ein Restaurant direkt am Seeufer führt von Jänner – Juni für sechs Monate im Restaurant drei Schließtage ein. Damit sind diese 6 Monate aus der Betrachtung auszunehmen. Im Ergebnis sind nur mehr 6 freie Wochenenden zu gewähren.

6. Beginn/Ende des Arbeitsverhältnisses

Für den Fall, dass ein Dienstverhältnis während des laufenden Kalenderjahres beginnt oder endet, sieht der Kollektivvertrag vor, dass die Regelungen über die zusammenhängende Freizeit nach Möglichkeit aliquot einzuhalten sind.

7. Urlaub und Dienstverhinderung

Fallen Sonntage in den Zeitraum eines Urlaubs, so können bis zu drei Sonntage auf das geforderte Ausmaß von der 12maligen zusammenhängenden Freizeit in Verbindung mit dem Sonntag angerechnet werden. 
Zusätzlich anzurechnen sind alle Sonntage, die in den Zeitraum eines Kuraufenthaltes fallen. 
Unzulässig ist die Anrechnung von Sonntagen, die in den Krankenstand fallen.

Analog gilt diese Regelung auch für die zusammenhängende Freizeit nach Ziffer 3 des Kollektivvertrages.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter ist von Montag, 03.03.2025 – bis Sonntag, 30.03.2025 auf Urlaub. In diese Zeit fallen vier Sonntage, von denen drei auf das geforderte Ausmaß anrechenbar sind, wodurch sich ein Anspruch auf 12 freie Sonntage entsprechend vermindert. 

8. Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2024

Für das Kalenderjahr 2024 gilt, dass ab Inkrafttreten der Regelung über die zusammenhängende Freizeit, ab 1.11.2024, die Vorgaben bei erfassten Mitarbeiter:innen für die Monate November und Dezember aliquot zu beachten sind.

Stand: 17.09.2024