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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

FAQ zum neuen Kollektivvertrag für Gastronomie und Hotellerie ab 1.11.2024

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

09.09.2024

1. Jugendliche und Lehrlinge

 Ja, der Lehrling hat Anspruch auf den Lehrabschlussbonus, wenn die im Kollektivvertrag genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Lehrling absolviert beim ersten Antritt die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg und 
  • der Arbeitgeber erhält für den Lehrling eine Förderung gemäß der Richtlinie § 19c BAG. 

Da es sich dabei um eine Entgeltzahlung an den Lehrling handelt, ist die Zahlung an den Lehrling steuer- und abgabenpflichtig. 

Die Regelung über die freien Sonntage kommt nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb pro Kalenderwoche zumindest zwei zusammenhängende Schließtage hat. Weitere Ausnahmen sind bei Wechsel des Lehrverhältnisses oder der Anrechnung von Lehrzeiten.  

2. Arbeitszeit und Durchrechnung

Wird ein befristeter Vertrag einmalig um vier Wochen verlängert, unterbricht dies die Durchrechnung grundsätzlich nicht, sofern neun Monate nicht überschritten werden. Gemäß Kollektivvertrag endet die Durchrechnung nach neun Monaten. 

3. Zusammenhängende Freizeit

Hier muss man unterscheiden:

  1. In Betrieben mit bis zu einem Sperrtag ist 12 Mal pro Jahr eine zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit dem Sperrtag zu geben, sofern sonst keine Ausnahme zutrifft. Zum Beispiel: ist am Dienstag Sperrtag, hat der/die Mitarbeiter:in 12x/Jahr Mo/Di oder Di/Mi frei zu haben. 
  2. In Betrieben mit mindestens zwei Sperrtagen entfällt die Verpflichtung zur zusammenhängenden Freizeit gänzlich.

Diese Regelung gilt analog zu vereinbarten freien Tagen.

Es muss sich um einen vertraglich festgelegten freien Kalendertag handeln. Das bedeutet nach dem Wortlaut des Kollektivvertrages jetzt nicht zwangsläufig, dass es immer derselbe Tag sein muss, aber welcher Tag jeweils in welcher Kalenderwoche frei ist, muss sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Ausreichend ist nicht, wenn vertraglich ein Tag pro Woche frei festgelegt wird, es aber schlussendlich der Dienstplaneinteilung überlassen ist, diesen Tag zu definieren. 

Die zusammenhängende Freizeit ist ein kollektivvertraglicher Anspruch jener Arbeitnehmer:innen, die nicht in die Ausnahmebestimmungen fallen. Dieser Anspruch kann einzelvertraglich auch nicht abbedungen werden. Eine Sanktion sieht der Kollektivvertrag nicht vor.