Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Erläuterungen zum Abschnitt XXVI. "Umkleidezeit" im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe

Lesedauer: 3 Minuten

08.09.2024

Kollektivvertrags-Text:

XXVI. Umkleideräume

1. Für die Arbeitnehmer:innen sind im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes BGBl. 450/1994 idF BGBl. I 100/2018 entsprechende Umkleideräume zur Verfügung zu stellen.

2. Umkleidezeit
Umkleidezeiten gelten, sofern sie im Betrieb anfallen und es sich dabei um den Wechsel dienstnotwendiger Kleidung handelt, als Arbeitszeit. Die Arbeitnehmer:innen verpflichten sich, darauf zu achten, dass die Umkleidezeit in Summe pro Dienst nicht mehr als insgesamt 10 Minuten beträgt. Ist die Unterkunft der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Betrieb oder in unmittelbarer Nähe des Betriebes, entfällt die Umkleidezeit zur Gänze.


Erläuterungen:

1. Umkleideräume

Der Kollektivvertrag verweist hier lediglich auf die gesetzlichen Vorgaben aus dem ArbeitnehmerInnenschutzG. 

Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen grundsätzlich ein versperrbarer Kleiderkasten oder sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privat- und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen ist.

Umkleideräume sind dann zur Verfügung zu stellen, wenn:

  • in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 12 Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen oder
  • aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.

2. Umkleidezeit

2.1. Allgemeines

Nach der Rechtsprechung (OGH 25.5.2020, 9 Ob A 13/20g, ecolex 2020/399) ist Umkleidezeit dann Arbeitszeit, wenn ein Mindestmaß an Fremdbestimmung im Hinblick auf das Tragen der Dienstkleidung erreicht wird. 
Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn

  • der Arbeitgeber das Umziehen der erforderlichen Dienstkleidung zuhause nicht erlaubt (z.B. aus hygienischen Gründen) oder
  • das Anlegen der Dienstkleidung zuhause und die damit verbundene Beschreitung des Arbeitsweges in der Dienstkleidung objektiv der Arbeitnehmer:in nicht zumutbar ist (z.B. aufgrund der Auffälligkeit der Dienstkleidung). Je auffälliger eine Dienstkleidung ist, desto höher ist das Ausmaß der Fremdbestimmung und kann für das Vorliegen für Arbeitszeit sprechen. 

2.2. Umkleidezeit als Arbeitszeit

In Umsetzung der oben angeführten Rechtsprechung sieht der Kollektivvertrag nunmehr eine Regelung zu den Umkleidezeiten vor.

Demnach ist Umkleidezeit gemäß Kollektivvertrag dann Arbeitszeit,

  • wenn sie im Betrieb anfällt und 
  • es sich um den Wechsel dienstnotwendiger Kleidung handelt.

Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen handelt es sich um Arbeitszeit.

Entsprechend der Judikatur fällt der Kleidungswechsel dann im Betrieb als Arbeitszeit an, wenn 

  • es für die Arbeitnehmer:in nicht zumutbar ist die Dienstkleidung am Arbeitsweg zu tragen oder
  • der Arbeitgeber den Wechsel der Dienstkleidung aus hygienischen Gründen im Betrieb anordnet.

Unter dienstnotwendiger Kleidung ist eine Arbeitskleidung zu verstehen, dessen Tragen vom Arbeitgeber bei Arbeitserbringung erwartet wird. Um als Arbeitszeit vergütet zu werden, muss es sich dabei auch um eine Kleidung handeln, die angeordnet oder aufgrund des Erscheinungsbildes im Betrieb angelegt werden muss.

Dienstnotwendige Kleidung kann aber auch gewöhnliche Alltagskleidung sein, die keinen auffälligen Bezug zum Unternehmen herstellt. In diesem Fall ist das erste Kritierium, dass die Umkleidezeit im Betrieb anfallen muss, nicht erfüllt, sodass ein allfällig im Betrieb vorgenommener Kleidungswechsel keine Arbeitszeit darstellt. 

Beispiel:
In einem Restaurant erwartet der Arbeitgeber, dass die Restaurantfachkräfte mit schwarzer Hose / Rock und weißer Bluse / Hemd zum Dienst erscheinen. Hierbei handelt es sich um eine gewöhnliche Alltagskleidung ohne besondere Auffälligkeit, sodass ein Kleidungswechsel im Betrieb keine Arbeitszeit darstellen würde.  

2.3. Ausmaß der Umkleidezeit

Der Kollektivvertrag hält fest, dass die Umkleidezeit in Summe pro Dienst 10 Minuten nicht überschreiten soll. Was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Arbeitnehmer:innen auch angehalten sind die Umkleidezeit während der Arbeitszeit möglichst kurz zu halten.

Duschzeiten stellen auch in dem Fall, dass die Umkleidezeit als Arbeitszeit gilt, keine Arbeitszeit dar. 

2.4. Entfall der Umkleidezeit

Eine Umkleidezeit, die entsprechend der unter Punkt 2.1. erläuterten Voraussetzungen, anfallen würde, entfällt laut Kollektivvertrag, wenn

  • die Unterkunft der Arbeitnehmer:in im Betrieb oder
  • die Unterkunft der Arbeitnehmer:in in unmittelbarer Nähe zum Betrieb ist.

Der Kollektivvertrag definiert nicht, was unter „unmittelbarer Nähe“ zu verstehen ist. Eine Anreise von wenigen Minuten wird jedenfalls noch darunter zu verstehen sein.