Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Erläuterungen zum Abschnitt XX. "Sonderzahlungen – Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld" im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe

Lesedauer: 7 Minuten

09.09.2024

Kollektivvertrags-Text:

XX. Sonderzahlungen – Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

1. Anspruch:

  1. Angestellte haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.
  2. Arbeiter:innen, deren Arbeitsverhältnisse ab 1.11.2024 beginnen, haben nach Ablauf des Probemonats pro Kalenderjahr Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Die Wartezeit entfällt, wenn das Probemonat im Sinne des Abschnittes XXIV. Ziffer 1. lit. b. bzw. lit. d. entfällt.
  3. Arbeiter:innen, deren Arbeitsverhältnisse bis 31.10.2024 beginnen und die mindestens zwei Monate ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, haben ebenfalls einen Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.

2. Bemessungsgrundlage:

  1. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der beiden Sonderzahlungen bildet der im jeweiligen Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Lohn/Gehalt für die vereinbarte Normalarbeitszeit.
  2. Bei einer All-in-Vereinbarung bildet die Bemessungsgrundlage für die Höhe der beiden Sonderzahlungen das im jeweilige Fälligkeitsmonat zustehende All-in-Entgelt.
  3. Nachtarbeitszuschlag und Fremdsprachenzulage sind mit dem Durchschnitt im Zeitraum ab Eintritt bzw. ab Beginn des Fälligkeitsmonats des letzten Weihnachts- bzw. Urlaubsgeldes bis zum Beginn des folgenden Fälligkeitsmonats zu berücksichtigen soweit sie für Arbeitsleistungen in der vereinbarten Normalarbeitszeit gebührt haben.
  4. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer:innen gilt § 19d Abs. 4 AZG.
  5. Bei Änderung der vereinbarten Arbeitszeit gilt der Durchschnitt der Arbeitszeit im Zeitraum ab Eintritt bzw. ab Beginn des Fälligkeitsmonats des letzten Weihnachts- bzw. Urlaubsgeldes bis zum Beginn des folgenden Fälligkeitsmonats.
  6. Echte Überstundenpauschalen, in denen für höchstens 8 Überstunden pro Woche auf Basis des Stundensatzes zuzüglich eines Zuschlags von 50 % eine monatliche Abgeltung vereinbart ist, werden in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
  7. Überstundenentgelte, die für konkret geleistete Überstunden bezahlt werden, werden in der Bemessungsgrundlage ebenfalls nicht berücksichtigt.

3. Die Sonderzahlungen sind zu folgenden Zeitpunkten fällig:

  1. Das Urlaubsgeld ist am 30.6., das Weihnachtsgeld ist am 30.11. eines jeden Kalenderjahres fällig.
  2. Erfolgt der Eintritt ab dem 1.6., ist das aliquote Urlaubsgeld gemeinsam mit dem aliquoten Weihnachtsgeld spätestens am 30.11. fällig.
  3. Erfolgt der Eintritt ab dem 1.11. ist das aliquote Urlaubsgeld gemeinsam mit dem aliquoten Weihnachtsgeld spätestens am 31.12. fällig.
  4. Erfolgt der Eintritt ab dem 1.12. ist das aliquote Urlaubsgeld gemeinsam mit dem aliquoten Weihnachtsgeld spätestens am 31.1. des Folgejahres fällig.
  5. Abweichend von 3.a. – 3.d. kann in Betrieben mit Betriebsrat mit Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarung eine quartalsweise Fälligkeit zu den Stichtagen 31.3., 30.6., 30.9. und 30.11. vereinbart werden.  
  6. Übergangsbestimmung zu Ziffer 1. lit. c.:
    Erfolgt der Eintritt ab dem 01.10.2024 ist das aliquote Urlaubsgeld gemeinsam mit dem aliquoten Weihnachtsgeld spätestens am 31.12.2024 fällig.

4. Arbeitnehmer:innen, die kein volles Jahr ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden (aliquoten) Teil des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes für das Kalenderjahr. 

5. Bei Beendigung des Arbeitsvertrages im Laufe eines Kalenderjahres hat die Auszahlung des aliquoten Urlaubsgeldes bzw. des aliquoten Weihnachtsgeldes unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Zahlungen zusammen mit der Endabrechnung zu erfolgen. Bereits zu viel auf die Sonderzahlungen geleistete Zahlungen können mit Ansprüchen aus der Endabrechnung gegenverrechnet werden.

6. Der Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. Weihnachtsgeld entfällt, wenn eine Arbeiterin/ein Arbeiter gemäß § 82 Gewerbeordnung 1859 entlassen wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Bereits auf Sonderzahlungen geleistete Zahlungen können mit Ansprüchen aus der Endabrechnung gegenverrechnet werden.


Erläuterungen:

1. Allgemeines 

Der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe sieht zusätzlich zum monatlichen Lohn bzw. Gehalt Zahlungen in Form von Sonderzahlungen – nämlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld − vor.

2. Anspruch auf Sonderzahlungen

Hinsichtlich des Zeitpunktes, wann der Anspruch auf Sonderzahlungen entsteht, gibt es für Arbeiter:innen und Angestellte im Kollektivvertrag unterschiedliche Regelungen.

2.1. Arbeiter:innen 

Arbeiter:innen, deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31.10.2024 beginnen, haben nach Ablauf einer Wartefrist von zwei Monaten Anspruch auf Sonderzahlungen. 

Für Arbeiter:innen, deren Arbeitsverhältnis ab 1.11.2024 begründet wird, sieht der Kollektivvertrag nur noch eine Wartefrist im Ausmaß des Probemonats vor. Erst nach Ablauf des Probemonats entsteht der Anspruch auf Sonderzahlungen. Das Probemonat gilt für neu begründete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich aufgrund kollektivvertraglicher Anordnung und bedarf für Neueintritte ab 1.11.2024 keiner separaten Vereinbarung mehr. 

Der Kollektivvertrag sieht im Abschnitt XXIV Kriterien vor, bei dessen Vorliegen das Probemonat entfällt. Der Entfall des Probemonats ist im Dienstzettel bzw. Arbeitsvertrag zu vermerken. Ist dies der Fall, entfällt auch die Wartezeit auf die Sonderzahlungen.

Exkurs: 
Das Probemonat entfällt 

  • wenn der/die Arbeitnehmer:in neuerlich beim selben Arbeitgeber und im selben Betrieb eintritt,
  • die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht länger als 12 Monate gedauert hat und
  • der Aufgabenbereich im Wesentlichen gleich geblieben ist.

Weiters können Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in auf die Einhaltung des Probemonats ausdrücklich verzichten. Ein Verzicht ist im Dienstzettel bzw. im Arbeitsvertrag festzuhalten.

2.2. Angestellte

Für Angestellte sieht der Kollektivvertrag keine Wartezeit vor. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

3. Bemessungsgrundlage

3.1. Grundsätzliches

Als Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen ist grundsätzlich

  • der/das im Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Lohn/Gehalt für die vereinbarte Normalarbeitszeit heranzuziehen sowie
  • die im Durchschnitt geleisteten Nachtarbeits- und Fremdsprachenzulagen mit Bezug zur Normalarbeitszeit. 

Ist-Lohn/Ist-Gehalt
Unter Ist-Lohn/Ist-Gehalt für die vereinbarte Normalarbeitszeit versteht der Kollektivvertrag den/das jeweilige/n Mindestlohn/gehalt inklusive einer allfälligen Überzahlung für die Normalarbeitszeit.

Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge
Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge, sofern sie für die vereinbarte Normalarbeitszeit gebühren, sind mit einem Durchschnittswert in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der Zeitraum ab Eintritt bzw. ab Beginn des Fälligkeitsmonats der letzten Sonderzahlung bis hin zum Beginn des folgenden Fälligkeitsmonats.

Beispiel:
Fälligkeit des Urlaubsgeldes ist am 30.6. Bei der Berechnungsgrundlage für das am 30.11. fällige Weihnachtsgeld, ist der Durchschnitt der Nachtarbeits-/ Fremdsprachenzulagen im Zeitraum 1.6. – 31.10. zu berücksichtigen (Bezug zur Normalarbeitszeit vorausgesetzt).

Nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sind:

  • echte Überstundenpauschalen für bis zu acht Überstunden pro Kalenderwoche, die monatlich abgegolten werden sowie
  • Überstundenentgelte, die für tatsächlich geleistete Überstunden ausbezahlt werden. 
    Das können z.B. Überstundenentgelte sein, die
    • in oder am Ende einer Durchrechnung entstehen oder
    • durch im Anlassfall geleistete und abgerechnete Überstunden
      entstehen. 

3.2. Sonderfall: All-in-Vereinbarungen

Im Falle von Arbeitsverträgen bei denen mit dem/der Arbeitnehmer:in eine All-in-Vereinbarung getroffen wird, ist das im Fälligkeitsmonat der Sonderzahlung zustehende All-in-Entgelt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung.

Bei All-in-Vereinbarungen verpflichtet sich der Arbeitgeber zu einer Entlohnung über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn mit dem idR aus dem Arbeitsverhältnis entstehende bzw. vereinbarte Mehrleistungen, Zuschläge, Feiertagsarbeit, etc. pauschal abgegolten werden. Der Arbeitgeber hat dabei jährlich eine Deckungsprüfung vorzunehmen, ob auch tatsächlich alle zu vergütenden Ansprüche des/der Arbeitnehmer:in abgegolten sind.

3.3. Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf den ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden, aliquoten Anteil der Jahresremuneration. Darüber hinaus sind nach § 19d Abs 4 AZG regelmäßige Mehrstunden zu berücksichtigen.

3.4. Änderung der Arbeitszeit

Kommt es zur Änderung der vereinbarten Arbeitszeit zwischen den Fälligkeitsstichtagen ist nach Anordnung des Kollektivvertrages eine Mischberechnung vorzunehmen. Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Eintritt bzw. ab Beginn des Fälligkeitsmonats der letzten Sonderzahlung bis zum Beginn des folgenden Fälligkeitsmonats. 
Dies ist im Hinblick auf die Rechtssprechung und mangels anderweitiger Regelung im Kollektivvertrag auch beim Übergang vom Lehrverhältnis in ein Arbeitsverhältnis der Fall.

4. Fälligkeit und Aliquotierung

4.1. Fälligkeit

Der Kollektivvertrag legt die Fälligkeit des Urlaubsgeldes mit 30.6 und die Fälligkeit des Weihnachtsgeldes mit 30.11. eines jeden Kalenderjahres fest.

Davon abweichend ist für Eintritte im laufenden Kalenderjahr folgendes geregelt:

  • Eintritt ab dem 1.6. → Fälligkeit des aliquoten Weihnachts- und Urlaubsgeldes spätestens am 30.11.

  • Eintritt ab dem 1.11. → Fälligkeit des aliquoten Weihnachts- und Urlaubsgeldes spätestens am 31.12.

    Übergangsregelung für das Jahr 2024: Bei einem Eintritt ab dem 1.10.2024 ist das aliquote Weihnachts- und Urlaubsgeld mit 31.12.2024 fällig.

  • Eintritt ab dem 1.12. → Fälligkeit des aliquoten Weihnachts- und Urlaubsgeldes spätestens am 31.1. des Folgejahres.

Anmerkung: 
Wird eine arbeitsrechtlich dem Vorjahr zurechenbare Sonderzahlung erst im Folgejahr ausbezahlt, ist dies steuerrechtlich für jenes Jahr zu berücksichtigen, in dem die Auszahlung erfolgt. Der/die Arbeitnehmer:in kann dadurch steuerliche Nachteile haben. Um diesen Effekt zu verhindern, müsste die Auszahlung – entgegen der kollektivvertraglichen Fälligkeit mit 31.1. des Folgejahres – schon bis zum 31.12. vorgenommen werden. 

4.2. Fälligkeit pro Quartal

Abweichend von den kollektivvertraglich geregelten Fälligkeitsterminen kann in Betrieben mit Betriebsrat mit Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarung eine quartalsweise Fälligkeit zu folgenden Stichtagen vereinbart werden: 31.3., 30.6., 30.9. und 30.11.

4.3. Aliquotierung und Entfall

Arbeitnehmer:innen, die kein volles Kalenderjahr ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, erhalten den der Dienstzeit entsprechenden aliquoten Anteil des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes.

Endet ein Arbeitsvertrag im laufenden Kalenderjahr und wurden bereits Sonderzahlungen geleistet, können die erfolgten Zahlungen bzw. der Überhang im Zuge der Endabrechnung mit anderen Ansprüchen gegengerechnet werden. Diese Rechtsfolgen gelten für Arbeiter:innen und Angestellte gleichermaßen.

Im Hinblick auf die Beendigungsart und deren Auswirkung auf die Sonderzahlungen ist zwischen Arbeiter:innen und Angestellen zu unterscheiden:

Bei Arbeiter:innen entfällt der Anspruch auf Sonderzahlungen bei

  • gerechtfertigter Entlassung,
  • unbegründetem vorzeitigen Austritt oder 
  • Nichteinhaltung der vorgesehenen Kündiungsfrist.

In diesen Fällen entfällt die Jahresremuneration und der/die Arbeiter:in hat eine bereits für das laufende Kalenderjahr erhaltene Jahresremuneration zurückzubezahlen bzw. kann diese bei der Endabrechnung mit offenen Ansprüchen gegengerechnet werden. Ein gutgläubiger Verbrauch kann nicht geltend gemacht werden.

Anders bei den Angestellten: Diese haben nach § 16 AngG unabhängig von der Art der Beendigung Anspruch auf den aliquoten Teil der Jahresremuneration.