Kollektivvertrag ab 1.11.2024

Erläuterungen zum Abschnitt XXI. "Arbeiten an Feiertagen" im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe

Lesedauer: 4 Minuten


Kollektivvertrags-Text:

XXI. Arbeit an Feiertagen 

1. Wenn an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, auch wenn er auf einen Sonntag fällt, gearbeitet wird, so gebührt den Arbeitnehmer:innen, die an diesem Tag arbeiten, ein Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG. Das Feiertagsarbeitsentgelt beträgt bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer:innen pro gearbeiteter Stunde 1/173 des vereinbarten Monatslohns für die Normalarbeitszeit, bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer:innen gebührt der entsprechende aliquote Anteil (Berechnung: vereinbarter Monatslohn / vereinbarte monatliche Arbeitszeit = Stundenlohn).

2. Anstelle der Bezahlung des Feiertagsarbeitsentgelts kann auch Zeitausgleich im entsprechenden Ausmaß vereinbart werden. Es gilt § 7 Abs. 6 ARG. 

3.
a. Werden von der/vom Arbeitgeber:in im Dienstplan dienstfreie Tage (ohne hinterlegte Normalarbeitszeit) so eingeteilt, dass sie mehr als sechsmal im Kalenderjahr auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, hat die/der Arbeitnehmer:in ab dem 7. Mal Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag pro dienstfreien Tag an einem Feiertag. 
Arbeitnehmer:innen dürfen in diesem Zusammenhang zur Feiertagsarbeit nur dann herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen, wie beispielsweise Betreuungspflichten, der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers der Feiertagsarbeit nicht entgegenstehen.

b. Für jeden erworbenen zusätzlichen freien Tag nach lit. a., der nicht bis zum Ende des Dienstverhältnisses konsumiert werden konnte, ist 1/22 des vereinbarten Monatslohnes/-gehaltes für die Normalarbeitszeit des Monats der Beendigung, als Entschädigung zu leisten. Entschädigungsansprüche verfallen nach den Bestimmungen des Abschnitt XI. Ziffer 4.

c. Lit a. findet nicht auf Feiertage Anwendung an denen der Betrieb geschlossen hat. Dies unter der Voraussetzung, dass am besagten Feiertag, an dem der Betrieb geschlossen hat, von den Arbeitnehmer:innen keine Arbeitsleistungen erbracht werden.

d. Lit a. gilt nicht für Arbeitnehmer:innen  
i. mit vertraglich zumindest einem festgelegten freien Kalendertag pro Kalenderwoche.
ii. mit welchen vertraglich eine Arbeitsleistung ausschließlich am oder in Verbindung mit einem Wochenende vereinbart wird.
iii. mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu neun Monaten.
iv. mit welchen eine Arbeitsleistung ausschließlich an Feiertagen vereinbart wird.


Erläuterungen:

1. Allgemeines

Arbeitnehmer:innen, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten, haben Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt. Dies gilt gemäß Kollektivvertrag, auch wenn ein datumsmäßig festgelegter Feiertag auf einen Sonntag fällt.

Beispiel:
Fällt der 1. Jänner auf einen Sonntag, gilt der Tag gemäß Kollektivvertrag als Feiertag mit den damit verbundenen Rechtsfolgen.

Das Arbeitsruhegesetz sieht folgende gesetzliche Feiertage vor:

  • 1. Jänner
  • 6. Jänner
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Frohnleichnam
  • 15. August
  • 26. Oktober
  • 1. November
  • 8. Dezember
  • 25. Dezember
  • 26. Dezember

2. Abgeltung von Feiertagen

2.1. Feiertagsentgelt

Als Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit gebührt Arbeitnehmer:innen bei einem Feiertag das Feiertagsentgelt.

2.2. Feiertagsarbeitsentgelt

Für die am Feiertag tatsächlich gearbeitete Arbeitszeit hat der/die Arbeitnehmer:in zusätzlich Anspruch auf das Feiertagsarbeitsentgelt.

Das Feiertagsarbeitsentgelt beträgt pro Stunde bei Vollzeitbeschäftigten 1/173 des vereinbarten Lohns/Gehalt für die Normalarbeitszeit (=Normalstundenlohn).
Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt eine aliquote Berechnung in dem der/das vereinbarte Lohn/Gehalt für die Normalarbeitszeit durch die vereinbarte monatliche Arbeitszeit dividiert wird.

2.3. Zeitausgleich

Für die geleistete Arbeitszeit an Feiertagen kann Zeitausgleich vereinbart werden. Das Arbeitsruhegesetz sieht für diese Fälle vor, dass im Zuge des Zeitausgleiches zumindest ein Kalendertag oder 36 Stunden frei sein müssen.

3. Anspruch auf zusätzliche freie Tage 

Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl von freien Tagen, die aufgrund der Dienstplaneinteilung auf einen Feiertag fallen, hat die/der betroffene Arbeitnehmer:in Anspruch auf zusätzliche freie Tage.
Hintergrund dieser Regelung ist jener, dass die freien Tage von Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe nicht ausschließlich mit Feiertagen zusammenfallen sollen. Feiertage sind grundsätzlich (arbeits)freie Tage zusätzlich zur Wochenruhe. Eine Überschneidung des Feiertages mit der Wochenruhe ist nur eingeschränkt zulässig. So sieht auch die Judikatur für den Fall, dass jeder Feiertag von einer Arbeitszeiteinteilung ausgenommen wird, eine unzulässige Gesetzesumgehung (Schrank zu § 7 ARG, Rz 14).

Der Kollektivvertrag sieht daher vor, wenn die Dienste im Dienstplan so verteilt werden, dass bei einer Arbeitnehmer:in dienstfreie Tage mehr als sechs Mal pro Kalenderjahr auf einen Feiertag fallen, ab dem 7. Mal Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag besteht. Der Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag besteht ab dem 7. Mal für jeden weiteren Zusammenfall eines dienstfreien Tages mit einem Feiertag. 

Stehen berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeit am Feiertag entgegen und kann die Arbeitnehmer:in dies glaubhaft machen, so ist das bei der Dienstplanerstellung zu berücksichtigen. In diesem Fall ist von einer Arbeitseinteilung am Feiertag abzusehen. Solche berücksichtigungswürdigen Interessen werden in der Praxis insbesondere Betreuungspflichten von Kindern sein. 

4. Verbrauch und Entschädigung der zusätzlichen freien Tage

Grundsätzlich sollten die Arbeitnehmer:innen angehalten werden die aus den Feiertagen entstandenen zusätzlichen freien Tage (gem. Ziffer 3 lit. a) möglichst zeitnah zu verbrauchen. 

Gelingt dies nicht, besteht am Ende des Dienstverhältnisses für jeden nicht verbrauchten freien Tag gemäß Ziffer 3 lit. a, ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1/22 des Monatslohnes/-gehalts für die Normalarbeitszeit des Monats in dem das Dienstverhältnis beendet wird.

Beispiel:
Das Dienstverhältnis endet am 31.12.2025. Während des laufenden Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer zwei zusätzliche Tage als Ausgleich erhalten, die noch nicht verbraucht wurden. 
Der Arbeitnehmer hat als Entschädigung Anspruch auf 2/22 des für 12/2025 vereinbarten Monatslohns für die Normalarbeitszeit.

5. Ausnahmen 

Der Kollektivvertrag regelt weiters Ausnahmen hinsichtlich des Entstehens zusätzlicher freier Tage bei mehr als 6-maliger Kombination von freiem Tag und Feiertag:

  • Aufgrund des Inkrafttretens der Regelung mit 1.11.2024 entsteht aus Dienstplänen bis zum 31.10.2024 kein Anspruch auf zusätzliche freie Tage.
  • Ebenfalls ausgenommen sind Feiertage, an denen der Betrieb geschlossen hat und von Arbeitnehmer:innen keine Arbeitsleistungen erbracht werden.
  • Weiters ausgenommen sind Arbeitnehmer:innen, die vertraglich
    • zumindest einen festgelegten freien Kalendertag pro Kalenderwoche oder
    • eine Arbeitsleistung ausschließlich am oder in Verbindung mit einem Wochenende oder
    • befristete Arbeitsverträge von bis zu neun Monaten oder
    • eine Arbeitsleistung ausdrücklich an Feiertagen

vereinbart haben.

Stand: 18.09.2024