Neuerungen ab dem 1.1.2025: Was Betriebe im Tourismus und in der Freizeitwirtschaft wissen sollten
Was ändert sich in den Bereichen Arbeitsrecht, Arbeitsmarkt sowie Sozialversicherungsrecht und Lohnverrechnung?
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Arbeitsrecht: Telearbeitsgesetz
Mit Wirkung ab 1. Jänner wird der räumliche Anwendungsbereich der bisherigen "Home-Office-Regelungen" ausgeweitet. Dadurch können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer "Arbeiten von überall" vereinbaren.
Bei den Örtlichkeiten gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen, solange es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt. Es gibt weiterhin kein einseitiges Recht auf Telearbeit. Wird keine Telearbeits-Vereinbarung nach neuer Rechtslage geschlossen, bleibt die alte Home-Office-Vereinbarung unverändert in Kraft.
Ebenfalls neu geregelt wird der Wegunfall. Der Gesetzgeber unterscheidet für den Bereich der Wegunfälle bei Telearbeit zwischen Örtlichkeiten im engeren Sinn (hier gelten die Wege als überwiegend im betrieblichen Interesse zurückgelegt) und Örtlichkeiten im weiteren Sinn (hier gelten die Wege als überwiegend im eigenwirtschaftlichen Interesse zurückgelegt). Daher gelten nur Wegunfälle von/zu Örtlichkeiten im engeren Sinn als Arbeitsunfall. Wegunfälle von/zu Örtlichkeiten im weiteren Sinn gelten nicht als Arbeitsunfall.
Die steuerrechtlichen Regelungen blieben unverändert. Das heißt, die Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.
Beauftragte für Barrierefreiheit in großen Unternehmen
Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, sind ab 1.1.2025 verpflichtet, einen Barrierefreiheitsbeauftragten und seine Stellvertreter für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu benennen.
Der Barrierefreiheitsbeauftragte befasst sich innerhalb seiner Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für externe Personen. Die Zuständigkeit umfasst nicht nur die bauliche Barrierefreiheit, sondern auch alle anderen für die Barrierefreiheit wesentlichen Bereiche, wie Informations- und Kommunikationstechnologie, EDV-Ausstattung, Informationen in leichter Sprache, Blindenleitsysteme, Induktionsanlagen, Gebärdensprachdolmetscher etc. Die Funktion ist ehrenamtlich.
Die Tätigkeit als Beauftragte oder Beauftragter ist neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Dem Beauftragten steht unter Fortzahlung seines Entgelts die zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie die für die erforderliche Aus- und Weiterbildung notwendige freie Zeit zu. Er unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.
Arbeitsmarkt: Fachkräfteverordnung 2025
Der Entwurf zur Fachkräfteverordnung sieht 94 bundesweit geltende Mangelberufe und darüber hinaus zahlreiche regionale Mangelberufe für alle neun Bundesländer vor.
Inkraft ist diese Verordnung ab dem 1. Jänner 2025. Bei Erreichen der erforderlichen Punkte kann in einem der Mangelberufe eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragt werden.
Folgende Berufe sind für unsere Branchen relevant:
Bundesweite Liste:
- Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
- Ärzt(e)innen
- Medizinisch-technische Fachkräfte
- Hebammen
- Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe
- Gaststättenköch(e)innen
Regionale Liste:
Oberösterreich:
- Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
Salzburg:
- Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
- Reise-, Fremdenverkehrsfachleute
- Kellner/innen
Steiermark:
- Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
Tirol:
- Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
- Reise-, Fremdenverkehrsfachleute
Vorarlberg:
- Reise-, Fremdenverkehrsfachleute
- Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
- Kellner/innen
Sozialversicherungsrecht und Lohnverrechnung: Antrittsalter zur Altersteilzeit für Frauen
Altersteilzeit ist frühestens fünf Jahre vor Erreichung des Regelpensionsalters möglich. Entsprechend dem Anstieg des Renteneintrittsalters bei den Frauen erhöht sich das Zugangsalter zur Altersteilzeit.
Bei Geburt am oder vor dem 30.6.1966 ist ein Antritt ab 1.1.2024 jederzeit möglich, bei Geburt zwischen dem 1.7.1966 und dem 31.12.1966 ab 58 Jahren. Bei Geburten ab dem 1.1.1967 ist die Vollendung von 58 Lebensjahren und sechs Monaten erforderlich, ein Antritt ist in diesen Fällen also erst ab 1.7.2025 möglich.