Zwei schwarze Ordner liegen gestapelt auf einer hellen Unterfläche. Auf dem Rücken des oberen Ordners steht Insolvenz. Auf dem Rücken des unteren Ordners steht Insolvenzverfahren
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Jollydays GmbH in Konkurs − Updates für Unternehmen in der Tourismus und Freizeitwirtschaft

Aktuelle Informationen zur Insolvenz und zum Insolvenzverfahren

Lesedauer: 1 Minute

  • Mit 17.08.2024 ist die Jollydays GmbH in Konkurs.
  • Das Konkursgericht hat einen Masseverwalter (Rechtsanwalt Mag. Lang) bestellt. Gemäß Bekanntmachung in der Insolvenzdatei vom 21.08.2024 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet.
  • Laut Masseverwalter ist der jeweilige Erlebnisanbieter nicht verpflichtet, den Gutschein einzulösen: https://jollydays.at/.
  • Gutscheinbesitzer:innen können ihre Forderung bis zum 10.10.2024 im Konkursverfahren anmelden. 

Derzeit drei Fallkonstellationen möglich:

  • Es ist noch keine Buchung erfolgt:
    Aufgrund der Insolvenz der Jollydays GmbH sind die Erlebnisanbieter nicht verpflichtet, ihre Leistungen gegenüber den Käufer:innen gegen Übergabe der Gutscheine zu erbringen (Es sei denn, die Zahlung erfolgte durch die Jollydays GmbH im Voraus oder wird zumindest sichergestellt (§ 21 Abs. 3 IO)). Bei Buchungsanfragen können diese daher mit dem Hinweis auf die Insolvenz und Verweis auf die Homepage, die dazu Folgendes anführt: „Die Einlösung von Gutscheinen ist daher nicht mehr möglich!“ abgelehnt werden. Wir empfehlen Unternehmen, direkt eine Anfrage an den Masseverwalter zu richten, ob dieser in die Verträge eintritt.
  • Es ist eine Buchung erfolgt und die Leistung wurde erbracht:
    Hinsichtlich bereits eingelöster Gutscheine und erbrachter Leistungen ist zu prüfen, ob die Anmeldung der Ansprüche gegenüber der Jollydays GmbH im Konkurs wirtschaftlich sinnvoll ist. Auf der Homepage von Jollydays wird dazu folgender Passus angeführt: „Aus derzeitiger Sicht ist es nicht realistisch, dass überhaupt eine Quote ausgeschüttet werden kann und ob diese Anmeldegebühr mit der Konkursquote wieder hereingebracht werden kann.“
  • Spezialfall: Es ist eine Buchung erfolgt, aber noch keine Leistung erbracht:
    Anders könnte der Fall gelagert sein, wenn bereits Buchungen erfolgt sind: Wurden die Buchungen unter Einschluss der Jollydays-Gutscheine vom Erlebnisanbieter bestätigt, kann im Einzelfall eine Vertragsbeziehung zwischen Gutscheinkäufer und Erlebnisanbieter entstanden sein – und damit auch die Leistungspflicht. Eine Absage mit Verweis auf die Insolvenz trotz aufrechten Vertrages seitens des Erlebnisanbieters könnte eventuell zu möglichen Schadenersatzansprüchen führen. Erlebnisanbieter können diesfalls ihre Forderungen im Konkursverfahren anmelden – wobei hier die Wirtschaftlichkeit zu prüfen ist. Es ist allerdings ratsam, mit einem Insolvenzrechtsexperten die genaue Vertragskonstellation zu prüfen und die Frage abzuklären, wer das Insolvenzrisiko zu tragen hat oder ob von der Unsicherheitseinrede gem. § 1052 S 2 ABGB Gebrauch gemacht und nach Setzung einer Nachfrist ein Vertragsrückritt erklärt werden kann.

Alle Informationen zum Konkursverfahren sind bzw. werden in der Insolvenzdatei veröffentlicht. 

Stand: 30.08.2024