Preisauszeichnung im Hotel- und Gastgewerbe
Rechtsvorschriften zur Auszeichnung von Preisen bei Speisen, Getränken und Beherbergungen
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1. Allgemeines zur Preisauszeichnung
Nach den Vorschriften des Preisauszeichnungsgesetzes[1] sind Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstiger Abgaben und Zuschläge in österreichischer Währung auszuzeichnen (Bruttopreise). Das bedeutet, dass alle öffentlichen und privatrechtlichen Bestandteile des vom Kunden zu zahlenden Endpreises anzugeben sind. Hebt der Verkäufer z.B. Entsorgungsbeiträge ein, so sind auch diese in den Bruttopreis einzurechnen; er kann jedoch zusätzlich darauf aufmerksam machen, dass im Bruttopreis entsprechende Beiträge enthalten sind.
Freiwillige Preisauszeichnung
Auch wenn die Preisauszeichnung freiwillig (z.B. Werbung in Katalogen oder Prospekten) oder im Rahmen von Angeboten/Kostenvoranschlägen erfolgt, sind die Vorschriften zur Preisauszeichnung maßgeblich.
2. Preisauszeichnung bei Speisen und Getränken
Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse („Speisekarten“) für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.
Gastgewerbebetriebe, die regelmäßig warme Speisen verabreichen oder verkaufen, haben überdies von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür ein Preisverzeichnis anzubringen, in dem die Preise der angebotenen Speisen verzeichnet sind.
Ausnahme für "Kleinere Betriebe"
Für kleinere Betriebe gilt dies nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind. Was unter „kleinerer Betrieb“ zu verstehen ist, wird durch das Gesetz nicht näher ausgeführt. Bei der Auslegung sind daher die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (zB räumliche Gegebenheiten im Lokal).
Betriebe mit Selbstbedienung
Werden Gastgewerbebetriebe in Selbstbedienungsform geführt, sind die Preise der zur Entnahme durch die Gäste bereitgehaltenen Speisen und Getränke so auszuzeichnen, dass sie von einem durchschnittlich aufmerksamen Betrachter leicht lesbar und zuordenbar sind. Die Preise der übrigen Speisen und Getränke sind durch Preisverzeichnisse, die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind, auszuzeichnen.
3. Preisauszeichnung bei Beherbergung
Beherbergungsbetriebe sind seit 1.1.2017 verpflichtet im Eingangsbereich (z.B. direkt am Eingang oder bei der Rezeption) die Standardzimmerpreiskategorien (z.B. Einzelzimmer/Doppelzimmer) einsehbar zur Verfügung zu stellen.
Eine Preisauszeichnung in den Zimmern ist damit nicht mehr erforderlich.
Darüber hinaus stellt das Preisauszeichnungsgesetz klar, dass die Preise vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt werden und nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln von Buchungsplattformbetreibern eingeschränkt werden dürfen. Solche Klauseln in Verträgen sind absolut nichtig.
Preisauszeichnung und Ortstaxe
Auf die Frage ob die Ortstaxe in den Bruttopreis einzurechnen ist oder separat als Zuschlag angeführt werden kann, gibt es unterschiedliche Rechtsansichten[1]. Grundsätzlich gilt, dass immer die Bruttopreise inklusive Abgaben und Zuschläge anzugeben sind.
In der Praxis ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Ortstaxe idR von mehreren Faktoren abhängig (z.B. Zimmerbelegung; Ausnahmen für Kinder und Studenten, etc.). Die Gesetzgebungskompetenz in dieser Angelegenheit liegt beim Landesgesetzgeber. Neun unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern sind die Folge. Ein Bundesgesetz mit einem einheitlichen österreichweiten Regelungsrahmen gibt es daher nicht.
Im Protokoll der Tagung zur Preisauszeichnung vom 24. April 2014 haben die Experten zur Frage der Preisauszeichnung der Ortstaxe folgendes festgehalten[2]:
- Bei der Preisgestaltung ist der Unternehmer generell frei. Wenn der Unternehmer die Kalkulation so macht, dass im ausgezeichneten Preis sämtliche Abgaben und Zuschläge (inkl. Ortstaxe) enthalten sind und er somit das Risiko der unterschiedlichen Höhen für die Tourismusabgaben trägt, so entspricht das jedenfalls dem Preisauszeichnungsgesetz.
- Nur wenn die Orts- und Kurtaxen ausnahmslos für alle übernachtenden Gäste gesetzlich vorgesehen sind (und somit vorhersehbar sind), ist diese Abgabe iSd § 9 Abs 1 PrAG nach der Bruttopreisauszeichnungspflicht jedenfalls direkt im Bruttopreis zu integrieren (z.B. "Gesamtpreis EUR 80 darin enthalten x% oder €x Ortstaxe"). Umkehrschluss: Ist das nicht der Fall, kann die Ortstaxe separat als Preiszuschlag angeführt werden.
Eine Verpflichtung zur Bruttopreisauszeichnung inklusive Ortstaxe ergibt sich somit in letzter Konsequenz nach der Ausgestaltung der Verpflichtung im jeweiligen Landesgesetz.
4. Rechtsfolgen und Behörden
Verstöße gegen das Preisauszeichnungsgesetz können mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro belegt werden. Die Strafen richten sich gegen den ordnungsgemäß angezeigten oder genehmigten Geschäftsführer und einen allfälligen Filialgeschäftsführer. Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder ihn ein Auswahlverschulden trifft. Schwerwiegende Verstöße können bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung geahndet werden.
Wettbewerbsrechtliche Folgen
Rechtswidrige Handlungen nach dem PrAG werden auch als Wettbewerbsverstöße im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen; das betreffende Unternehmen kann dann von Mitbewerbern, Unternehmensvereinigungen, der Bundesarbeitskammer und in gewissem Umfang vom Verein für Konsumenteninformation auf Unterlassung geklagt werden.
[1] § 9 Abs. 1 PrAG
[2] Siehe zum Beispiel: Stock, Tourismusrecht; Kommentar (BMWA/WKÖ) zur Preisauszeichnung, Grundlagen und Gesetze, Seite 49; Protokoll der Tagung zur Preisauszeichnung am 17. Oktober 2008 in Graz/Steiermark
[3] Protokoll der Tagung zur Preisauszeichnung am 24. April 2014 in Salzburg, Top 2
Hinweis:
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors oder des Fachverbandes ist ausgeschlossen.
Stand: 06.02.2024