Durchrechnung der Höchstarbeitszeit
Erklärung des Begriffs „rollierend“ und Vorgangsweise bei Kontrollen
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Das BMASK hat mit mittels Erlass vom 13.12.2019 die Arbeitsinspektorate angewiesen, ab sofort die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von höchstens 48 Stunden (§ 9 Abs. 4 AZG) rollierend durchzurechnen. Das bedeutet für das Hotel- und Gastgewerbe, dass in jedem 17-Wochen-Zeitraum die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden eingehalten werden muss.
In der Vergangenheit ging das Zentral-Arbeitsinspektorat davon aus, dass die Durchrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden innerhalb fester Durchrechnungszeiträume zu erfolgen hat (z.B. 1. – 17. Kalenderwoche, 18. – 34. Kalenderwoche etc.). Der EuGH[1] hat jedoch entschieden, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit künftig verpflichtend rollierend durchzurechnen ist. Der 48-Stunden-Schnitt muss somit in jedem beliebigen 17-Kalenderwochen-Zeitraum eingehalten werden.
Der Begriff "rollierend" ist folgendermaßen zu verstehen:
- In jedem beliebigen 17-Wochenzeitraum sind die 48 Stunden Höchstarbeitszeit einzuhalten (z.B. 1. – 17. Kalenderwoche, 2. – 18 Kalenderwoche, 3. – 19. Kalenderwoche etc.). Fixe Zeiträume sind nicht mehr zulässig.
- Die Durchrechnung hat immer nur innerhalb von aus Kalenderwochen bestehenden Durchrechnungszeiträumen zu erfolgen. Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit einem Montag und endet mit einem Sonntag.
Vorgangsweise bei Kontrollen:
- Die Arbeitsinspektorate sind angewiesen bei Kontrollen stichprobenartig beliebige 17-Kalenderwochen-Zeiträume auszuwählen und zu kontrollieren.
- Haben Arbeitgeber/-innen fixe Durchrechnungszeiträume festgelegt, sind sie in einem ersten Schritt zu beraten, dass eine rollierende Durchrechnung erforderlich ist. Überschreitungen im fixen Durchrechnungszeitraum werden angezeigt.
- Für die Zeit vor dem Erlass wird die Einhaltung der 48 Wochenstunden im Rahmen der festgelegten Durchrechnungszeiträume überprüft.
Achtung!
Die "rollierende Durchrechnung" ist nur bei der Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von Relevanz. Für die Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Punkt 2 bzw. Punkt 5 der Kollektivverträge für Arbeiter/Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe gilt weiterhin, dass
- für die Jahresdurchrechnung bis zu 26 Wochen Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraumes festzulegen sind und bei
- der Saisondurchrechnung die Saison der maßgebliche Bezugszeitraum ist.
Beispiel für die Durchrechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
Ist der Mitarbeiter in einzelnen Wochen auf Urlaub oder in Krankenstand gibt es zwei Möglichkeiten:
- Nichtberücksichtigung der betreffenden Wochen (siehe Beispiel 3 – Divisor reduziert aufgrund zweier Ausfallzeiten sich auf 15)
- Neutralisierung: Bewertung der betreffenden Wochen mit der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Der Kollektivvertrag lässt bei einer Durchrechnungsvereinbarung bis zu 48 Stunden Normalarbeitszeit zu.
Welche dieser Varianten der Arbeitgeber wählt, bleibt ihm überlassen. Die Einhaltung der 48 Stunden nach einer der beiden Rechnungen führt zur Straffreiheit.
Wird in einzelnen Wochen Zeitausgleich konsumiert (Beispiel 4), ist diese Woche mit „null Stunden“ zu bewerten. Der Divisor bleibt in diesem Fall bei 17.
[1] C-254/18 vom 11.04.2019