Dienstzettel: Änderungen für neue Dienstverhältnisse ab 28.3.2024
Was Beherbergungsbetriebe künftig beachten sollten
Lesedauer: 3 Minuten
Die Neuerungen gelten für alle Dienstverhältnisse, die ab dem 28. März 2024 beginnen und begründen sich in der Umsetzung der RL (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen. Auf Wunsch des (freien) Arbeitnehmers kann der Dienstzettel auch in elektronischer Form übermittelt werden. Änderungen müssen künftig unverzüglich schriftlich, spätestens am Tag des Wirksamwerdens schriftlich mitgeteilt werden. Das aktuelle Muster für einen Dienstzettel finden Sie auf wko.at.
Ein Dienstzettel muss ab sofort auch ausgestellt werden, wenn das Dienstverhältnis einen Monat oder kürzer dauert.
Kein Dienstzettel muss ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle erforderlichen Angaben von § 2 Abs 2 und 3 AVRAG und § 1164a ABGB enthält. Arbeitsvertragsmuster finden Sie im Servicebereich von wko.at und können telefonisch bei Ihren Ansprechpartner:innen in ihrer Fachgruppe angefordert werden.
Rechtsfolgen - Strafen
Wird kein Dienstzettel ausgehändigt, kann eine Verwaltungsstrafe über den Arbeitgeber verhängt werden:
- In diesem Fall ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von € 100 bis € 436 zu bestrafen.
- Sind mehr als 5 Arbeitnehmer betroffen oder wurde der Arbeitgeber innerhalb der letzten 3 Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftigt bestraft, beträgt die Geldstrafe € 500 bis € 2.000.
Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer inzwischen nachweislich einen Dienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden des Arbeitgebers gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen.
Dienstzettel für echte und freie Dienstverhältnisse
Betroffen sind echte und freie Dienstverhältnisse.
Echte Dienstverhältnisse
Der Dienstzettel des echten Dienstverhältnisses muss folgende zusätzliche Informationen enthalten:
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren*
- Sitz des Unternehmens
- Kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
- Gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden und jedenfalls die Art der Auszahlung des Entgelts*
- Gegebenenfalls die Angabe zu Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen*
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit*
- Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom AG bereitgestellt Fortbildung*
Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als Monat im Ausland zu verrichten, so hat er vor seiner Abreise auszuhändigende Dienstzettel zusätzlich zu den bereits in § 2 Abs 3 AVRAG vorgesehenen Angaben noch folgende zu enthalten:
- Den Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll
- Die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist*
- Allfälliges höheres Mindestentgelt nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird
- Allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates der Auslandstätigkeit
- Einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird
Bei den mit * gekennzeichneten Angaben genügt ein Verweis auf das Gesetz, den Kollektivvertrag oder betriebsübliche Reiserichtlinien.
Freie Dienstverhältnisse
Der Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis muss folgende zusätzliche Informationen enthalten (§1164a Abs 1 ABGB):
- Sitz des Unternehmens
- Kurze Beschreibung der Tätigkeit
- Art der Auszahlung des Entgelts
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers und der betrieblichen Vorsorgekasse
Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor seiner Abreise auszuhändigende Dienstzettel zusätzlich zu den bereits in §1164a Abs 2 ABGB vorgesehenen Angaben noch folgende zu enthalten:
- Den Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll
- Allfälliges höheres Mindestentgelt nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird Z4
- Allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird Z5
- Einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird
Untersagung von Mehrfachbeschäftigung
In zwei Fällen kann eine Nebenbeschäftigung untersagt werden, nämlich wenn sie mit Arbeitszeitbestimmungen unvereinbar ist und wenn sie der Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.
Abträglich ist die Nebenbeschäftigung dann, wenn sie
- konkurrenzierend ist,
- sich auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nachteilig auswirkt (z.B. Übermüdung, Zuspätkommen),
- die Möglichkeit der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen besteht oder
- eine Rufschädigung des Arbeitgebers bewirkt.
Alle diese Fälle waren jedoch schon bisher durch die Judikatur berechtigte Gründe dafür, dem Arbeitnehmer die Nebenbeschäftigung zu untersagen.
Aus-, Fort- und Weiterbildung als entgeltpflichtige Arbeitszeit
Neu ist die explizite Regelung, dass Aus-, Fort- und Weiterbildung vom Arbeitgeber zu bezahlen ist und Arbeitszeit darstellt. Das aber nur, wenn die Bildungsmaßnahme Voraussetzung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist - auf Grund von Gesetz, Verordnung, Norm der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag.
Der Arbeitgeber muss aber keineswegs eine Ausbildung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses finanzieren und auch dann nicht, wenn die Kosten von Dritten übernommen werden (z.B. vom AMS).
Schon bisher galt, dass die berufliche Fortbildung dann Arbeitszeit darstellt, wenn sie vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird. Auch dann, wenn sie außerhalb des Arbeitsortes z.B. in den Räumlichkeiten des Fortbildungsdienstleisters stattfindet
Benachteiligungsverbot und Motivkündigungsschutz
Ein Arbeitnehmer, der die obigen Rechte (Aushändigung eines Dienstzettels, Nebenbeschäftigung oder Aus-, Fort und Weiterbildung) geltend macht, darf als Reaktion darauf weder gekündigt, entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden.
Wird ein Arbeitnehmer wegen Geltendmachung der obigen Rechte gekündigt, kann er die Kündigung bei Gericht anfechten.
Es gilt ein Motivkündigungsschutz (105 Abs 5 ArbVG): In diesen Fällen muss der Arbeitgeber – wenn der Arbeitnehmer es schriftlich verlangt - die Kündigung schriftlich begründen. Tut er dies nicht, bleibt die Kündigung dennoch wirksam.
Das Ziel dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer das Risiko einer potenziellen Anfechtungsklage besser einschätzen kann.
Stand: 16.04.2024