Sichere Gastfreundschaft – Testangebot Tourismus
Angebot für SARS-COV-2-Testungen in gewerblichen Gastronomiebetrieben
Lesedauer: 13 Minuten
Der Tourismus lebt von der Gastfreundschaft und damit von einem intensiven Austausch zwischen Gast und Beschäftigen. Um allen Beteiligten größtmögliche Sicherheit zu geben und Corona-Infektionsherde frühzeitig erkennen und eindämmen zu können, stehen den Beschäftigten ab Anfang September 2020 österreichweit in öffentlich zugänglichen gewerblichen Gastronomiebetrieben Tests zur Verfügung. Die Kosten der Tests werden vom Bund durch eine eigene Förderung übernommen und die Verrechnung erfolgt direkt zwischen den Laboren und dem Bund.
Dank einfacher Rahmenbedingungen, wie der Organisation zeiteffizienter Abstrichnahmen für Beschäftigte und Betriebe, soll dieses Angebot möglichst breit angenommen werden.
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- Zielgruppe für die Testung – Förderberechtigte
- Förderungsvertrag mit dem Bund als Voraussetzung für die Teilnahme
- Notwendige Schritte auf dem Weg zur Testung
- Kommunikation der Ergebnisse
- Datenerfassung
- Ansprechpartner
- Kennzeichnung: Die Kriterien
- Arbeitsrecht – Musterformulare Zustimmung zur Testung
- Maßnahmen im Verdachtsfall und bei positiv getesteten Personen
- Kommunikation mit dem Gast
- Finanzielle Auswirkungen für den Beherbergungsbetrieb - Wer trägt welche Kosten?
- FAQs
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Zielgruppe für die Testung – Förderberechtigte
Das Angebot für die freiwillige, regelmäßige Testung auf den Erreger SARS-CoV-2 können folgende Personen – die in öffentlich zugänglichen, gewerblichen Gastronomiebetrieben tätig sind – annehmen:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem aufrechten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
- Inhaberinnen und Inhaber mit Kundenkontakt
- Dienstleister im gewerblichen Gastronomiebetrieb mit Kundenkontakt (z.B. Masseure, Schwimmtrainer, …)
Förderungsvertrag mit dem Bund als Voraussetzung für die Teilnahme
Basis ist eine Förderung des Bundes, die sich auf die berechtigte Einzelperson (siehe mögliche Personen für eine Testung) bezieht. Gefördert wird die freiwillige Inanspruchnahme einer labortechnischen Untersuchung pro Kalenderwoche zur Feststellung einer allfälligen Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 von Anfang September bis vorerst 31. Oktober 2020 (Ende der Sommersaison).
Notwendige Schritte auf dem Weg zur Testung
- Ausfüllen des Förderungsantrages
Nach der Entscheidung für die freiwillige Teilnahme an der Initiative durch die einzelnen Förderungsberechtigten ist die Antragstellung auf oesterreich.gv.at notwendig, damit ein Fördervertrag mit dem Bund zustande kommen kann. Die Antragsstellung kann durch die einzelnen Förderungsberechtigten oder gesammelt durch den Gastronomiebetrieb oder den Tourismusverband erfolgen. Bei der Antragstellung ist sowohl durch die jeweiligen Förderberechtigten als auch durch die Inhaberinnen und Inhaber des gewerblichen Gastronomiebetriebes mit Unterschrift zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind.
Nach erfolgreichem Abschluss der Registrierung erhalten die Förderberechtigten einen persönlichen QR-Code als Bestätigung zur Teilnahme an der Initiative „Sichere Gastfreundschaft – Testangebot Tourismus“.
- Durchführung der Abstrichnahme
Die Abstriche werden ausschließlich von teilnehmenden Laboreinrichtungen bzw. von ihnen beauftragten Dritten durchgeführt. Die Liste der Laboreinrichtungen, die alle notwendigen Voraussetzungen für die Teilnahme an dieser Initiative erfüllen, ist unter https://www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie/abrufbar und wird regelmäßig erweitert.
- Die Terminvereinbarung für die Abstrichnahme kann direkt über das Labor, den Gastronomiebetrieb oder mit Hilfe des regionalen Tourismusverbands erfolgen.
- Die Abstrichnahme selbst kann direkt im Labor oder dezentral erfolgen (z.B. mobile Teststraße, im Gastronomiebetrieb oder bei einem niedergelassenen Arzt). Vor Abstrichnahme ist der persönliche QR-Code und ein Lichtbildausweis zur Identifikation vorzulegen.
- Eine Abstrichnahme und anschließende Testung ist pro Förderberechtigte nur max. 1 Mal pro Kalenderwoche möglich.
- Die Abrechnung aller Leistungen im Zusammenhang mit der Testung erfolgt direkt zwischen den jeweiligen Laboreinrichtungen und dem Bund. Weder die Beschäftigten, noch der Gastronomiebetrieb bzw. der Tourismusverband müssen eine Zahlung für die Testung vorstrecken oder vornehmen.
- Verpflichtende Meldung bei Beendigung der Tätigkeit im gewerblichen Gastronomiebetrieb an testungen@sichere-gastfreundschaft.at
Kommunikation der Ergebnisse
Das Labor informiert die getestete Person über das Ergebnis. Über welchen Weg diese Information erfolgt wird zwischen Labor und Förderungsberechtigten vereinbart, wenn gewünscht. Positive Testergebnisse sind vom Labor in das Epidemiologische Meldesystem (EMS) einzumelden. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses ordnet die zuständige Gesundheitsbehörde eine Isolierung der erkrankten Person an, das entspricht dem üblichen Ablauf. Zusätzlich werden – basierend auf dem Epidemiegesetz – die Kontaktpersonen eruiert, informiert und es kann je nach Situation beispielsweise eine Quarantäne angeordnet werden. Der erkrankte Beschäftigte hat umgehend auch den Arbeitgeber darüber zu informieren.
Datenerfassung
Die Daten aus der Antragstellung auf oesterreich.gv.at werden für die Förderabwicklung erfasst und gespeichert. Mit Ausnahme der gesetzlich erforderlichen Eintragung eines positiven Testergebnisses in das EMS, werden vom Bund Daten nur zu statischen Zwecken verwendet, die keinen Rückschluss auf einzelne personenbezogene Daten ermöglichen.
Ansprechpartner
Bei Fragen zur Initiative „Sichere Gastfreundschaft – Testangebot Tourismus“ und auch zur Abwicklung unterstützen die regionalen Tourismusverbände.
E-Mail: testungen@sichere-gastfreundschaft.at
Detailinformationen unter http://www.sichere-gastfreundschaft.at
Kennzeichnen „Sichere Gastfreundschaft“: Die Kriterien
Damit ein Betrieb das Kennzeichen „Sichere Gastfreundschaft“ führen darf, muss er sich zur Einhaltung nachfolgender Maßnahmen verpflichten und alle Mitarbeiter mit Gästekontakt wöchentlich auf Covid-19 testen lassen.
Mitarbeiter
- Information der Mitarbeiter zu Präventions- und Hygienemaßnahmen sowie zum richtigen Verhalten bei COVID-19-Symptomen bzw. Infektionen
- Sensibilisierung der Mitarbeiter zu Einhaltung der Mindestabstandsregeln und Empfehlung zur Verwendung von Mund- und Nasenbereich abdeckenden Schutzvorrichtungen (MNS-Masken, Visiere o.Ä.)
- Regelmäßige wöchentliche Testung der Mitarbeiter mit regelmäßigem, direkten Gästekontakt (z.B. Servicekräfte, Rezeption)
Abstand
- Anordnung von Tischen und Sitzgelegenheiten, um den Mindestabstand zwischen den Personen einzuhalten (sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist)
Hygiene
- Frequenzabhängiges Reinigen oft berührter Gegenstände und Oberflächen
- Regelmäßige Lüftung allgemein zugänglicher Bereiche (mindestens 1 Mal pro Stunde bzw. Türen offenhalten, soweit das Wetter dies erlaubt)
Kontaktnachverfolgung
- Gästen und Mitarbeitern wird die Nutzung der „Stopp-Corona“ App empfohlen
- Aufbewahrung der Dienstpläne der Mitarbeiter für vier Wochen.
Isolation und Weiterbetrieb bei Verdachtsfall bzw. positiver Testung
- Mitarbeiter werden angehalten, bei Anzeichen von Krankheit zuhause zu bleiben und den Arbeitgeber zu informieren
- Bei Auftreten von COVID-19-Symptomen während der Arbeit wird Mitarbeiter isoliert
- Kontaktaufnahme des Gastronomiebetriebes mit der Gesundheitsbehörde bei COVID-19 Verdachtsfall
- Im Falle der positiven Testung eines Mitarbeiters des Gastronomiebetriebes oder eines Gastes, Information aller mit dem Mitarbeiter in Kontakt stehenden Gäste und Mitarbeiter
- Ergreifen geeigneter Maßnahmen, um erkrankte Mitarbeiter möglichst rasch von Kollegen und Gästen zu trennen (z.B. Einrichtung eines eigenen Zimmers in Personalunterkünften, um sicherzustellen, dass ein erkrankter Mitarbeiter allein untergebracht wird)
- Empfohlen wird das Protokollieren von Krankheitssymptomen durch die Mitarbeiter (Führen eines Symptometagebuchs oder Verwenden der „Stopp-Corona“ App)
Arbeitsrecht – Musterformulare Zustimmung zur Testung
Werden die Arbeitnehmer aufgefordert, sich auf Covid-19 testen zu lassen, dann ist in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zwingend erforderlich. Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, dann muss der Arbeitnehmer dem Test zustimmen. Der Grund dafür ist, dass der Test eine Kontrollmaßnahme darstellt, die die Menschenwürde berührt.
Besteht ein Betriebsrat und kommt mit ihm keine Einigung zustande, dann kann die fehlende Betriebsvereinbarung nicht durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden.
Der Betriebsrat kann daher durch seine Weigerung zur Zustimmung die Umsetzung der Maßnahme auf Dauer verhindern! Dennoch getroffene Einzelvereinbarungen mit Arbeitnehmern oder Weisungen an diese, sich testen zu lassen, sind unwirksam.
Vorsicht!
Nur dann, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht, ist die Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig. Er kann diese jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Verwenden Sie dazu unsere Muster für die Betriebs- und Einzelvereinbarungen.
Ablauf
Werden die Arbeitnehmer zum Test aufgefordert, dann stellt die Durchführung des Tests Arbeitszeit dar. Dem Arbeitnehmer steht für Fahrten zur Testeinrichtung ein Fahrkostenersatz zu.
Die Abwicklung erfolgt zwischen dem Labor und dem Arbeitnehmer. Dabei ist es unerheblich, ob der Test im Unternehmen selbst oder in einer außerhalb des Unternehmens befindlichen Teststation durchgeführt wird.
Negative Testergebnisse werden vom Labor ausschließlich an den Arbeitnehmer bekanntgegeben. Im Falle eines positiven Testergebnisses werden der Mitarbeiter und die zuständige Gesundheitsbehörde vom Labor informiert. Der Arbeitnehmer muss aufgrund seiner Treuepflicht den Arbeitgeber über ein positives Testergebnis informieren.
Dem Arbeitnehmer entstehen keine Kosten im Zusammenhang mit dem Test.
Arbeitsrechtliche Folgen
Für Arbeitnehmer hat die Weigerung zur Zustimmung bzw. deren Widerruf keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Auch eine Kündigung oder Entlassung darf aus diesem Grund vom Arbeitgeber nicht ausgesprochen werden.
Vorsicht!
Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall die Beendigung vor Gericht anfechten. Gelingt es ihm glaubhaft zu machen, dass er wegen seiner Weigerung zur Zustimmung oder wegen der widerrufenen Zustimmung gekündigt wurde, dann hat das erheblich nachteilige Folgen für den Arbeitgeber: die Beendigung ist rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis bleibt weiter aufrecht. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Entgelt für die Dauer des Gerichtsverfahrens nachzahlen.
Maßnahmen im Verdachtsfall und bei positiv getesteten Personen
GRUNDLEGENDE REGELN
1. Absondern: Eine Person, bei der Verdacht auf eine Erkrankung durch das Corona-Virus besteht, wird in einem separaten Raum von anderen Personen isoliert
2. Gesundheitsbehörde informieren: Nehmen Sie Kontakt mit der telefonischen Gesundheitsberatung unter 1450 zur weiteren Vorgehensweise auf und informieren Sie die zuständige Gesundheitsbehörde – Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat.
3. Kontaktpersonen nachverfolgen („Contact-Tracing“): Der betroffene Gast oder Mitarbeiter wird gebeten, alle Personen zu nennen, mit welchen ein Kontakt in den letzten 48 Stunden bestanden hat. Das unterstützt die Arbeit der Gesundheitsbehörde bzw. des Arztes.
4. Maßnahmen umsetzen: Folgen Sie den Anweisungen der Gesundheitsbehörde bzw. des Amtsarztes.
MASSNAHMEN BEI EINEM COVID-19 POSITIV GETESTETEN MITARBEITER
- Wird ein Mitarbeiter positiv getestet, so hat er Ihnen als Arbeitgeber aufgrund seiner Treuepflicht das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen.
- Der Mitarbeiter oder Sie selbst (wenn z.B. der Mitarbeiter über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt) stellen den Kontakt mit der Gesundheitsberatung unter 1450 her und informieren Sie die zuständige Gesundheitsbehörde – Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat. Der Mitarbeiter erhält einen Anruf der Behörde/Amtsarztes mit weiteren Anordnungen (mündlicher Bescheid).
- Informieren Sie den Mitarbeiter über die Kontaktpersonen-Nachverfolgung. Für das weitere Vorgehen der Gesundheitsbehörde/des Amtsarztes ist es entscheidend, dass der mutmaßlich Erkrankte rasch alle Kontaktpersonen nennen kann.
Download:
- einfache grafische Darstellung „Kontaktpersonen auf einen Blick“
- schriftliche Information zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung - Erstellen Sie soweit möglich eine Liste aller Personen, die in den letzten 48 Stunden im Betrieb waren.
- Die Gesundheitsbehörde informiert alle „Kategorie I-Kontaktpersonen“ über die weiteren Maßnahmen.
- Reinigen Sie nach einem bestätigten Corona-Fall alle allgemein zugänglichen Bereiche (vor allem oft berührte Gegenstände und Oberflächen, wie Tür- und Fenstergriffe, Lichtschalter, Geländer, Bedienknöpfe, Armaturen) und lüften Sie lang.
MASSNAHMEN BEI COVID-19 SYMPTOMEN EINES MITARBEITERS
- Treten bei einem Mitarbeiter Symptome auf, so muss er sich direkt nach Hause begeben. Wird das Mitarbeiterquartier geteilt, so ist die Absondern des mutmaßlich Erkrankten in einem eigenen Zimmer geboten.
- Stellen Sie Kontakt mit der Gesundheitsberatung unter 1450 her und informieren Sie die zuständige Gesundheitsbehörde – Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat. Der Mitarbeiter erhält einen Anruf der Behörde/Amtsarztes mit weiteren Anordnungen (mündlicher Bescheid).
- Informieren Sie den Mitarbeiter über die Kontaktpersonen-Nachverfolgung. Für das weitere Vorgehen der Gesundheitsbehörde/des Amtsarztes ist es entscheidend, dass der mutmaßlich Erkrankte rasch alle Kontaktpersonen nennen kann.
Download:
- einfache grafische Darstellung „Kontaktpersonen auf einen Blick“
- schriftliche Information zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung - Bereiten Sie alle Kontaktdaten des Mitarbeiters für die Gesundheitsbehörde vor.
- Erstellen Sie sofern möglich eine Liste aller Personen, die in den letzten 48 Stunden im Betrieb waren.
- Die Gesundheitsbehörde ordnet für den Mitarbeiter mit Symptomen den – kostenlosen - Test an. Die Behörde entscheidet – auch auf Basis der von Ihnen vorbereiteten Informationen –, welche weiteren Personen aus dem Umfeld getestet werden.
- Der Mitarbeiter muss bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Heimquarantäne bleiben.
- Ist der Test positiv, erteilt die Gesundheitsbehörde je nach Fall eine entsprechende Anweisung (weitere Heimquarantäne, Krankenhausaufenthalt).
- Reinigen Sie nach einem bestätigten Corona-Fall alle allgemein zugänglichen Bereiche besonders gründlich (vor allem oft berührte Gegenstände und Oberflächen, wie Tür- und Fenstergriffe, Lichtschalter, Geländer, Bedienknöpfe, Armaturen).
Kommunikation mit dem Gast
Information vor Ort
Bitte platzieren Sie die allgemeinen Maßnahmenempfehlungen für Ihre Gäste und Mitarbeiter gut sichtbar. Die passenden Aushänge der WKO dazu („Verhalten für Gäste“ und „Verhalten für Mitarbeiter“) finden Sie auf www.sichere-gastfreundschaft.at.
Information bei Auftreten eines COVID-19-(Verdachts-)Falls
Wenn in Ihrem Betrieb ein COVID-19 Verdachtsfall bei einem Gast oder einem Mitarbeiter auftritt, können Sie – auch, um Unruhe zu vermeiden - Ihre Gäste informieren.
Finanzielle Auswirkungen für den Gastronomiebetrieb - Wer trägt welche Kosten?
MITARBEITER IN QUARANTÄNE
Wird ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, dann ist er entweder mit dem Corona-Virus infiziert oder es besteht zumindest der Verdacht einer Infektion mit dem Corona-Virus. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die Quarantäne beendet ist und der Arbeitnehmer den Dienst wieder antreten kann.
Der Arbeitgeber kann aber binnen 6 Wochen nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen. Diesem Antrag muss er den Bescheid, den der Arbeitnehmer von der Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz über die Quarantäne erhalten hat, als Nachweis beilegen.
Es gibt derzeit für die Erstattung kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. Daher genügt ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt:
- Firma
- Betreff: "Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz"
- Name des Arbeitnehmers
- Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung
- Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung
- Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.)
- Kontoverbindung des Unternehmens
Wenn sich ein Arbeitnehmer freiwillig in Quarantäne begibt oder begeben möchte, ohne dass zumindest der Verdacht einer Infektion besteht, begründet dies keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Entgeltes. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, im Vorfeld mit dem Arbeitnehmer den Abbau von Urlaub bzw. von Zeitguthaben zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer darf jedenfalls nicht ohne eine solche Vereinbarung der Arbeit fernbleiben oder die Arbeitsleistung verweigern, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet.
BEHÖRDLICHE BETRIEBSSCHLIESSUNG
Wurde der Betrieb durch eine Verordnung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen, dann besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 4 Epidemiegesetz. Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Dies gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern.
Für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für vernichtete Gegenstände gebührt ebenfalls eine Entschädigung.
Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen – sonst erlischt der Anspruch. In Wien erfolgt die Abwicklung der Entschädigung durch den Fachbereich Gesundheitsrecht der MA 40.
Achtung: Der Antrag muss binnen 6 Wochen bei der Behörde einlangen! (materiell-rechtliche Frist).
Es gibt kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. In vielen Fällen genügt ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bezeichnung „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz“ und dem entsprechenden Vorbringen zum Verdienstentgang. Die Behörde teilt Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen zum Nachweis erforderlich sind.
FAQs
Woher wissen die Gäste, dass mein Betrieb an der Initiative „Sichere Gastfreundschaft“ teilnimmt?
Alle teilnehmenden Betriebe erhalten eine sichtbare Kennzeichnung (Logo), um auch nach außen bzw. in ihren Werbe- und Kommunikationsmitteln darzustellen, dass ihre Mitarbeiter regelmäßig getestet werden.
Wo kann ich meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter testen lassen?
Bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrem lokalen Tourismusverband auf. Die Tests werden durch teilnehmende Labore koordiniert. Der Abstrich erfolgt entweder durch einen Abstrichnehmer des Labors in Ihrem Betrieb oder in einer Drive-through-Station in der Region.
Wie komme ich zu den Testergebnissen?
Ihre Mitarbeiter erhalten innerhalb von maximal 48h das Testergebnis. Im positiven Fall werden Sie durch Ihren Mitarbeiter oder die lokalen Gesundheitsbehörden informiert.
Was passiert, wenn ein Test positiv ausfällt?
Dann werden, wie in jedem derartigen Fall, die Gesundheitsbehörden informiert. Diese leiten dann die weiteren Schritte ein. Sie erheben unmittelbare Kontaktpersonen und entscheiden über deren Absonderung. Durch die flächendeckende Testung ist es möglich, Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und Betriebsschließungen zu verhindern. Wichtig: Das Auftreten von COVID-19-Fällen führt bei Umsetzung der Empfehlungen nicht zum Verlust des Kennzeichens.
Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 4 Maßnahmen im Verdachtsfall.
Welche Anforderungen muss ich zusätzlich erfüllen, um das Kennzeichen zu bekommen?
Die Kriterien sind auf https://www.sichere-gastfreundschaft.at/ zusammengefasst. Es handelt sich vor allem um Maßnahmen zur Prävention und Dokumentation.
Wie lange ist das Kennzeichen gültig?
Die Kennzeichnung ist gültig, solange die Maßnahmen des Kriterienkatalogs umgesetzt werden, Sie ihre Mitarbeiter testen lassen und das Projekt fortgeführt wird.
Gilt ein Betrieb ohne Kennzeichen künftig als „nicht sicher“?
Teilnehmende Gastronomiebetriebe stellen die regelmäßige Testung aller relevanten Mitarbeiter sowie die Einhaltung weiterer Kriterien sicher. Wer nicht teilnimmt, muss jedenfalls die gesetzlichen Vorschriften erfüllen.
Was kosten die Tests?
Die Kosten übernimmt zur Gänze der Bund. Die Förderung wird direkt über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgewickelt. Die Betriebe informieren die Mitarbeiter und melden Mitarbeiter mit Gästekontakt an das testende Labor.
Gibt es schon Erfahrungen mit derartigen Tests im Tourismus?
Ja, in fünf Tourismusregionen (Wachau, Montafon, Wörthersee, Wilder Kaiser, Spielberg) wurde dieses Konzept schon erprobt und erfolgreich umgesetzt. Im Vollbetrieb in ganz Österreich wird mit bis zu 65.000 Tests pro Woche gerechnet.
Welche Rolle spielt die Wirtschaftskammerorganisation bei der Initiative?
Sie ist „Geburtshelfer“ und Netzwerkpartner. Die WKO hat natürlich keinen Zugriff auf Mitarbeiterdaten und Testergebnisse. Ansprechpartner für Betriebe sind die Tourismusverbände.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter erkrankt, muss ich meinen Betrieb sperren?
Das ganzheitliche Testprojekt ist als präventives System ausgelegt und ersetzt keine gesetzlichen Vorgaben. Wie auch bisher werden bei einem positiven Test die Gesundheitsbehörden informiert und entscheiden im Einzelfall über das Vorgehen. Durch eine regelmäßige besteht eine gute Möglichkeit Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und die Auswirkungen zu minimieren.