Lächelnde Person mit dunklen Haaren weißer Bluse und  Jeans steht mit einem Tablet vor einem Lokal und gibt ein Handzeichen für Zustimmung
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Gastronomie, Fachverband

Gewerberecht

Lesedauer: 12 Minuten

26.11.2024

Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch Vereine als juristische Personen können gewerbliche Tätigkeiten des Gastgewerbes ausüben und unterliegen diesbezüglich den Vorschriften der Gewerbeordnung.

Was ist ein Gewerbe?

In Österreich gilt für jedes Gewerbe die österreichische Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden GewO). Der § 1 GewO definiert eine gewerbsmäßige Tätigkeit wie folgt:

"Eine Tätigkeit wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn diese selbständig, regelmäßig und mit der Absicht einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt wird. Es ist hierbei unerheblich, für welchen Zweck dieser Vorteil erzielt werden soll. Unerheblich ist auch, ob der Ertrag oder der wirtschaftliche Vorteil unter eine Tätigkeit der GewO fällt."

Unter Gewerbsmäßigkeit fällt die Produktion von Gütern, das Handeln sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Sohin alle Tätigkeiten, die nicht zur Befriedigung des reinen Eigenbedarfs ausgeübt werden.

Selbstständigkeit

Selbständig bedeutet, dass die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Sohin wer das Unternehmerrisiko trägt und Tätigsein auf eigene Rechnung.

Regelmäßigkeit

Regelmäßig ist auch eine einmalige Tätigkeit, die mit Wiederholungsabsicht ausgeführt wird oder wenn sie längere Zeit erfordert. Veranstaltungen mit einer Dauer von 3 Tagen sind regelmäßig im Sinne des Gesetzes. Auch die ständige Bereitschaft einem unbeschränkten Kundenkreis gegenüber jede sich bietende Gelegenheit wahrzunehmen, gewerbsmäßige Tätigkeiten zu entfalten, gilt als regelmäßige Tätigkeit.

Ertragserzielungsabsicht

Der Betreiber muss die Absicht haben, aus der wirtschaftlichen Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, also mehr als die bloße Deckung der Selbstkosten zu erwirtschaften. Auf den tatsächlichen Erfolg kommt es dabei nicht an, entscheidend ist nur die Absicht. Damit ist auch ein Unternehmer, der Verluste erzielt, nach wie vor gewerblich tätig.

Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder (z.B. günstigere Preise für Vereinsmitglieder) gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (§ 1 Abs 6 GewO).

Das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes wird gegeben sein, wenn der Verein seinen Mitgliedern - wenn auch zur Förderung eines ideellen Zweckes - Leistungen anbietet und erbringt oder Waren an die Mitglieder vertreibt und dies in einer Art und Weise vor sich geht, die vergleichbar ist mit dem Auftreten und der Gestion eines einschlägigen Gewerbebetriebes.

Wer kann ein Gewerbe ausüben

Natürliche Personen

Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist deren Eigenberechtigung. [§8 Abs 1 GewO 1994]

Juristische Personen

Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Stiftung, die politischen Parteien, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, Kammern und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
Eine Liste der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften finden Sie hier. Diese unterliegen als Körperschaften des öffentlichen Rechts der GewO.

Eingetragene Personenvereinigungen

Offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG), Einzelunternehmen, eingetragenes Einzelunternehmen (eingetragener Unternehmer e.U.).

Studentenverbindungen

Die dem Österreichischen Cartellverband angehörigen Studentenverbindungen sind als Vereine organisiert, unterliegen daher der GewO und sind analog den Bestimmungen der Vereine zu behandeln.

(Freiwillige) Feuerwehr

Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband ist der Dachverband über die einzelnen Landesfeuerwehrverbände in Österreich und als Verein organisiert. Die einzelnen Landesfeuerwehrverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sohin unterliegt sowohl die Dachorganisation als Verein als auch die einzelnen Verbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts der GewO.

Rote Kreuz

Das Österreichische Rote Kreuz ist ein Verein und unterliegt daher auch der GewO.

Faschingsgilden

Die einzelnen Faschingsgilden sind als Vereine organisiert, unterstehen überregional dem Bund Österreichischer Faschingsgilden und sind als Vereine daher auch von der GewO erfasst.

Universitäten

Universitäten unterliegen als juristische Personen des öffentlichen Rechts der GewO.

Fachhochschulen

Fachhochschulen sind privatrechtlich organisiert, und zwar entweder als GmbH, Verein oder Privatstiftung; auch die Fachhochschulen unterstehen der GewO.

Bundeslehranstalten

Alle Bundeslehranstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts und unterliegen der GewO.

Das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit

Das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder Ausschreibungen sind ebenso gewerbliche Tätigkeiten. Hierunter wird das Werben um Kunden verstanden z.B. das Anbieten in allen Massenmedien (Zeitungsinserat, Homepage, etc.).

Voraussetzungen zur Ausübung des Gastgewerbes

Das Gastgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe und ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes anzumelden.

Für die Anmeldung sind folgende Punkte erforderlich:

  • Angabe welche Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, an welchem Standort und welcher Art der Betrieb sein soll
  • Identitätsnachweis
  • Eigenberechtigung
  • Befähigungsnachweis (entweder durch eine entsprechende Ausbildung oder durch Ablegung einer Gastgewerbe-Befähigungsprüfung bei einer Meisterprüfungsstelle).

Vereine und Gastgewerbe

Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch Vereine als juristische Personen können gewerbliche Tätigkeiten des Gastgewerbes ausüben und unterliegen diesbezüglich den Vorschriften der Gewerbeordnung.

Ertragserzielungsabsicht

Auch ein Idealverein, der nach dem Vereinsgesetz nicht auf Gewinn gerichtet ist, handelt in Ertragserzielungsabsicht und ist somit gewerbemäßig tätig, wenn

  • mit der Tätigkeit ein, über die hiefür aufgewendeten Unkosten hinausgehender, Ertrag erzielt werden soll. Dabei ist es nicht relevant ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird oder nicht. Ebenso unerheblich ist es, dass ein allfälliger Gewinn wieder dem Verein zu dessen Zwecken zugeführt wird, und/oder
  • die Tätigkeit das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweist (z.B. Kantine, Buffet, Imbissstand) und - sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist.

Ein vermögensrechtlicher Vorteil für die Vereinsmitglieder liegt schon dann vor, wenn sie diese gastgewerblichen Leistungen zum Selbstkostenpreis bzw. günstiger als am freien Markt konsumieren können oder ein etwaiger Erlös wieder dem Verein zugutekommt. Übt der Verein gastgewerbliche Tätigkeiten öfter als einmal in der Woche aus, so wird jedenfalls vermutet, dass er in Ertragserzielungsabsicht und somit gewerbsmäßig handelt.

Damit ein Verein rechtmäßig gastgewerbliche Tätigkeiten ausüben kann, muss er das Gewerbe bei der Bezirksverwaltungsbehörde seines Standortes anmelden und allenfalls eine Betriebsanlagengenehmigung einholen.

Weiters muss der Bezirksverwaltungsbehörde die Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt werden. Ist dieser kein zur Vertretung des Vereins nach außen befugtes Organ (z.B. Obmann, Obmann Stv., vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied), so muss belegt werden, dass er als Arbeitnehmer im Ausmaß von mindestens der halben wöchentlichen Normalarbeitszeit (das sind im Gastgewerbe 20 Stunden) beschäftigt wird und der vollen Sozialversicherung unterliegt (Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse).

Der Geschäftsführer muss den, für die Ausübung des Gastgewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Das sind:

  • Eigenberechtigung (grundsätzlich das Erreichen der Volljährigkeit)
  • Österreichische Staatsbürgerschaft (auch EU- oder EWR Staatsbürgerschaft bzw. rechtmäßiger Aufenthaltstitel)
  • Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (z.B. bestimmte gerichtliche Verurteilungen, Finanzvergehen sowie Nichteröffnung eines Konkursverfahrens mangels Vermögen)
  • Erbringung des Befähigungsnachweises (Ausbildung, Praxis, Befähigungsprüfung); Ausnahme: bestimmte eingeschränkte gastgewerbliche Tätigkeiten („freie Gewerbe“)
  • Selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis und Zustimmung zur Bestellung

Beispiele 1:
Das Vereinslokal des ortsansässigen Tennisvereins „TV-L“ ist mit einer Theke, einem Griller, Tischen und Stühlen ausgestattet. Die Vereinsmitglieder haben dort die Möglichkeit, Speisen und Getränke zu günstigeren Preisen als in den lokalen Gastgewerbebetrieben zu konsumieren.

Der Verein benötigt für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe. Es besteht für den Verein auch die Möglichkeit, den Betrieb an einen Gastgewerbetreibenden zu verpachten. Unerheblich ist es, ob der Zugang zum Vereinslokal nur Vereinsmitgliedern oder auch vereinsfremden Personen möglich ist.

Beispiele 2:
Der Fußballverein „FVS“ hat im Stadion einen Stand, an dem bei Heimspielen Wurstsemmel, Bier und nichtalkoholische Getränke an die Zuschauer verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.

Der Fußballverein „FVS“ muss ein Gastgewerbe anmelden, wenn für die Imbisse und Getränke ein Preis vorgesehen ist, der die Unkosten übersteigt. In diesem Fall wäre eine Kooperation mit einem Gastgewerbetreibenden überlegenswert, da Gastgewerbetreibende vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gegebenheiten (z.B.: Sportveranstaltungen) außerhalb der Betriebsräume ihres Standortes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken dürfen.

Beispiel 3:
Nach dem Training erhalten die Eisschützen des Eissportvereis „ESM“ in ihrer Vereinshütte, welche keine gastronomische Ausstattung aufweist, Bier und sonstige Getränke in Flaschen gegen eine geringe Einzahlung in die Vereinskasse.

Für diese Tätigkeit braucht der Verein keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, da die Tätigkeit nicht das Erscheinungsbild eines Gastgewerbebetriebes aufweist und auch kein über die Unkosten hinausgehender Ertrag erzielt werden soll.

Beispiel 4:
Der Sportverein „SV-H“ veranstaltet ein Grillfest mit Live-Musik. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Getränke und Speisen sollen der Jugendarbeit des Vereins zugutekommen.

Der Sportverein benötigt dann keine Gewerbeberechtigung für ein Gastgewerbe, wenn seine Tätigkeit gemeinnützigen Zwecken, in diesem Fall der Förderung des Jugendsports, dient. Im Zweifelsfall ist die Einholung einer Bestätigung des Finanzamtes über das Vorliegen der Gemeinnützigkeit empfehlenswert. Jedenfalls darf der Verein aber im Rahmen derartiger Veranstaltungen nur an höchsten 3 Tagen im Jahr gastgewerbliche Tätigkeiten ausüben.

Beispiel 5:
Die Gemeinde „XY“ betreibt eine Mehrzweckhalle mit eingerichteter Kantine. Der örtliche Tennisverein veranstaltet in dieser Halle seinen jährlichen Wintercup und verabreicht Speisen und schenkt Getränke an Spieler und Zuschauer zu ortsüblichen Preisen aus.

Bereits eine einmalige Tätigkeit pro Jahr mit Wiederholungsabsicht ist als regelmäßig ausgeübte Tätigkeit zu verstehen und erfüllt, wenn sie selbstständig und in der Absicht einen Ertrag zu erzielen ausgeübt wird, das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit. Der Tennisverein benötigt somit für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe. Auch in diesem Fall wäre eine Kooperation mit einem Gastgewerbetreibenden, wie in Beispiel 2 ausgeführt, überlegenswert. Zudem könnte die Gemeinde einen Pachtvertrag über die Kantine mit einem Gastgewerbetreibenden abschließen.

Betriebsanlagengenehmigung

Die GewO schreibt vor, dass bestimmte Betriebsanlagen einer Genehmigung bedürfen. Dies insbesondere dann, wenn

  • die Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen beeinträchtigt werden könnten,
  • der Betriebsinhaber selbst, seine Kunden, Gäste und Nachbarn gefährdet sein könnten,
  • das Eigentum von Nachbarn gefährdet sein könnte,
  • der öffentliche Verkehr beeinträchtigt sein könnte,
  • die Religionsausübung, der Schulunterricht oder einer Kur- und Krankenanstalt gestört sein könnte.

Die Genehmigungspflicht ist sowohl bei der Errichtung als auch bei einer Änderung oder Inbetriebnahme der Betriebsanlage gegeben.

Gastgartenregelung

Für Gastgärten, die sich auf einem öffentlichen Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen muss für die Zeit von 8.00 bis 23.00 Uhr keine Betriebsanlagengenehmigung eingeholt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Gastgarten dient ausschließlich dem Zweck der Verabreichung von Speisen und Getränken,
  • der Gastgarten bietet maximal 75 Sitzplätze an sowie
  • lautes Sprechen, Singen und Musizieren ist verboten, darauf ist mittels Hinweisschilder ausdrücklich hinzuweisen.
  • Dasselbe gilt für Gastgärten, die sich auf einem privaten Grund befinden, auch hier ist keine Betriebsanlagengenehmigung einzuholen für den Zeitraum von 9 bis 22 Uhr.
  • In beiden Fällen (der Gastgarten befindet sich auf öffentlichen oder privaten Grund) muss dies der Behörde nur angezeigt werden. Für die Betriebsanlage, von der aus der Gastgarten versorgt wird, ist allerdings eine Betriebsanlagengenehmigung einzuholen.

Buschenschank

Der landwirtschaftliche Buschenschank ist von der Gewerbeordnung ausgenommen. Nähere Regelungen zur Ausübung des Buschenschanks finden sich in den Buschenschankgesetzen der Länder:

Bestimmungen zum Alkohol

Die Gewerbeordnung sieht vor, dass Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, verpflichtet sind, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Es müssen mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke (Leitungswasser ist ausgenommen) zu einem nicht höheren Preis als das billigste kalte alkoholische Getränk angeboten werden. Beim Preisvergleich wird jeweils auf einen Liter hochgerechnet, der Preis für Obstwein („Most”) ist dabei außer Betracht zu lassen.

Der Gastgewerbebetreibende ist außerdem verpflichtet, an alkoholisierte Personen, die durch ihr Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

Gewerbetreibenden und den in ihrem Betrieb Beschäftigten ist es untersagt, an Jugendliche alkoholische Getränke auszuschenken oder abzugeben, wenn den Jugendlichen aufgrund ihres Alters der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Jugendlichen müssen sich entsprechend ausweisen können und sind der Gewerbetreibende und die in seinem Betrieb Beschäftigten verpflichtet, das Alter der Jugendlichen durch Ausweiskontrollen festzustellen, bevor alkoholische Getränke verkauft werden. Auf dieses Verbot ist in dem Betrieb deutlich und verständlich hinzuweisen. 

Auch der Ausschank von alkoholischen Getränken durch Automaten ist von diesem Verbot erfasst.

Regelung in den Jugendschutzgesetzen

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Die Bundesländer haben sich darauf geeinigt, die Jugendschutzgesetze betreffend Nikotin, Alkohol und Ausgehzeiten Anfang 2019 aneinander anzugleichen.

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von jeglichen alkoholischen Getränken sowie Tabakwaren ist verboten
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

der Erwerb, Besitz und Konsum von Spirituosen und Tabakwaren ist verboten 

Bestimmungen zum Nichtraucherschutz

Seit 1. November 2019 gilt ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie und allen anderen Räumen in denen Speisen und Getränke konsumiert, verabreicht, hergestellt oder verarbeitet werden. Freiflächen sind vom generellen Rauchverbot ausgenommen.

Mehr Informationen

Sperrstunden

Für die unterschiedlichen Betriebsarten gibt es verschiedene Auf- und Zusperrzeiten. Diese unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Die Sperrzeitenverordnungen finden Sie unter:

Strafbestimmungen nach der Gewerbeordnung

Die Strafbestimmungen findet man den §§ 366 ff GewO. Demnach liegt eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, in folgenden Fällen vor:

  • Jemand übt ein Gewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung aus oder führt das Gewerbe nach Entzug der Gewerbeberechtigung weiter;
  • Jemand errichtet oder betreibt eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung;
  • Wenn jemand eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt;
  • Jemand betreibt einen Gastgarten obwohl die die Behörde untersagt hat;

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, liegt in folgenden Fällen vor:

  • Jemand der den Betrieb eines Gastgartens nicht anzeigt;
  • Jemand der an Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, alkoholische Getränke ausschenkt.
  • Jemand der nicht dafür sorgt, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung nicht den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen bzw. die hierzu erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen von mindestens 180 bis zu 3.600 Euro bestraft wird, liegt dann vor, wenn jemand an Jugendliche Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt. 

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen bis zu 1.090 Euro bestraft wird, liegt bei einer Verletzung der Bestimmungen der Sperr- und Aufsperrstunden vor.

Alle die ein Gewerbe betreiben wollen oder bereits eines betreiben, haben sich mit den einschlägigen Vorschriften vor Aufnahme des Gewerbes vertraut zu machen. Verstehen Gewerbetreibende ein Gesetz oder eine Vorschrift nicht, sind sie verpflichtet, sich bei der entsprechenden Behörde zu erkundigen.

Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung kann schon durch eine einzige Handlung erfüllt werden.